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16. September 2019

Insolvenzgesetzbuch der Ukraine tritt in Kraft

1. Das neue Insolvenzgesetzbuch der Ukraine
2. Verfahrensbeteiligte
3. Insolvenzverwalter
4. Schuldner
5. Juristische Personen als Schuldner
6. Natürliche Personen und Einzelunternehmer als Schuldner
7. Gläubiger
8. Insolvenzverfahrensarten bei juristischen Personen
9. Sanierung des Schuldners vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
10. Verfügung über Vermögen des Schuldners
11. Verfahren der Sanierung des Schuldners
12. Liquidationsverfahren

 

Am 21. Oktober 2019 tritt das vor einem Jahr verabschiedete Insolvenzgesetzbuch der Ukraine in Kraft.

Ab dem Tag des Inkrafttretens des neuen Insolvenzgesetzbuchs (nachstehend nur „Insolvenzgesetzbuch“) werden weitere Insolvenzverfahren gemäß dessen Bestimmungen unabhängig vom Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durchgeführt. Eine Ausnahme bilden Insolvenzverfahren, in denen am Tag des Inkrafttretens des Insolvenzgesetzbuchs ein Sanierungsverfahren eingeleitet ist. In solchen Fällen wird das Verfahren gemäß dem Gesetz der Ukraine „Über die Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners oder seine Bankrotterklärung“ fortgesetzt.

Nach dem Insolvenzgesetzbuch bedeutet die Insolvenz das von einem Wirtschaftsgericht anerkannte Scheitern des Schuldners, seine Zahlungsfähigkeit durch Sanierung und Restrukturierung wiederherzustellen und die Geldforderungen der Gläubiger anders als durch ein Liquidationsverfahren zu befriedigen. Das Hauptziel des Insolvenzverfahrens besteht darin, die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wiederherzustellen, indem ein zusätzlicher Schutz für den Schuldner und dessen Vermögen gewährleistet wird; dabei wird ein Insolvenzverwalter ernannt, um die Interessen der Verfahrensbeteiligten zu schützen.

Die Insolvenz gehört zur Kategorie der Handelssachen, die in die Zuständigkeit der Wirtschaftsgerichte fallen. Bei der Behandlung von Insolvenzfällen richten sich die Gerichte nach dem Wirtschaftsprozessgesetzbuch.

Das neue Insolvenzgesetzbuch führt eine Reihe bedeutender Änderungen der derzeitigen Insolvenzverfahren ein. Die wichtigsten Änderungen und Merkmale des neuen Insolvenzverfahrens sind wie folgt:

  • es ist kein Mindestanspruch für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorgesehen;
  • beim Insolvenzverfahren für natürliche Personen kann nur der Schuldner selbst die Insolvenz beantragen;
  • das Insolvenzgesetzbuch hat das Sanierungsverfahren des Schuldners vor Einleitung des Insolvenzverfahrens ausgeweitet;
  • das Vermögen des Schuldners darf ausschließlich über ein elektronisches Versteigerungssystem verkauft werden;
  • die Bestimmungen des Insolvenzgesetzbuchs wurden an die Bestimmungen des Wirtschaftsprozessgesetzbuchs angepasst;
  • im Insolvenzgesetzbuch wurden Gründe für die Ungültigerklärung der Geschäfte des Schuldners festgelegt. Darüber hinaus können Geschäfte, die innerhalb von drei Jahren vor der Einleitung des Insolvenzverfahrens durchgeführt wurden, als ungültig erklärt werden;
  • das Insolvenzgesetzbuch sieht einen zusätzlichen Schutz der Interessen der Gläubiger vor, deren Forderungen durch eine Verpfändung gesichert sind, und legt die Bedingungen für die Inanspruchnahme ihrer Rechte an den verpfändeten Gegenständen fest;
  • Gläubiger, die ihre Forderungen nicht innerhalb der gesetzlichen Frist vor Gericht geltend machen, gelten weiterhin als Insolvenzgläubiger, die anderen Gläubigern gleichgestellt sind (sie haben jedoch keine entscheidende Stimme in der Gläubigerversammlung und im Gläubigerausschuss).

Verfahrensbeteiligte

Als Schuldner können im Insolvenzverfahren folgende Personen auftreten:

  • eine juristische Person,
  • ein Einzelunternehmer oder eine natürliche Person.

Darüber hinaus unterscheiden sich die Verfahren für juristische und natürliche Personen erheblich voneinander.

