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23. Dezember 2020

Quarantäne in der Ukraine verlängert

1. Die neue Verordnung
2. Quarantäne bis zum 28. Februar 2021
3. Lockdown vom 08. bis zum 25. Januar 2021

 

Am 9. Dezember 2020 hat das Ministerkabinett der Ukraine (MKU) in seiner Sitzung die Verordnung Nr. 1236 „Über die Verhängung der Quarantäne und die Einführung von einschränkenden Epidemieschutzmaßnahmen zur Vorbeugung der COVID-19-Ausbreitung auf dem Territorium der Ukraine“ verabschiedet, die am 12. Dezember 2020 in Kraft trat.

Laut Verordnung sind Quarantäne-Einschränkungen auf dem Territorium der Ukraine vom 19. Dezember 2020 bis zum 28. Februar 2021 zur Vorbeugung der COVID-19-Ausbreitung verschärft worden.

Die Verordnung sieht auch vor, dass im Zeitraum von 00:00 Uhr am 8. Januar 2021 bis 00:00 Uhr am 25. Januar 2021 ein sogenannter „Lockdown“ eingeführt werden soll.

In der Tat hat das MKU ein neues Regime von Quarantäne-Einschränkungen verabschiedet.

Verbote und Einschränkungen, die während der Quarantäne bis zum 28. Februar 2021 gelten:

  • kein Aufenthalt in öffentlichen Gebäuden und Bauwerken sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, ohne dass persönliche Schutzmittel getragen werden, insbesondere Atemschutzgeräte und Schutzmasken, die die Nase und den Mund abdecken;
  • kein Aufenthalt auf der Straße ohne Personalausweis;
  • kein unerlaubtes Verlassen von Orten der Selbstisolation;
  • kein Übertritt der Staatsgrenze durch Ausländer, ohne Kostenversicherungsschein (Bescheinigung, Zertifikat) wodurch Kosten für die medizinische COVID-19-Behandlung und die jeweilige Observierung abdeckt werden können und dessen Gültigkeitsdauer sich auf die ganze Aufenthaltszeit in der Ukraine erstreckt, mit Ausnahme von:
    • in der Ukraine ansässigen Ausländern,
    • Mitarbeitern von diplomatischen Vertretungen und konsularischen Einrichtungen, von Vertretungen von offiziellen internationalen Missionen und von in der Ukraine akkreditierten Organisationen sowie deren Familienmitgliedern,
    • Besatzungsmitgliedern von Meeres- und Flussschiffen,
    • Militärangehören (Einheiten) von Streitkräften der NATO-Mitglieder, die in Ausbildungsaktivitäten für militärische Einheiten der ukrainischen Streitkräfte engagiert sind;
  • keine Durchführung von Massenveranstaltungen (darunter kulturellen Massenveranstaltungen, insbesondere Konzerten, sowie Werbe-, sportlichen, sozialen, religiösen Massenveranstaltungen usw.) bei einer Teilnahme von über 20 Personen;
  • keine Tätigkeit von Kultgebäuden und Andachtsräumen, die es nicht ermöglichen, die Besucherzahl auf eine Person pro 5 m² der Gebäude- bzw. Raumfläche zu beschränken; keine Durchführung von religiösen Maßnahmen im Freien, in deren Verlauf ein Abstand von 1,5 m zwischen den Anwesenden nicht gewährleistet werden kann;
  • kein Betrieb von Kinos und Theatern, in denen Kino- bzw. Theatersäle zu mehr als 50% von Sitzplätzen in jedem einzelnen Kino- bzw. Theatersaal ausgelastet sind;
  • kein Betrieb von Museen, deren Säle es nicht ermöglichen, die Besucherzahl in einem Saal auf eine Person pro 20 m² der Raumfläche zu beschränken;
  • kein regelmäßiger bzw. unregelmäßiger Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen, darunter Personenverkehr mit Linienkleinbussen als Linientaxi (Marschrutkas), Elektroverkehr (Straßenbahnen, O-Busse), Eisenbahnverkehr, Stadt-, Nah-, Regional- und Fernverkehr, soweit die Anzahl von Fahrgästen die Sitzzahl überhöht;
  • keine Veranstaltung von Discos, kein Betrieb von Unterhaltungseinrichtungen (Nachtclubs), kein Betrieb von Gaststätten (Restaurants, Cafés, Bars, Lokalen, Speise- und Erfrischungsräumen, Schnellimbissen usw.) mit Freizeitgestaltung;
  • kein von 23:00 Uhr und bis 07:00 Uhr dauernder Betrieb von Gaststätten (Restaurants, Cafés, Bars, Lokale, Speise- und Erfrischungsräume, Schnellimbisse usw.), mit dem Verbot des Zahlungs- und Verrechnungsverkehrs nach 22:00 Uhr, mit Ausnahme von Tätigkeiten zur Dienstleistungserbringung als adressierter Lieferservice und Vor-Ort-Verkauf zum Mitnehmen sowie mit Ausnahme von Tätigkeiten nach 22:00 Uhr am 31. Dezember 2020 und bis 01:00 Uhr am 1. Januar 2021;
  • keine Besucherplatzierung in Gaststättenbetrieben in einem Abstand von weniger als zwei (2) m zwischen den Sitzplätzen von Nebentischen und mit mehr als vier (4) Personen an einem Tisch (Kinder unter 18 Jahren nicht mitgezählt), unter der Voraussetzung, dass die Besucher beim Eintritt in den und bei der Bewegung im Gaststättenbetrieb persönliche Schutzmittel tragen (außer der Zeit, die sie an ihren Tischen beim Essen oder Trinken verbringen);
  • kein Betrieb von Unternehmen, die Besucher bedienen, wo:
    • keine Markierungen zum Schlangestehen mit der Einhaltung eines Abstands der Personen von mindestens 1,5 m aufgetragen sind;
    • keine Mitarbeiter mit persönlichen Schutzmitteln versorgt werden;
    • keine gebrauchten persönlichen Schutzmittel zentralisiert in Sonderbehältern gesammelt werden;
  • kein Besuch von Bildungseinrichtungen für Menschengruppen von über 20 Personen, außer vorschulischen Erziehungseinrichtungen, allgemeinen Mittelschulbildungseinrichtungen sowie außerschulischen Bildungseinrichtungen und spezialisierten Kunstbildungseinrichtungen;
  • es werden planmäßige Hospitalisierungen beschränkt (außer der Hilfeleistung für Schwangere, Neugeborene, Patienten mit Tumorerkrankungen, palliativ Kranke sowie mit Ausnahme der Fälle, die Lebensrisiken für Patienten darstellen);
  • kein Betrieb von Sportclubs und Fitnesszentren, die es nicht ermöglichen, die Besucherzahl in ihren Sälen auf eine Person pro 20 m² der Raumfläche zu beschränken;
  • kein Besuch von zeitweiligen Haftstellen für Personen, von zeitweiligen Aufenthaltsstellen für Ausländer und Staatenlose, die sich in der Ukraine illegal aufhalten, sowie von zeitweiligen Aufenthaltsstellen für Flüchtlinge, mit Ausnahme der Personen, die eine Rechtshilfe für diejenigen leisten, die sich in solchen Stellen aufhalten.

