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3. August 2019

Limit für Repatriierung von Dividenden aufgehoben

Am 10. Juli 2019 ist die Verordnung des Vorstands der Nationalbank der Ukraine Nr. 91 „Über Änderungen einiger Regelungen der Nationalbank der Ukraine“ in Kraft getreten. Mit der Verordnung hat die Nationalbank der Ukraine (nachfolgend „NBU“) das Limit für die Repatriierung von Dividenden endgültig aufgehoben.

Nun sind Emittenten von Gesellschafterrechten bzw. Aktien nicht mehr auf eine Höchstsumme bei einer Rückführung von Dividenden beschränkt. Es sei darauf hingewiesen, dass die NBU 2014 erstmals eine Einschränkung für die Repatriierung von Dividenden festgelegt hatte. Nachfolgend wurde diese Einschränkung gelockert und die Rückführung von Dividenden gestattet, jedoch beschränkt auf eine bestimmte Höchstsumme und nur für bestimmte Zeiträume. So durfte vom 8. Mai 2019 bis zum 9. Juli 2019 die Summe von im Laufe eines Kalendermonats zu repatriierenden Dividenden eine Obergrenze von EUR 12 Mio. nicht überschreiten.

Außerdem hat die NBU, um die Geschäftstätigkeit in der Ukraine weiter zu vereinfachen, ab dem 20. Juni 2019 den obligatorischen Verkauf von 30% der Deviseneinnahmen durch Exporteure auf dem Interbankenmarkt abgeschafft. Zuvor waren Deviseneinnahmen, die auf die Konten ukrainischer Exporteure aus dem Ausland überwiesen wurden, von ukrainischen Banken obligatorisch zu verkaufen. Die Abschaffung des obligatorischen Verkaufs von Deviseneinnahmen hat die Geschäftsvorgänge der ukrainischen Unternehmen, die Waren, Werke und Dienstleistungen ins Ausland exportieren, erheblich vereinfacht.

Darüber hinaus hat die Nationalbank der Ukraine im Jahr 2019 etwa dreißig Beschränkungen auf dem Devisenmarkt gelockert, insbesondere:

  • die längste zulässige Frist für Verrechnungen bei Export- und Importgeschäften wurde verdoppelt – auf 365 Tage. Es sei darauf hingewiesen, dass die Verzugszinsen in Höhe von 0,3% des Betrags der ausstehenden Zahlungen aus dem Vertrag oder des Wertes der nicht gelieferten Waren für jeden Verzugstag jedoch weiter zu zahlen sind. Der Gesamtbetrag der aufgelaufenen Verzugszinsen ist auf den Betrag der ausstehenden Zahlungen aus dem Vertrag (den Wert der nicht gelieferten Waren) beschränkt;
  • die Sanktionen für die Nichteinhaltung von Zahlungsfristen in Form der Aussetzung der außenwirtschaftlichen Tätigkeit wurden nun abgeschafft. Früher konnten solche Sanktionen zur tatsächlichen Aussetzung der Geschäftstätigkeit ukrainischer Unternehmen führen;
  • das Verfahren zur Registrierung von Auslandsdarlehen wurde aufgehoben. Die Kontrolle über die Ausführung der Geschäfte aus dem Darlehensvertrag wird nun durch die jeweilige ukrainische Bank ausgeübt;
  • das Verbot der vorzeitigen Rückzahlung von Fremdwährungskrediten wurde aufgehoben;
  • die doppelte Kontrolle über Exportgeschäfte findet keine Anwendung mehr: Die Devisenaufsicht wird nur von der Bank ausgeübt, die die Informationen über die jeweilige Zollanmeldung erhalten hat;
  • Export- und Importgeschäfte unter UAH 150.000 fallen nicht mehr unter die Devisenkontrolle;
  • jetzt können juristische Personen Konten im Ausland frei nutzen (mit Ausnahme von Überweisungen aus der Ukraine auf solche Konten);
  • individuelle Devisenlizenzen wurden abgeschafft, stattdessen werden elektronische Limite eingeführt (EUR 2 Mio. pro Jahr für juristische Personen, EUR 50.000 pro Jahr für natürliche Personen);
  • natürliche Personen dürfen nun Fremdwährungen online kaufen (das Kauflimit für Bargeld in Fremdwährungen beträgt UAH 150.000 pro Tag);
  • Banken dürfen auf Fremdwährung lautende Staatspapiere an ihre Kunden für Fremdwährung verkaufen;
  • juristische Personen dürfen Edelmetalle ein- bzw. ausführen, sofern dies in deren Satzung vorgesehen ist;
  • der Ankauf von Fremdwährung und die Akkumulierung von Geldmitteln in Fremdwährung auf Konten zur Tilgung von Fremddarlehen sind nun zulässig.

Es muss darauf hingewiesen werden, dass die NBU weitere konsequente Schritte zur Liberalisierung der Devisenkontrolle unternimmt, die zur Verbesserung des Investitionsklimas und zur Erleichterung der Geschäftsaktivitäten in der Ukraine beitragen sollen. So hat die NBU ab dem 19. Juli 2019 den Diskontsatz auf 17% p. a. gesenkt. Außerdem sagt die NBU für die nächsten 2,5 Jahre einen weiteren Rückgang auf 8% vorher, sofern die Inflation stabil auf 5% sinkt.

Die Kapitalverkehrskontrollen haben bis 2018 die Ausübung der Geschäftstätigkeit in der Ukraine erheblich erschwert, da Export- und Importgeschäfte zusätzlich belastet wurden, was als Folge die Wettbewerbsfähigkeit der ukrainischen Unternehmen auf dem Weltmarkt beeinträchtigt hat. Ab Ende 2018 hat die NBU immer weiter ihre Kontrolle über große und mittlere Unternehmen in Bezug auf Export- und Importgeschäfte und den Devisenverkehr gelockert.

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