1. Home
  2. /
  3. Insights
  4. /
  5. Rechtliche Aspekte der Leihmutterschaft in der Ukraine
26. Juli 2021

Rechtliche Aspekte der Leihmutterschaft in der Ukraine

Einleitung
1. Bedingungen zur Anwendung der Leihmutterschaft
2. Indikationen zur Anwendung der Leihmutterschaft
3. Auflistung der Unterlagen
4. Auswahl der Gesundheitseinrichtung
5. Anwendung der Gameten-Spende
6. Feststellung der Abstammung des Kindes und die staatliche Registrierung

 

Die Ukraine ist heute das populärste Zentrum für den Reproduktionstourismus. Da ausländische Staatsangehörige tendenziell kurz nach der Geburt ihres von einer Leihmutter ausgetragenen Kindes die Unterlagen zur Ausreise des Kindes ins Ausland sowie zum Erwerb der Staatsangehörigkeit seiner Eltern beantragen, ist es äußerst wichtig, dass bei der Durchführung der Leihmutterschaft alle gesetzlichen Anforderungen zu ihrer Anwendung und Beantragung streng eingehalten werden.

1. Bedingungen zur Anwendung der Leihmutterschaft

Die Leihmutterschaft (LM, auch Ersatzmutterschaft) ist eine reproduktive Hilfstechnologie, die gemäß der geltenden ukrainischen Gesetzgebung nach den medizinischen Indikationen einer volljährigen betroffenen Frau zum Tragen gebracht werden kann, soweit eine schriftliche Zustimmung der Ehegatten dazu vorliegt, die Anonymität des Spenders gewährleistet ist und die ärztliche Schweigepflicht wahrgenommen wird.

Darüber hinaus gibt es folgende notwendige Bedingungen zur Durchführung der Leihmutterschaft:

  • die Ehegatten (oder einer der künftigen Elternteile), in deren Interesse die Leihmutterschaft durchgeführt wird, sollen (soll) mit dem Kind genetisch verbunden sein;
  • die Leihmutter soll nicht mit dem Kind unmittelbar genetisch verbunden sein. Die Schwangerschaft darf durch nahe Verwandte der künftigen Eltern (ihre Mütter, Schwestern, Cousinen usw.) ausgetragen werden.

2. Indikationen zur Anwendung der Leihmutterschaft

Es bestehen folgende Indikationen zur Anwendung der Leihmutterschaft:

  • fehlende Gebärmutter (aus angeborenen oder erworbenen Gründen);
  • Verformung der Gebärmutterhöhle bzw. -halses bei angeborenen Mängeln der Entwicklung oder infolge von chirurgischen Eingriffen sowie gutartigen Geschwülsten, bei denen eine Schwangerschaft nicht austragbar ist;
  • strukturelle und morphologische bzw. anatomische Änderungen im Endometrium, die einen Verlust der Rezeptivität bzw. eine Synechie der Gebärmutterhöhle verursachen, die nicht heilbar sind;
  • schwere somatische Erkrankungen, bei denen die Austragung einer Schwangerschaft der weiteren Gesundheit oder dem Leben der Empfängerin gefährdet, ohne dass die Gesundheit des künftigen Kindes beeinträchtigt wird;
  • erfolglose wiederholte Versuche der Anwendung von reproduktiven Hilfstechnologien (viermal und mehr) beim mehrmaligen Empfang von Embryonen hoher Qualität, deren Übertragung keinen Schwangerschaftseintritt zur Folge hatte.

3. Auflistung der Unterlagen

Hier findet sich die Liste der Unterlagen, die zur Durchführung der Leihmutterschaft erforderlich sind, seitens der Leihmutter:

  • Antrag der Leihmutter;
  • Kopie des Passes der Leihmutter;
  • Kopie der Eheschließungs- oder der Scheidungsurkunde der Leihmutter (ausgenommen alleinstehenden Frauen);
  • Kopie der Geburtsurkunde des Kindes (der Kinder);
  • die Zustimmung des Ehemannes der Leihmutter zu ihrer Beteiligung am Leihmutterschaftsprogramm in der vorgeschriebenen Form (ausgenommen alleinstehende Frauen).

Die Liste von Unterlagen, die zur Durchführung der Leihmutterschaft notwendig sind, seitens der Ehegatten, in deren Interessen diese erfolgt:

  • Antrag der Patientin / der Patienten auf die Anwendung von reproduktiven Hilfstechnologien;
  • Kopien der Pässe;
  • Kopie der Eheurkunde;
  • notariell beglaubigte Kopie des schriftlichen gemeinsamen Vertrags zwischen der Leihmutter und der Ehefrau (dem Ehemann) bzw. den Ehegatten.

