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27. Januar 2021

Lieferungen in die Ukraine: Ausfuhr (Reimport) von mangelhaften Ausrüstungen

1. Bedingungen der Rücksendung und/oder der Entschädigung
2. Ersatz von mangelhaften (betriebsunfähigen) Ausrüstungen durch neue
3. Entschädigung für mangelhafte (betriebsunfähige) Ausrüstungen

 

Bei Lieferungen in die Ukraine stoßen ausländische Unternehmen von Zeit zu Zeit auf die Notwendigkeit, mangelhafte Ausrüstungen durch neue zu ersetzen. Es entsteht daher die Frage, wie solche Ausrüstungen ersetzt werden können, ohne dass Zollgebühren noch einmal gezahlt werden müssen (es geht zum Beispiel um Einfuhrgebühren und MwSt-Zahlungen bei der Ausfuhr).

In diesem Artikel werden die häufigsten Situationen erläutert, und zwar:

  1. Ersatz von mangelhaften (betriebsunfähigen) Ausrüstungen durch neue, d.h. ein Reexport mit einem nachfolgenden Reimport ins ukrainische Zollgebiet;
  2. Entschädigung für mangelhafte (betriebsunfähige) Ausrüstungen, d.h. eine Rücksendung der Ware an den ausländischen Lieferanten.

Anmerkung! Gebrauchte Ausrüstungen dürfen beim Reexport/Reimport nicht durch neue ersetzt werden. Solche Ausrüstungen können aus der Ukraine zur Durchführung von Garantiereparaturen ausgeführt werden.

In beiden oben genannten Fällen ist es obligatorisch, dass alle Bedingungen der Rücksendung und/oder der Entschädigung in einem Liefervertrag zwischen dem ausländischen Lieferanten und dem ukrainischen Käufer festgelegt worden sind. Als solche Bedingungen der Rücksendung und/oder der Entschädigung für mangelhafte (betriebsunfähige) Ausrüstungen werden unter anderem Folgende betrachtet:

  • Garantiefrist, innerhalb derer mangelhafte (betriebsunfähige) Ausrüstungen durch neue ersetzt werden können;
  • Frist/Zeitraum, innerhalb deren mangelhafte (betriebsunfähige) Ausrüstungen durch neue ersetzt werden müssen, und zwar nach deren Rücksendung an den ausländischen Lieferanten;
  • welche von den Parteien des Liefervertrags (der ausländische Lieferant oder der ukrainische Käufer) hat ersatzbezogene Kosten zu tragen und – soweit irgendwelche Kosten durch den ukrainischen Käufer zu tragen sind – wie lassen sich diese Kosten erstatten;
  • eventuelle Geldentschädigungen für mangelhafte Ausrüstungen (ohne Rücksendung an den ausländischen Lieferanten);
  • urkundliche Bestätigungen der oben genannten Handlungen (jeweilige Protokolle für die ukrainische Bank und die zuständigen ukrainischen Zollbehörden) usw.

Ersatz von mangelhaften (betriebsunfähigen) Ausrüstungen durch neue

Bemerkenswert ist, dass die maximal zulässige Frist zum Ersatz von mangelhaften Ausrüstungen durch neue ein Kalenderjahr nach dem Import (der Einfuhr) der Ausrüstungen ins ukrainische Zollgebiet beträgt.

Bei der Ersteinfuhr in die Ukraine müssen die Seriennummern der in die Ukraine einzuführenden Ausrüstungen in der Zollerklärung bei der Zollabfertigung und in den Rechnungen angegeben werden. Das ist zur weiteren Identifikation der jeweiligen Ausrüstungen erforderlich.

Um mangelhafte Ausrüstungen aus der Ukraine auszuführen, d.h. zu reexportieren und diese später durch neue zu ersetzen, ist es notwendig, bei der zuständigen ukrainischen Zollbehörde einen jeweiligen Antrag zu stellen, wobei eine Kopie des Liefervertrags, der eine solche Möglichkeit ermöglicht, vorgelegt werden muss. Danach erteilt die zuständige ukrainische Zollbehörde eine Erlaubnis zur Ausfuhr der mangelhaften Ausrüstungen, d.h. deren Reexport.

Sobald eine zollbehördliche Erlaubnis erteilt worden ist, werden die Ausrüstungen verzollt und zollamtlich in natura untersucht und identifiziert und danach fotografiert. Dies bedeutet, dass die zuständigen ukrainischen Zollbehörden die Seriennummern der Ausrüstungen vergleichen, um zu prüfen, ob gerade diese zurückzusendenden Ausrüstungen schon ins ukrainische Zollgebiet eingeführt wurden. Nach der Abwicklung aller Zollformalitäten können die Ausrüstungen an den ausländischen Lieferanten zurückgesandt werden. Der ausländische Lieferant kann dann neue vergleichbare Ausrüstungen im einsatzbereiten Zustand an den ukrainischen Käufer senden.

Bei der Rücksendung der Ausrüstungen im Reimport-Verfahren werden keine zusätzlichen neuen Zollgebühren entrichtet (es geht, zum Beispiel, um die Frage, ob Einfuhrgebühren und die MwSt. bei der Einfuhr noch einmal gezahlt werden müssen), weil diese Zollgebühren beim Erstimport (bei der Ersteinfuhr) der Ausrüstungen in die Ukraine bereits entrichtet wurden.

Entschädigung für mangelhafte (betriebsunfähige) Ausrüstungen

Die Parteien eines Liefervertrags können eine so genannte Kreditnote (Credit Note) vereinbaren, um keine überschüssigen Kosten tragen zu müssen, die mit dem Ersatz von mangelhaften (betriebsunfähigen) Ausrüstungen verbunden sind. In diesem Fall kann der ausländische Lieferant an den ukrainischen Käufer eine Credit Note ausstellen, und zwar zum Preis der Ausrüstungen, die sich als mangelhaft erwiesen. Eine solche Credit Note ermöglicht dem ukrainischen Käufer, einen gewissen Geldmittelbetrag, für den die Kreditnote ausgestellt ist, einzubehalten und diesen an den ausländischen Lieferanten nicht zu zahlen, d. h., die Ausrüstungen nicht zu bezahlen, die sich als mangelhaft erwiesen.

Zu betonen ist, dass die Zollgebühren in beiden oben genannten Fällen nicht rückzahlbar sind, weil der ukrainische Käufer beim Ersatz der mangelhaften (betriebsunfähigen) Ausrüstungen neue und betriebsfähige Ausrüstungen erhält, und im Falle der Ausstellung einer Kreditnote bleiben die mangelhaften (betriebsunfähigen) Ausrüstungen im ukrainischen Zollgebiet.

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