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Herabsetzung des Quorums der Hauptversammlung einer AG
Am 19. März 2015 hat die Werchowna Rada Änderungen im Gesetz „Über die Aktiengesellschaften“ eingefügt, die das Quorum der Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften sowie das Regime der Auszahlung von Dividenden und auch den Mechanismus der Auswahl der Kandidaten in die Organe der Aktiengesellschaft betreffen. Diese Änderungen des Gesetzes „Über die Aktiengesellschaften“ sind am 27. März 2015 in Kraft getreten.
Es ist so eine Herabsetzung des Quorums der Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften von 60% auf 50% + 1 Aktie für alle diejenigen Aktiengesellschaften eingeführt worden, in deren Stammkapital es gesellschaftsrechtliche Rechte des Staates gibt und in denen der Staat der Inhaber von über 50 % der Aktien ist.
Ebenfalls wurden Änderungen beim Mechanismus der Auszahlung von Dividenden eingeführt. Jetzt entsteht bei einer durch das Gesetz oder die Hauptversammlung festgesetzten, aber nicht fristgemäßen Auszahlung von Dividenden bei einem Aktionär das Recht, sich an einen Notar zur Bewirkung der vollstreckbaren Ausfertigung auf den Unterlagen zu wenden, auf deren Grundlage die Befriedigung der Forderungen in einem unstreitigen Verfahren durchgeführt wird.
Ebenfalls ist festgesetzt worden, dass die Rechte der Aktionäre zur Einbringung von Anträgen, die in die Tagesordnung der Hauptversammlung der Aktionäre aufgenommen worden sind, und auch bezüglich von neuen Kandidaten in die Organe der Gesellschaft und das Regime deren Einbringung nicht durch die Satzung der Aktiengesellschaft geändert werden dürfen. In dem Falle einer vorzeitigen Beendigung der Befugnisse eines oder mehrerer Mitglieder des Aufsichtsrates bleibt die Besetzung des Aufsichtsrats auch bis zur Wahl eines neuen Mitglieds in dessen Bestand unter der Bedingung beschlussfähig, dass die Anzahl der tatsächlichen Mitglieder des Aufsichtsrates mehr als die Hälfte seines Bestands beträgt.