4. Auswahl der Gesundheitseinrichtung

Die Patienten haben das Recht, die Gesundheitseinrichtung zur Durchführung der Leihmutterschaft zu wählen.

Die Leihmutterschaft, ebenso wie andere reproduktive Hilfstechnologien, sollen in den Gesundheitseinrichtungen angewandt werden, die zur Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit im Bereich der praktischen Medizin lizenziert sowie entsprechend ausgestattet und ausgerüstet sind und die über ein medizinisches Fachpersonal laut ihren genehmigten Stellenplänen verfügen.

Für die Gesundheitseinrichtungen, die ihre Tätigkeit im Bereich der praktischen Medizin über zwei Jahre ausüben, ist auch ein Akkreditierungszertifikat erforderlich.

Der Anwendung der Methoden von reproduktiven Hilfstechnologien, darunter der Leihmutterschaft, ist dann zu entsprechen, sobald ein Antrag der Patientin (der Patienten) auf die Anwendung von reproduktiven Technologien ordnungsgemäß vorliegt sowie eine fachärztliche Untersuchung und jeweilige Untersuchungsmaßnahmen durchgeführt worden sind.

5. Anwendung der Gameten-Spende

Bei der Anwendung des Leihmutterschaft-Verfahrens wird relativ oft eine andere reproduktive Hilfstechnologie eingesetzt: es geht um die Gameten-Spende, bei deren Einsatz die Spender nach ihren schriftlichen und freiwilligen Zustimmungen ihre Geschlechtszellen (Sperma, Oozyten) zur Anwendung in anderen Personen bei der Behandlung der Unfruchtbarkeit zur Verfügung stellen.

Zu betonen ist, dass sowohl Sperma, wie auch Oozyten für die Leihmutterschaft gespendet werden können, weil diese eine genetische Verwandtschaft mindestens eines Elternteils (der Mutter oder des Vaters) mit dem Fötus vorsieht.

Die Gameten-Spende erfolgt beim Vorliegen der folgenden Dokumentation:

  • informierte freiwillige Zustimmung zur Sperma-Spende;
  • Antrag der Patientin / der Patienten auf den Einsatz von gespendeten Oozyten;
  • informierte freiwillige Zustimmung zur Oozyten-Spende;
  • Antrag der Patientin / der Patienten auf die Anwendung von reproduktiven Hilfstechnologien auf Gameten/Embryonen, die bei ihren Spendern ordnungsgemäß entnommen worden sind.

Den Empfängerinnen (soweit gewünscht) kann das phänotypische Bild der Gameten-Spender zur Verfügung gestellt werden.

Es sei darauf hingewiesen, dass die Anonymität des Spenders, im Falle der Anwendung der Gameten eines anonymen Spenders, im gesetzlichen Verfahren aufgehoben werden kann. Derzeit gibt es aber kein jeweiliges Verfahren im ukrainischen Recht.

6. Feststellung der Abstammung des Kindes und die staatliche Registrierung

Wenn der durch die Ehegatten (den Ehemann und die Ehefrau) gezeugte Embryo eines Menschen in den Organismus einer anderen Frau (einer Leihmutter) mit der Anwendung von reproduktiven Hilfstechnologien (zu denen auch die Leihmutterschaft und die Gameten-Spende gehören) übertragen worden ist, gelten die Ehegatten als Eltern des Kindes.

Wenn ein Kind durch eine Leihmutter geboren ist, erfolgt die staatliche Registrierung der Geburt auf Antrag der Ehegatten, die der jeweiligen Übertragung zugestimmt hat. Dem Antrag werden folgende Unterlagen beigelegt:

  • ein Dokument darüber, dass das Kind durch die Leihmutter tatsächlich geboren ist;
  • Antrag der Leihmutter auf ihre Zustimmung zur Registrierung der Ehegatten als Eltern des Kindes, wobei die Echtheit der jeweiligen Unterschrift notariell beglaubigt werden muss;
  • Bescheinigung über die genetische Verwandtschaft der Eltern (der Mutter bzw. des Vaters) mit dem Fötus;
  • die für die Einreise in die Ukraine verwendeten Reisepässe der Eltern und deren notariell beglaubigte Übersetzungen;

die Heiratsurkunde der Eltern und ihre Kopie mit Apostille sowie eine beglaubigte Übersetzung.

Die persönliche Anwesenheit beider Elternteile ist erforderlich.

Die Geburtsurkunde des Kindes wird am Tag der Antragstellung ausgestellt (nach Prüfung aller oben genannten Dokumente).

Alle Nachrichten