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9. September 2022

Neue Möglichkeiten für Verarbeiter von Agrarprodukten in der Ukraine

Einleitung
1. Schlüsseländerungen
2. Möglichkeiten zur Beteiligung von ausländischen Unternehmen
3. Was ist für ausländische Unternehmen erforderlich, um an den Auktionen teilzunehmen

 

Am 18. August 2022 trat das ukrainische Gesetz zur Förderung der Verlagerung von Unternehmen beim Kriegszustand und bei der Erholung der ukrainischen Wirtschaft in Kraft. Dadurch werden die Regeln für den Verkauf des Vermögens von staatlichen und kommunalen Unternehmen erheblich geändert.

Diese Neuerungen können unter anderem neue Möglichkeiten für Anbieter aus der Agrar- und Lebensmittelindustrie beim Erwerb von Brotfabriken, Verarbeitungsbetrieben, Getreidespeichern und Produktionsstätten eröffnen.

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Darüber hinaus werden diese gesetzlichen Änderungen dazu beitragen, dass Produktionsanlagen aus Regionen, in welchen Kampfhandlungen stattfinden, leichter in sichere ukrainische Regionen verlegbar sind.

1. Schlüsseländerungen

Hervorzuheben sind vor allem folgende Neuerungen:

  • es ist zulässig, Vermögenkomplexe zu verkaufen, die mit Beschlagnahmen belastet sind (außer wenn diese Beschlagnahmen im Rahmen von Strafverfahren verhängt wurden);
  • es ist zulässig, das Eigentumsrecht an im Privatisierungsprozess erworbenen Immobilienkomplexen zu registrieren, auch wenn Belastungen in Bezug auf diese Komplexe registriert sind;
  • es ist zulässig, eine qualifizierte elektronische Signatur im Dokumentenverkehr zu verwenden;
  • Zwangsvollstreckungsverfahren in Bezug auf im Privatisierungsprozess erworbenes Vermögen müssen für 1 Jahr ausgesetzt werden. Diese Regel bedeutet jedoch nicht, dass der neue Eigentümer von den Schulden des Vorgängers befreit ist: diese Frage lässt sich durch die Privatisierungsbedingungen lösen;
  • Lizenzen und Genehmigungen, die für die Nutzung von im Privatisierungsprozess erworbenem Vermögen erforderlich sind (z.B. für die Arbeit mit Ausgangsstoffen in Laboren bei Silos), werden innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer an den neuen Eigentümer neu ausgestellt;
  • bis zum Ende des Kriegszustands und vor der Entwicklung von entsprechenden technischen Änderungen kommt der Kaufvertrag mit dem Gewinner erst zustande, wenn dieser den Verkaufspreis des Loses bezahlt hat;
  • wenn der Gewinner in zwei beliebigen Auktionen in der Kette disqualifiziert wurde, erhöht sich die Höhe der Garantiegebühr;
  • die Gebühr für die Teilnahme an der Auktion wird von der Garantiegebühr abgezogen, der Rest wird in den Verkaufspreis des Loses eingerechnet;
  • wenn die dritte Auktion aufgrund der Disqualifikation des Gewinners nicht stattgefunden hat, wird eine vierte Auktion abgehalten, um den Preis zu reduzieren („holländische Auktion“);
  • Auktionen für den Verkauf von großen Privatisierungsobjekten, deren Bilanzwert 250 Mio. UAH (etwa umgerechnet EUR 6.719.000,-) übersteigt, werden im elektronischen Handelssystem erst nach dessen technischen Verfeinerung und der Regulierung des Verkaufsverfahrens durch das Ministerkabinett der Ukraine durchgeführt. Bis zu diesem Zeitpunkt können große Privatisierungsobjekte nur bei der ersten Offline-Auktion verkauft werden, ohne dass der Startpreis nach den geltenden Regeln gesenkt würde. Für eine solche technische Weiterentwicklung und die Ausarbeitung von Rechtsvorschriften sieht das Gesetz einen Zeitraum bis zum 19. Dezember 2022 vor.

2. Möglichkeiten zur Beteiligung von ausländischen Unternehmen

Ausländische Unternehmen sind berechtigt, als Käufer bei Auktionen auf gleicher Grundlage mit ukrainischen Unternehmen aufzutreten. Für ausländische Unternehmen, die an Auktionen teilnehmen, sieht das Gesetz eine Reihe von Anforderungen vor, insbesondere:

  • sie dürfen nicht in Offshore-Zonen registriert sein (die Liste von solchen Zonen wird vom Ministerkabinett der Ukraine erstellt);
  • ihre wirtschaftlichen Endbegünstigten müssen zu 100% offengelegt werden;
  • sie dürfen keine Gesellschaften in der Russischen Föderation als Gesellschafterin oder Aktionärin haben oder unter deren Kontrolle stehen;
  • sie dürfen in ihrem Gesellschafter- bzw. Aktionärbestand keine wirtschaftlichen Endbegünstigten mit 10% und mehr Aktienanteile (Geschäftsanteile) haben, die in der Russischen Föderation ansässig sind. Ausgenommen hiervon sind Fälle, in denen Aktien von an den Auktionen teilnehmenden ausländischen Unternehmen zum Handel an ausländischen Börsen zugelassen sind. Die Liste solcher Börsen wird vom Ministerkabinett der Ukraine erstellt;
  • sie dürfen keine Gesellschafter bzw. Aktionäre mit einem Geschäfts- bzw. Aktienanteil von über 50% am Stamm- bzw. Aktienkapital haben, die in den Ländern registriert sind, die auf der FATF-Liste stehen;
  • sie dürfen nicht sanktioniert oder mit sanktionierten Personen verbunden sein;
  • sie können nicht an den Auktionen teilnehmen, wenn sie zuvor an einer Privatisierung in der Ukraine bereits teilgenommen haben, aber der Kaufvertrag des Privatisierungsobjekts aufgrund eines Verstoßes ihrerseits beendet wurde. Sie können auch nicht mit solchen Personen in Verbindung stehen.

3. Was ist für ausländische Unternehmen erforderlich, um an den Auktionen teilzunehmen

Um an den Auktionen teilnehmen zu können, müssen ausländische Unternehmen unter anderem:

  • Angaben zu ihren wirtschaftlichen Endbegünstigten vorlegen. Wenn solche Angaben fehlen, soll das Unternehmen dies melden und Informationen bereitstellen, warum diese Angaben fehlen;
  • Jahresabschlüsse für das letzte Jahr oder Quartal vorlegen;
  • die Registrierungsgebühr bezahlen;
  • die Garantiegebühr bezahlen. Die Garantiegebühr wird in Höhe von 20% des Startpreises festgesetzt (der Startpreis von kleinen Privatisierungsobjekten wird von der Auktionskommission in Höhe des Buchwerts der zu verkaufenden Vermögenswerte festgelegt);
  • Zahlungen nur von Bankkonten vornehmen, die in den Ländern eröffnet wurden, die nicht auf der FATF-Liste stehen;
  • die in den Verkaufsbedingungen festgelegten Verpflichtungen eingehen; und
  • Informationen über den Gläubiger zur Verfügung stellen und eine urkundliche Bestätigung vorlegen, dass ein solcher Gläubiger die Möglichkeit der Bereitstellung einer angemessenen Finanzierung in Betracht ziehen möchte, wenn der Kauf zu Lasten von geliehenen Mitteln (Kreditmitteln) erfolgt. Gleichzeitig muss ein solcher Gläubiger allen Anforderungen entsprechen, die ein Unternehmen zur Teilnahme an der Auktion berechtigen.
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