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Neue Bodenpachtregelungen für Garten- und Weinbau in der Ukraine
Am 05. Januar 2022 wurde das ukrainische Gesetz zur Förderung des Wein- und Gartenbaus (weiter nur Gesetz) veröffentlicht. Dieses Gesetz führt zusätzliche Instrumente zum Schutz von Agrarunternehmen ein, die Obst, Beeren, Nüsse und Trauben anbauen.
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Neben Änderungen, die auf ukrainische Staatsbürger bezogen sind, sind folgende Änderungen für ukrainische Agrarunternehmen am wichtigsten:
1) Es wird die Mindestpachtdauer für Böden erhöht.
Das Gesetz sieht für Böden, auf denen Agrarunternehmen Garten- oder Weinbau betreiben, eine spezielle Mindestpachtdauer von 25 Jahren vor. Die allgemeine Mindestpachtdauer für landwirtschaftliche Böden beträgt in der Ukraine 7 (sieben) Jahre.
2) Es wird die Verpflichtung für den Verpächter gesetzlich festgelegt, Kosten des Pächters dann zu entschädigen, wenn der Vertrag auf Veranlassung des Verpächters gekündigt wird.
Als solche Kosten werden gesetzlich alle Kosten für die Verbesserung von gepachteten Böden definiert. Neben der Kostenentschädigung hat der Pächter auch Anspruch auf Ersatz von Schäden, die durch die Kündigung des Pachtvertrags auf Veranlassung des Verpächters entstanden sind.
Auch wenn die Frage des Kosten- und Schadenersatzes gegenwärtig gesetzlich geregelt ist, lohnt es sich dennoch, dass Sie eigene Pachtverträge ändern. Das Gesetz sieht vor, dass nur solche Aufwendungen erstattungsfähig sind, die mit Zustimmung des Verpächters getätigt wurden. Es ist wünschenswert, in Pachtverträgen für Böden, auf denen ein Agrarunternehmen Garten- oder Weinbau betreibt bzw. zu betreiben beabsichtigt, unverzüglich Folgendes anzugeben:
- Ziel der Bodennutzung (zum Anlegen und Anbau von langjährigen Anpflanzungen); und
- Zustimmung des Verpächters zur Verbesserung der Böden (Pflanzung von langjährigen Bäumen, Einführung des Bewässerungssystems, Errichtung der Meliorationsinfrastruktur usw.);
3) Es wird verboten, in Pachtverträge für Böden für Garten- und Weinbau Bestimmungen zur Vertragskündigung bei Eigentümerwechsel aufzunehmen.
Dies gilt nicht nur beim Verkauf solcher Böden, sondern auch bei deren Übertragung auf Erben im Todesfall des Eigentümers.
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Die neuen gesetzlichen Regelungen treten am 5. April 2022 in Kraft. Es ist zu empfehlen, sich schon jetzt darum zu kümmern, dass diese bei der Erstellung von Standardpachtverträgen durch Agrarunternehmen berücksichtigt werden, sowie auch darum, dass die bereits unterzeichneten, aber noch nicht registrierten Pachtverträge entsprechend angepasst werden.