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27. Januar 2015

Legalisierung der Schwarzarbeit

Mit der Verabschiedung des Gesetzes Nr. 77-VIII vom 28. Dezember 2014 wurden einige Änderungen eingeführt, die zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und Verschärfung der Haftung für die Beschäftigung von Arbeitnehmern ohne Abschluss eines Arbeitsvertrags bzw. für die Nichteinhaltung von Mindestgarantien bei der Gehaltsauszahlung führen sollen.

Benachrichtigung des Finanzamtes über die Anstellung von Arbeitnehmern

Laut den verabschiedeten Änderungen zum Arbeitsgesetzbuch der Ukraine darf der Arbeitnehmer nun erst nach dem Abschluss eines Arbeitsvertrags (bzw. der Erteilung einer innerbetrieblichen Anordnung) und gleichzeitiger Benachrichtigung des Finanzamtes durch den Arbeitgeber eingestellt werden. Ein entsprechendes Verfahren der Benachrichtigung des Finanzamtes wird noch von der ukrainischen Regierung bestätigt.

Gleichzeitig hat der Gesetzgeber Bußgelder für die Verletzung des vorgenannten Verfahrens der Anstellung von Arbeitnehmern vorgesehen:

  • 36.540,- UAH (ca. 2.000,- EUR) für jeden Arbeitnehmer für folgende Verletzungen: Anstellung ohne Abschluss eines Arbeitsvertrags; Kurzzeit-Anstellung, falls die Arbeit tatsächlich den ganzen Arbeitstag ausgeführt wird; Leistung von Zahlungen an den Arbeitnehmer, ohne die Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer abzuziehen und abzuführen;
  • 3.654,- UAH (ca. 200,- EUR) für folgende Verletzungen: nichtfristgemäße Gehaltsauszahlung, Gehaltsauszahlung nicht in vollem Umfang;
  • 12.180,- UAH (ca. 670,- EUR) für jeden Arbeitnehmer für folgende Verletzungen: Nichteinhaltung von gesetzlichen Mindestgarantien bei der Gehaltsauszahlung.
Herabsetzung der Höhe von Sozialversicherungsbeiträgen

Darüber hinaus wurde die Höhe von Sozialversicherungsbeiträgen gesenkt.

Vom 01. Januar 2015 kann die Höhe von Sozialversicherungsbeiträgen hinsichtlich der Arbeitsvergütung bis auf 40% gesenkt werden. Es kann der sog. Koeffizient von 0,4 verwendet werden. Zu erwähnen ist, dass die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge heutzutage von der Art der Geschäftstätigkeit der Unternehmen abhängt und von 36,76 % bis 49,7% schwankt.

Der erwähnte Koeffizient von 0,4 kann ausschließlich unter gleichzeitiger Erfüllung folgender Bedingungen verwendet werden:

  • die Bemessungsgrundlage der Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum, für welchen die Arbeitsvergütung angerechnet wird, übersteigt die durchschnittliche Bemessungsgrundlage für das Jahr 2014 mindestens um das 2,5 fache. Wenn es solche Übersteigung nicht gibt, wird der Koeffizient wie folgt berechnet: die durchschnittliche Bemessungsgrundlage der Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2014 wird durch die Bemessungsgrundlage für den Zeitraum, für welchen die Arbeitsvergütung angerechnet wird, dividiert; allerdings kann dieser Koeffizient nicht unter 0,4 liegen;
  • der durchschnittliche Arbeitslohn des Unternehmens ist im Vergleich zum Jahr 2014 um mindestens 30% gestiegen;
  • ein durchschnittlicher Sozialversicherungsbeitrag pro Arbeitnehmer nach der Verwendung des Koeffizienten von 0,4 wird mindestens 700,- UAH betragen;
  • ein Durchschnittsgehalt im Unternehmen wird mindestens drei gesetzliche Mindestgehälter betragen. Bis zum 30. November 2015 beträgt der gesetzliche Mindestgehalt 1.218,- UAH (ca. 67,- EUR).

Der Mindestsozialversicherungsbeitrag wird nun aufgrund eines Mindestgehalts berechnet.

Vom 01. Januar 2016 wird die Höhe von Sozialversicherungsbeiträgen hinsichtlich der Arbeitsvergütung auf 60% gesenkt. Es wird der sog. Koeffizient von 0,6 verwendet. Dabei sind die Unternehmen nicht verpflichtet, die vorgenannten Bedingungen (darunter auch in Bezug auf die Steigerung des Durchschnittsarbeitslohns und Erhöhung der Bemessungsgrundlage der Sozialversicherungsbeiträge) zu erfüllen. Es wird sich um eine allgemeine Herabsetzung der Höhe der Sozialversicherungsbeiträge handeln.

Erhöhung von Bußgeldern

Bußgelder für die Verletzung des Verfahrens der Berechnung von Sozialversicherungsbeiträgen bzw. für die Nichtbezahlung dieser Beiträge wurden zweifach erhöht.

Die Höhe der Bußgelder für die Nichtbezahlung bzw. nicht fristgemäße Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen beträgt nun 20% von nicht fristgemäß entrichteten Beiträgen.

Für die Nachberechnung von nicht fristgemäß berechneten Sozialversicherungsbeiträgen durch das Finanzamt wird nun ein Bußgeld in Höhe von 10% vom nachberechneten Betrag erhoben. Dabei kann die Gesamthöhe des Bußgeldes allerdings nicht 50% des nachberechneten Betrags übersteigen.

Laut dem Gesetz Nr. 77-VIII wurden der Sozialversicherungsfond gegen Betriebsunfälle und –krankheiten und der Krankenversicherungsfond zusammengeschlossen.

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