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26. April 2019

Neuerungen auf dem Devisenmarkt der Ukraine

Am 4. April 2019 ist die aktualisierte Verordnung der Nationalbank der Ukraine „Über das Verfahren zur Eröffnung und Schließung der Konten von Bankkunden und der Korrespondenzkonten von gebietsansässigen und gebietsfremden Banken“ (nachstehend „Verordnung“ genannt) in Kraft getreten.

Gemäß der Verordnung hat die Nationalbank der Ukraine den gebietsfremden juristischen Personen, einschließlich ausländischer Investmentfonds und Vermögensverwaltungsgesellschaften, die im Namen von solchen Investmentfonds handeln, erlaubt, Konten bei ukrainischen Banken zu eröffnen.

Darüber hinaus hat die Nationalbank der Ukraine das Verfahren zur Kontoeröffnung vereinfacht, so dass folgende Anforderungen entfallen:

  • Einreichung eines Unterschriftsprobenblatts; die Verfügung über das Konto erfolgt fortan auf der Grundlage der Liste der Zeichnungsberechtigten, die kraft Gesetzes verfügungsberechtigt sind; dabei bedarf es keiner notariellen Beurkundung;
  • die Umfirmierung einer juristischen Person setzt keine Schließung der laufenden Konten voraus.

Darüber hinaus ist am 7. Februar 2019 das neue Gesetz der Ukraine „Über Devisen und Devisengeschäfte“ in Kraft getreten, mit dem etwa zwanzig Beschränkungen auf dem Devisenmarkt gelockert wurden, insbesondere:

  • die längste zulässige Frist für Verrechnungen bei Export- und Importgeschäften wurde verdoppelt – auf 365 Tage;
  • Export- und Importgeschäfte unter UAH 150.000 fallen nicht mehr unter die Devisenkontrolle;
  • jetzt können juristische Personen Konten im Ausland frei nutzen (mit Ausnahme von Überweisungen aus der Ukraine auf solche Konten);
  • individuelle Devisenlizenzen werden abgeschafft, stattdessen werden elektronische Limite eingeführt (EUR 2 Mio. pro Jahr für juristische Personen, EUR 50.000 pro Jahr für natürliche Personen);
  • die Sanktionen für die Nichteinhaltung von Zahlungsfristen in Form der Aussetzung der außenwirtschaftlichen Tätigkeit werden nun abgeschafft;
  • das Verbot der vorzeitigen Rückzahlung von Fremdwährungskrediten wird aufgehoben;
  • der Abschluss von Devisentermingeschäften zur Absicherung von Export- und Importgeschäften sowie Kreditgeschäften wird nun zugelassen;
  • das Verfahren zur Registrierung von Auslandsdarlehen wird aufgehoben;
  • natürliche Personen dürfen nun Fremdwährungen online kaufen (das Kauflimit für Bargeld in Fremdwährungen beträgt UAH 150.000 pro Tag);
  • Banken dürfen auf Fremdwährung lautende Staatspapiere an ihre Kunden für Fremdwährung verkaufen;
  • Banken dürfen uneingeschränkt in Wertpapiere mit Investment-Grade-Rating investieren;
  • juristische Personen dürfen Edelmetalle ein- bzw. ausführen, sofern dies in deren Satzung vorgesehen ist;
  • der Ankauf von Fremdwährung und die Akkumulierung von Geldmitteln in Fremdwährung auf Konten zur Tilgung von Fremddarlehen sind nun zulässig;
  • die doppelte Kontrolle über Exportgeschäfte findet keine Anwendung mehr: Die Devisenaufsicht wird nur von der Bank ausgeübt, die die Informationen über die jeweilige Zollanmeldung erhalten hat;
  • Investitionen in die Ukraine sind nicht nur in Währungen der ersten, sondern auch der zweiten Gruppe der Fremdwährungsklassifizierung zulässig;
  • die Regeln der Verbringung von Devisen über die Staatsgrenze der Ukraine wurde vereinheitlicht.

Darüber hinaus können Unternehmen seit dem 7. Februar 2019 Dividenden für 2018 repatriieren, es sei denn, dass die Summe von Dividenden im Laufe eines Kalendermonats eine Obergrenze von EUR 7 Mio. überschreitet. Die Unternehmen dürfen auch Fremdwährung an demselben Tag ohne vorläufige Reservierung von Geldmitteln bestellen und kaufen. Außerdem hat die Nationalbank der Ukraine seit dem 1. März 2019 den obligatorischen Verkauf von Deviseneinnahmen durch Exporteure von 50% auf 30% gesenkt.

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