Zu den Beteiligten des Insolvenzverfahrens gehören folgende Personen: die Parteien im Insolvenzverfahren; ein Insolvenzverwalter; die staatliche Behörde, die für Insolvenzfragen zuständig ist: der Staatliche Vermögensfonds der Ukraine; Vertreter der örtlichen Selbstverwaltungsbehörden; Vertreter der Arbeitnehmer des Schuldners; eine durch die Gründer (Gesellschafter, Aktionäre) des Schuldners bevollmächtigte Person; und in einigen Fällen auch andere Personen, deren Rechte und Pflichten Gegenstand eines Rechtsstreits sind.

Parteien im Insolvenzverfahren sind ungesicherte Gläubiger (oder ein Vertreter des Gläubigerausschusses), gesicherte Gläubiger und der Schuldner (die Person, die im Bankrott ist).

Insolvenzverwalter

Der Insolvenzverwalter ist eine besondere Figur im Insolvenzverfahren. Es muss darauf hingewiesen werden, dass ein Insolvenzverwalter vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch ein automatisiertes System bestellt wird, damit seine Unparteilichkeit gewährleistet wird.

Ein Insolvenzverwalter ist von einem Wirtschaftsgericht zu bestellen, um die Interessen der Beteiligten des Insolvenzverfahrens zu schützen und die Einhaltung der Rechtsvorschriften zu überwachen. Dem Insolvenzverwalter wird eine Reihe von Rechten und Pflichten gewährt, die es ihm ermöglichen, alle möglichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wiederherzustellen und seine Schulden zurückzuzahlen.

Die Berufshaftung des Insolvenzverwalters muss versichert sein (bei Schäden, die durch unbeabsichtigte Handlungen oder Fehler bei der Tätigkeit des Insolvenzverwalters verursacht wurden).

Schuldner

Ein Schuldner ist eine juristische oder eine natürliche Person (einschließlich eines Einzelunternehmers), die ihre fälligen Geldverbindlichkeiten nicht erfüllen kann. Es ist zu beachten, dass nach dem Insolvenzgesetzbuch nur diejenigen Personen, die Geldverbindlichkeiten haben, zahlungsunfähig sein können.

Juristische Personen als Schuldner

Wenn für einen Gläubiger die Beantragung der Insolvenz ein Recht ist, ist dies eine Verpflichtung für eine juristische Person, die als Schuldner auftritt. Der Schuldner muss innerhalb eines Monats einen Insolvenzantrag bei Gericht stellen, wenn die Befriedigung der Forderungen eines oder mehrerer Gläubiger die vollständige Erfüllung der Geldverpflichtungen des Schuldners gegenüber anderen Gläubigern verhindert (Insolvenzgefahr), sowie in anderen Fällen, die im Insolvenzgesetzbuch vorgesehen sind.

Wenn der Geschäftsführer des Schuldners gegen diese Anforderungen verstößt, so haftet er gesamtschuldnerisch für die Nichterfüllung der Forderungen des Gläubigers. Die Verletzung dieser Anforderungen durch den Geschäftsführer des Schuldners ist Grund für ein Gerichtsverfahren vor dem Wirtschaftsgericht. Wenn ein solcher Verstoß festgestellt wird, können die Forderungen der Gläubiger gegen den Geschäftsführer des Schuldners geltend gemacht werden.

Falls die Insolvenz des Schuldners durch ein Verschulden seiner Gründer (Gesellschafter, Aktionäre) oder anderer Personen (einschließlich des Geschäftsführers des Schuldners), die das Recht haben, dem Schuldner verbindliche Anweisungen zu erteilen, oder die in der Lage sind, seine Handlungen auf andere Weise zu bestimmen, verursacht ist, haften die Gesellschafter bzw. Aktionäre des Schuldners (oder andere Personen) gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten des Schuldners, wenn das Vermögen des Schuldners nicht ausreicht.

Das Insolvenzgesetzbuch sieht keinen Mindestanspruch für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vor.

Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gilt eine Reihe von Beschränkungen für die Tätigkeit des Schuldners. Um das Vermögen des Schuldners und die Interessen der Gläubiger zu schützen, wird gleichzeitig mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Moratorium für die Befriedigung der Forderungen der Gläubiger angeordnet. Während des Moratoriums ist es verboten:

  • in das Vermögen des Schuldners auf der Grundlage von Vollstreckungs- oder anderen Dokumenten, die Vermögensansprüche bestätigen, eine Zwangsvollstreckung zu betreiben sowie die Forderungen zu befriedigen, die in den Geltungsbereich des Moratoriums fallen; und
  • Vertragsstrafen (Buße, Verzugszinsen) und andere finanzielle Sanktionen zu erheben.

