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2. April 2018

Gesetzgebung im Bereich Bau und Betrieb von Autostraßen Novelliert

Am 25. März 2018 ist das Gesetz der Ukraine „Über die Änderung von einigen Gesetzgebungsakten der Ukraine im Bereich Bau und Betrieb von Autostraßen“, das am 27. Februar 2018 verabschiedet wurde (nachfolgend „Gesetz“), in Kraft getreten. Die Änderungen des Gesetzes zielen darauf ab, die gesetzlichen Vorschriften für den Bau und den Betrieb öffentlicher Straßen von nationaler Bedeutung nach dem Konzessionsmodell zu verbessern.

Es sei darauf hingewiesen, dass die geltende Gesetzgebung bis zu diesem Zeitpunkt einige Probleme, auf deren Lösung das verabschiedete Gesetz abzielt, aufwies, und zwar:

  • es gab keine ausreichenden Garantien für Unternehmen;
  • es gab keine klare Abgrenzung der Befugnisse von den Behörden, die berechtigt sind, Entscheidungen im Zusammenhang mit der Bestimmung von Konzessionsobjekten und der Durchführung von Konzessionsausschreibungen zu treffen.

Jetzt ist nach der Novellierung der Gesetze der Ukraine „Über die Konzessionen“, „Über die Konzessionen für den Bau und Betrieb von Autostraßen“, „Über die Autostraßen“, „Über die Quellen der Finanzierung der Straßenwirtschaft der Ukraine“, „Über die Veräußerung von Grundstücken bzw. anderen auf diesen Grundstücken befindlichen Immobilien, die sich in Privatbesitz befinden, für öffentliche Bedürfnisse oder aus Gründen öffentlicher Notwendigkeit“, vorgesehen, dass:

  • Konzessionen können nur für den Bau und Betrieb von öffentlichen Straßen von nationaler Bedeutung vergeben werden. Die öffentlichen Mautstraßen bleiben jedoch in staatlichem Besitz, dürfen nicht privatisiert werden, und in Bezug auf diese dürfen keine Handlungen ergriffen werden, die zur Veräußerung von Straßen aus staatlichem Besitz führen könnten;
  • nach der Beschlussfassung über den Bau und Betrieb von Straßen, für welche eine Konzession vergeben werden kann, dürfen die Verwaltungsbehörden keine Maßnahmen in Bezug auf die Überlassung zur Nutzung von Grundstücken, die für den Bau und Betrieb dieser Straßen bestimmt werden, oder/und in Bezug auf die Übertragung des Eigentums an diesen an natürliche oder juristische Personen treffen;
  • Entscheidungen über die Durchführung von Konzessionsausschreibungen werden vom Ministerkabinett der Ukraine getroffen; in diesen Ausschreibungen werden insbesondere die technischen Parameter der Straßen, die grundlegenden finanziellen Indikatoren der Autobahnkonzession, die Höchstdauer, für welche die Konzession vergeben wird, die Höchstentschädigung für den Konzessionsnehmer sowie eine alternative mautfreie Strecke angegeben. Dabei wird als Alternative während der gesamten Nutzungszeit der Mautstraße mautfreier Verkehr von Kraftfahrzeugen auf Straßen sichergestellt;
  • das Ministerkabinett der Ukraine bestimmt die Höchstgebühr für die Einzelfahrt durch die nach dem Konzessionsmodell gebauten Autostraßen, die unter Berücksichtigung der Inflationsrate zu erheben ist;
  • die Bedingungen, unter denen der Konzessionsgeber eine Entschädigung an den Konzessionsnehmer zu zahlen hat;
  • Straßen bzw. deren Teilstücke werden nur dann als mautpflichtig gekennzeichnet, wenn sie wesentlich verbessert werden und wenn eine alternative mautfreie Strecke für Fahrzeuge vorgesehen wird;
  • falls nur ein Teil des Grundstücks zum Zweck des Baus, der Instandsetzung, des Wiederaufbaus und der Instandhaltung von Straßen, Brücken, Hochstraßen und Objekten, die für den Betrieb von diesen notwendig sind, veräußert wird, wird die Möglichkeit der sinngemäßen Nutzung des restlichen Grundstücks durch den Eigentümer bestimmt; auf Verlangen des Eigentümers ist das ganze Grundstück zu veräußern;
  • Entscheidungen des zuständigen Verwaltungsorgans oder der lokalen Selbstverwaltungsbehörde über den Erwerb von Grundstücken bzw. anderer auf diesen Grundstücken befindlichen Immobilien, zum Zweck des Baus, der Instandsetzung, des Wiederaufbaus und der Instandhaltung von Straßen, Brücken, Hochstraßen und Objekten, die für den Betrieb von diesen notwendig sind, gelten unbefristet.

Die Entschädigung an den Konzessionsnehmer wird durch das Gesetz unter folgenden Bedingungen vorgesehen:

  • Anspruch auf Entschädigung für die nicht ausreichenden Einnahmen, die Höhe von welchen sich aus einem Konzessionsvertrag ergibt;
  • die Entschädigung steht dem Konzessionsnehmer nur dann zu, wenn die jährlichen Einnahmen, die der Konzessionsnehmer aus dem Betrieb des Konzessionsobjekts im jeweiligen Berichtsjahr erwirtschaftet, geringer als die geplanten jährlichen Einnahmen sind;
  • die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Ergebnissen des Berichtsjahres und darf 15 Prozent der geplanten Einnahmen für das jeweilige Jahr in Übereinstimmung mit dem Vertrag nicht überschreiten.

Es ist geplant, dass die Umsetzung des Gesetzes zur Förderung von Investitionen in die Verkehrswirtschaft und das Land zum Bau und Betrieb öffentlicher Straßen von nationaler Bedeutung beitragen wird, was die Instandhaltung und rechtzeitige Instandsetzung dieser Straßen sowie die Verbesserung ihres technischen Zustands sicherstellen soll.

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