Es wird auch Unternehmen empfohlen, für die Quarantäne-Dauer ihre Arbeitszeiten (falls notwendig) zu ändern, so dass sie ihre Arbeit um 9:00 Uhr, um 10:00 Uhr oder um eine spätere Zeit aufnehmen können.

Verbote und Einschränkungen, die während des Lockdowns gelten werden:

  • keine Besucherbetreuung durch Gaststätten (Bars, Restaurants, Cafés usw.), mit Ausnahme von Tätigkeiten zur Dienstleistungserbringung als adressierter Lieferservice und Vor-Ort-Verkauf zum Mitnehmen sowie von Gaststätten in Flughäfen;
  • keine Besucherbetreuung durch Unterhaltungsunternehmen;
  • keine Besucherbetreuung durch Handels- und Dienstleistungsunternehmen, mit Ausnahme von:
    • Handelstätigkeiten ausschließlich mit Waren, die zu Lebensmitteln gehören, auf Handelsflächen, die mindestens zu 60 Prozent für den Handel mit Lebens- und Arzneimitteln, Medizinprodukten, Hygiene- und Kommunikationsmitteln, Tiermedikamenten, Futtermitteln, Sämerei, Pflanzenmitteln bestimmt sind. Die Handelstätigkeiten mit anderen Warengruppen dürfen nur in Form einer adressierten Lieferung ausgeübt werden;
    • Brennstoffhandel;
    • Ausübung der Tätigkeit zur Erbringung von Finanzdienstleistungen sowie der Tätigkeit von Finanzeinrichtungen und der Tätigkeit zur Beförderung von Geldmitteln und Devisenwerten, der Tätigkeit von Postunternehmen sowie einer Arzt- bzw. Tierarztpraxis, der Tätigkeit von Tankstellen (ohne Speiseräume), der Tätigkeit zur Wartung und Instandhaltung von Verkehrsmitteln, Betrieb von Friseur- und Schönheitssalons nach vorheriger Vereinbarung;
  • keine Besucherbetreuung durch Kultureinrichtungen und keine Durchführung von kulturellen Massenveranstaltungen, mit Ausnahme der Tätigkeit von historisch-kulturellen Schutzgebieten sowie der Unternehmenstätigkeit, die mit der Herstellung von audiovisuellen Werken verbunden ist, darunter Film- und Videoaufnahmen, wobei der Zugang von fremden Personen zu jeweiligen Aufnahmeplätzen (Filmdrehorten) eingeschränkt werden soll und persönliche Schutzmittel in Aufnahmeteams verwendet werden müssen (mit Ausnahme von Schauspielern im Aufnahmeprozess);
  • keine Besucherbetreuung durch Sportclubs, Fitnesszentren, Schwimmhallen, mit Ausnahme der Betreuung von Sportlern aus nationalen ukrainischen Auswahlmannschaften und ihren Trainern, wobei jeweilige sanitäre und Epidemieschutzmaßnahmen eingehalten werden sollen;
  • keine Durchführung jeder Massenveranstaltungen (Unterhaltungs-, Werbe-, sportlichen, sozialen und sonstigen Massenveranstaltungen, mit Ausnahme von:
    • Freizeitgestaltung im Skisportbereich (ohne Betrieb von Gaststätten und ohne Verkauf von Alkoholgetränken)
    • Durchführung von Neujahr- und Weihnachtsfesten (ohne Konzerte und Messen, darunter Lebensmittelmessen)
    • Durchführung von offiziellen Sportveranstaltungen aus dem Einheitlichen Kalenderplan von sport- und gesundheitsfördernden und sportlichen Veranstaltungen sowie von Profi-Spielen der Spielsportarten ohne Zuschauer);
  • kein Betrieb von Gaststätten und Speiseräumen in Hotels von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr am kommenden Tag, mit Ausnahme der Erbringung von gaststättengewerblichen Dienstleistungen in Hotelzimmern auf Kundenbestellung;
  • kein Betrieb von Nichtlebensmittelmärkten;
  • kein Besuch von Bildungseinrichtungen durch jeweilige Lernende und Studierende, mit Ausnahme von vorschulischen Erziehungseinrichtungen und speziellen Bildungseinrichtungen.
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