Die Verjährungsfrist wird für die Geltungsdauer des Moratoriums verlängert; und der Inflationsindex und jährliche Verzugszinsen von 3% werden nicht während der ganzen Verzugsdauer angewendet.

Das Moratorium für die Befriedigung der Forderungen der Gläubiger gilt nicht für:

  • Forderungen der Post-Insolvenz-Gläubiger;
  • Gehaltszahlungen und Pensionskassenbeiträge sowie andere Sozialversicherungsbeiträge auf das Gehalt;
  • Entschädigung für Schäden an Leben und Gesundheit der Bevölkerung;
  • Lizenzgebühren;
  • Unterhaltszahlungen;
  • Nichtvermögensforderungen, die sich aus Vollstreckungsurkunden ergeben, die den Schuldner dazu verpflichten, bestimmte Handlungen vorzunehmen oder zu unterlassen.

Natürliche Personen und Einzelunternehmer als Schuldner

Natürliche Personen als Schuldner weisen eine Reihe von Besonderheiten auf. Bei natürlichen Personen kann ein Insolvenzverfahren nur auf Antrag der jeweiligen natürlichen Person eingeleitet werden.

Dabei ist der Schuldner berechtigt, Insolvenz beim Gericht zu beantragen, wenn:

  • sich die fälligen Verbindlichkeiten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger bzw. den Gläubigern mindestens auf 30 Mindestlöhne (im Jahr 2019 – UAH 125.190,-) belaufen. Dabei wird die Vertragsstrafe (Buße, Verzugszinsen) und andere finanzielle Sanktionen in Geldforderungen nicht inbegriffen;
  • der Schuldner mit der Rückzahlung von Darlehen oder sonstigen regelmäßigen Zahlungen seit zwei Monaten in Verzug ist, wobei mehr als 50% der monatlichen Zahlungen für jedes Darlehen oder eine andere Verbindlichkeit nicht zurückgezahlt wird;
  • im Vollstreckungsverfahren ein Beschluss darüber ergeht, dass das Vermögen, in welches zwangsvollstreckt werden kann, nicht ausreichend ist;
  • es andere Umstände gibt, die bestätigen, dass der Schuldner in naher Zukunft nicht in der Lage sein wird, seine Geldverpflichtungen zu erfüllen oder regelmäßige Zahlungen zu leisten.

Daher ist es schwieriger, ein Insolvenzverfahren gegen eine natürliche Person einzuleiten als gegen eine juristische Person. Ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens wird ebenfalls ein Moratorium eingeführt, jedoch nur für einen Zeitraum von 120 Tagen.

Gläubiger

Ein Gläubiger ist eine juristische oder eine natürliche Person sowie ein Finanzamt oder eine andere staatliche Behörde, die Geldforderungen an den Schuldner hat.

Die Gläubiger sind in folgende Gruppen unterteilt:

Gesicherte Gläubiger sind Gläubiger, deren Forderungen durch das Vermögen des Schuldners oder eines Dritten gesichert sind. Gleichzeitig können gesicherte Gläubiger auf die verpfändeten Vermögensgegenstände ganz oder teilweise verzichten. Wenn der Wert des verpfändeten Vermögensgegenstands nicht ausreicht, um die gesamte Forderung zu begleichen, so gilt der Gläubiger nur für den Teil des verpfändeten Vermögensgegenstands, der abgesichert ist, als gesichert.

Ungesicherte Gläubiger sind Gläubiger mit Forderungen an den Schuldner, die vor der Einleitung des Insolvenzverfahrens entstanden sind und die durch kein Vermögen des Schuldners abgesichert sind. Ungesicherte Gläubiger, deren Forderungen vor dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, müssen innerhalb von 30 Tagen nach der offiziellen Bekanntgabe der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihre Forderungen an den Schuldner bei einem Wirtschaftsgericht schriftlich geltend machen. Gläubiger, die ihre Forderungen nach Ablauf dieser Frist geltend machen, gelten weiterhin als ungesicherte Gläubiger; sie haben jedoch keine entscheidende Stimme in der Gläubigerversammlung und im Gläubigerausschuss.

Post-Insolvenz-Gläubiger sind Gläubiger mit Forderungen gegenüber dem Schuldner, die nach der Einleitung des Insolvenzverfahrens entstanden sind.

Das Gesetz legt fest, dass bei juristischen Personen sowohl der Schuldner, als auch der Gläubiger berechtigt ist, einen Insolvenzantrag bei Gericht zu stellen. Bei natürlichen Personen darf der Gläubiger keinen Insolvenzantrag bei Gericht stellen.

Bei der Einreichung eines Insolvenzantrags bei Gericht hat der Gläubiger eine Gerichtsgebühr in Höhe von 10 Existenzminima zu zahlen (im Jahr 2019 beläuft sich die Gerichtsgebühr auf UAH 19.210,-) und eine Vorschusszahlung auf das Gehalt des Insolvenzverwalters in Höhe von 3 Mindestlöhnen zu leisten (im Jahr 2019 beläuft sich die Vorschusszahlung auf UAH 12.519,-).

Insolvenzverfahrensarten bei juristischen Personen

Die Gerichtsverfahren bei juristischen Personen umfassen die Verfügung über Vermögen des Schuldners, die Sanierung und die Liquidation. Es sei darauf hingewiesen, dass alle Änderungen des Status des Insolvenzverfahrens auf der Website der ukrainischen Justiz zu veröffentlichen sind, damit jeder Interessierte die Insolvenz des Schuldners verfolgen kann.

Sanierung des Schuldners vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Die Sanierung des Vermögens des Schuldners vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist ein vorgerichtliches Verfahren.

Die Sanierung des Vermögens des Schuldners vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt Versuche der Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners ohne die Durchführung eines Insolvenzverfahrens voraus. Die Einleitung der vorgerichtlichen Sanierung bedarf der Zustimmung der Eigentümer des Vermögens des Schuldners, der Gläubiger, die zusammen auf mehr als 50% der Gesamtverschuldung Anspruch haben, ohne Berücksichtigung der Forderungen der Stakeholder sowie eines Plans der Sanierung des Schuldners, der mit den gesicherten Gläubigern zu vereinbaren und durch die Gläubigerversammlung zu genehmigen ist.

Verfügung über Vermögen des Schuldners

Grundsätzlich wird nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Verfahren der Verfügung über das Vermögen des Schuldners eingeleitet und ein Moratorium für die Befriedigung der Forderungen der Gläubiger eingeführt. Dieses Verfahren kann als Übergangsverfahren bezeichnet werden, weil einerseits der Schuldner weiterhin seine Geschäftstätigkeit ausübt, und andererseits ein Moratorium und einige Einschränkungen bei der Durchführung von Geschäften durch den Schuldner gelten. Dessen Hauptziel ist es, das Vermögen des Schuldners zu prüfen und die Möglichkeit der Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners festzustellen. Also steht der Schutz der Interessen der Gläubiger im Vordergrund. Zu diesem Zweck wird insbesondere das Moratorium eingeführt. Bei der Verfügung über das Vermögen des Schuldners ist es dem Schuldner verboten, die Forderungen der Gläubiger zu befriedigen, mit Ausnahme der Post-Insolvenz-Gläubiger und der Gehaltszahlungen.

Zur Feststellung des ausstehenden Betrags des Schuldners wird eine Bekanntmachung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf der Webseite der ukrainischen Justiz veröffentlicht. Innerhalb von 30 Tagen nach der Veröffentlichung haben die Gläubiger ihre Forderungen gegenüber dem Schuldner beim zuständigen Wirtschaftsgericht, das das Insolvenzverfahren eingeleitet hat, geltend zu machen. Bei der Behandlung dieser Forderungen wird ein Gläubigerverzeichnis erstellt, welches das wichtigste Dokument zur Feststellung der fälligen Beträge und der Anzahl der Stimmen jedes einzelnen Gläubigers ist.

Das Verfahren der Verfügung über das Vermögen des Schuldners wird für einen Zeitraum von maximal 170 Kalendertagen eingeführt.

Beim Verfahren der Verfügung über das Vermögen wird ein Vermögensverwalter – ein Insolvenzverwalter – bestellt. Der Insolvenzverwalter prüft die Anträge der Gläubiger, führt das Gläubigerverzeichnis und analysiert die finanziellen und wirtschaftlichen Tätigkeiten.

Als Organ, das die Interessen der Gläubiger in diesem Verfahren vertritt, tritt der Gläubigerausschuss auf, der aus bis zu 7 Personen bei der Generalversammlung der Gläubiger gebildet wird. Ein Gläubiger mit 25 Prozent oder mehr der Stimmen wird automatisch in den Gläubigerausschuss aufgenommen.

Beim Verfahren der Verfügung über das Vermögen des Schuldners ist die Entscheidung über die Einleitung eines der zwei Verfahren – Sanierung oder Liquidation – zu treffen.

Verfahren der Sanierung des Schuldners

Die Sanierung wird vom Gericht angeordnet, wenn ein Grund zu der Annahme besteht, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wiederhergestellt werden kann. Es sein darauf hingewiesen, dass die Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners das Hauptziel des Insolvenzverfahrens ist, die übrigen Verfahren sind davon abgeleitet. Zunächst wird eine Sonderverfahren – die Sanierung – eingeleitet, um die Zahlungsfähigkeit wiederherzustellen und die Liquidation des Unternehmens zu verhindern.

Beim Sanierungsverfahren hat der Schuldner gemeinsam mit einem Investor (falls vorhanden) sowie den Gläubigern einen Plan der Sanierung – das wichtigste Verfahrensdokument – zu entwickeln. Der Insolvenzverwalter muss gemäß dem Plan der Sanierung handeln.

Das Gesetz sieht eine Reihe von Verfahren vor, die der Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners dienen können, z.B.:

  • Erhöhung des Stammkapitals des Schuldners;
  • Verkauf des Vermögens;
  • Veräußerung des Vermögens durch Ersetzung von Vermögensgegenständen;
  • Restrukturierung oder Umgestaltung der Produktion;
  • Verlängerung oder Aufschub bzw. Erlass eines Teils einer Schuld;
  • Erfüllung der Verbindlichkeiten des Schuldners durch Dritte – einschließlich durch den Eigentümer des Vermögens.

Nach dem Sanierungsverfahren wird die Zahlungsfähigkeit des Schuldners entweder wiederhergestellt oder, wenn sich die Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit als unmöglich erweist, tritt der Schuldner ins nächste Verfahren – die Liquidation – ein.

Des Weiteren ist eine interessante Maßnahme zur Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners vorgesehen, die darin besteht, dass der Eigentümer des Vermögens in jeder Phase der Sanierung oder des Liquidationsverfahrens den Schuldner durch die Befriedigung der Forderungen aller Gläubiger, die im Gläubigerverzeichnis aufgelistet sind, vor der Insolvenz retten kann. Es ist auch ein Instrument des Schutzes der Vermögensinteressen des Eigentümers, da es ihm erlaubt, Schulden zu bezahlen, ohne Zeit zu verschwenden, und Vermögen zu sparen.

Liquidationsverfahren

Die Insolvenz und der Übergang zur Liquidation erfolgen dann, wenn die Unfähigkeit des Schuldners, seine Zahlungsfähigkeit durch die Sanierung und/oder Vergleichsvereinbarung wiederherzustellen und die Geldforderungen der Gläubiger anders als durch ein Liquidationsverfahren zu befriedigen, festgestellt wird.

Das Liquidationsverfahren wird für bis zu 12 Monate eingeführt.

Nach dem Beschluss des Wirtschaftsgerichts über die Bankrotterklärung des Schuldners sind die Post-Insolvenz-Gläubiger berechtigt, ihre Forderungen geltend zu machen, so dass sie in die Liste der Gläubiger aufgenommen werden.

Besonderheiten des Liquidationsverfahrens:

  • es fallen keine zusätzlichen Verpflichtungen, einschließlich der Steuerverpflichtungen an;
  • alle Arreste des Vermögens des Schuldners werden aufgehoben.

Im Liquidationsverfahren wird über das Vermögen des Schuldners verfügt, so dass die Forderungen der Gläubiger in vollem Umfang befriedigt werden. Die Verfügung über das Vermögen erfolgt durch eine Zwangsversteigerung im elektronischen Versteigerungssystem. Ein Direktverkauf an natürliche und juristische Personen ist ausnahmsweise für geringwertige Vermögensgegenstände oder leicht verderbliche Gegenstände erlaubt.

Wird die Schuld der Gründer oder der Geschäftsführer des Schuldners an der Insolvenz bewiesen, so trifft diese eine subsidiäre Haftung.

Das Gesetz sieht die folgende Reihenfolge der Befriedigung der Gläubiger vor:

  • Rangklasse 1: Ansprüche auf Gehaltsauszahlungen (einschließlich derjenigen des Insolvenzverwalters); Gerichtskosten; Verfahrenskosten;
  • Rangklasse 2: Ansprüche des Sozialversicherungsfonds und Entschädigung für Schäden an Leben und Gesundheit der Bevölkerung;
  • Rangklasse 3: Steueransprüche und Ansprüche auf Beiträge zu den Lasten der staatlichen Reserven;
  • Rangklasse 4: Ansprüche der Insolvenzgläubiger;
  • Rangklasse 5: Ansprüche auf Rückzahlung der Arbeitnehmerbeiträge;
  • Rangklasse 6: alle anderen Ansprüche.
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