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15. Juni 2019

Gesetz zu Ökostrom-Ausschreibungen verabschiedet

Am 25. April 2019 hat die Werchowna Rada der Ukraine das Gesetz Nr. 2712-VIII „Über die Änderung einiger Gesetze der Ukraine in Bezug auf die Sicherstellung von Wettbewerbsbedingungen für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen“ (im Folgenden „Gesetz“) verabschiedet. Mit diesem Gesetz werden die Gesetze der Ukraine „Über erneuerbare Energiequellen“, „Über den Strommarkt“ und „Über die Regulierung der Stadtentwicklung“ geändert.

Das Gesetz trat am 22. Mai 2019 in Kraft.

Die Notwendigkeit der Verabschiedung dieses Gesetzes ist auf eine zu hohe Vergütung für „Grünstrom“ zurückzuführen. Infolge der erheblichen Belastung für den Großhandelspreis mit der Einspeisevergütung betrug der Anteil der Zahlungen vom Stromgroßhandelsmarkt an die Stromproduzenten, die eine Einspeisevergütung erhalten, 2017 7,5% und Ende 2018 8,2%. Eine hohe Einspeisevergütung in der Ukraine, insbesondere Einspeisevergütung für Solaranlagen, führte zu einer übermäßigen Preisbelastung für ukrainische Stromverbraucher, die mit der Inbetriebnahme neuer Kraftwerke immer weiter wachsen wird.

Darüber hinaus ist in den letzten Jahren der Preis für Solarstrom deutlich gesunken. Laut dem IRENA-Bericht „Renewable Power Generation Costs in 2017“ (Kosten der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien im Jahr 2017) ist einer der Hauptgründe für diesen Rückgang die Verringerung der Preise für Solarmodule um 81% im Vergleich zu 2009. Der gewichtete Durchschnittspreis für Solarstrom sank im Zeitraum 2010-2017 um 73% auf 0,1 US-Dollar pro 1 Kilowattstunde.

Dies bedeutet: die Erzeugung von Solarstrom im Vergleich zur Stromerzeugung aus konventionellen Quellen ist zunehmend wettbewerbsfähiger, auch ohne staatliche Unterstützung. Die europäische Erfahrung zeigt auch eine Tendenz hin zur Abnahme der Förderung der Solarstromerzeugung.

Die staatliche Förderung von Produzenten von Strom aus erneuerbaren Energiequellen auf Wettbewerbsbasis, nämlich durch die Einführung von Ausschreibungen und öffentlichen Vergaben, bietet daher eine optimale Unterstützung für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und trägt dazu bei, dass die Investoren keinen übermäßigen Ausgleich erhalten. So sollen die Verbraucher infolge der Einführung von Ausschreibungen von der Senkung der Preise für Ökostrom profitieren.

Das Gesetz sieht folgende wesentliche Änderungen vor:

1. Teilnahmebedingungen an der Ausschreibung

Ab dem 1. Januar 2020 ist die Förderung von Unternehmen, die Strom aus Wind- oder Sonnenenergie zu erzeugen beabsichtigen, nur mit Teilnahme dieser Unternehmen an der Ausschreibung für die Vergabe von Förderquoten und deren Sieg bei der Ausschreibung möglich. Die Leistung der EE-Anlagen, die unter die Ausschreibungspflicht fallen, ist wie folgt:

  • Windkraftanlagen mit einer Leistung über 5 MW. In diesem Fall gilt diese Einschränkung nicht für EE-Anlagen mit einer Windkraftanlage, unabhängig von der installierten Leistung dieser Windkraftanlage;
  • Solaranlagen (PV-Anlagen) mit einer Leistung über 1 MW.

Andere Unternehmen, die beabsichtigen, Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu erzeugen, unabhängig von der installierten Leistung der Anlage und der erneuerbaren Energiequelle (mit Ausnahme von Hochofen- und Koksofengas; bei Wasserkraft gilt es nur für Micro-, Mini- und Kleinwasserkraftanlagen), können freiwillig an Ausschreibungen teilnehmen. Gleichzeitig dürfen diese Unternehmen nicht an Ausschreibungen für die Zuteilung von Quoten für die Energieerzeugungsanlagen teilnehmen, für die zuvor eine Einspeisevergütung gewährt wurde und/oder die aufgrund einer Ausschreibung eine Unterstützung erhalten haben.

Der Vorteil des neuen Förderungssystems vor dem bestehenden System der Einspeisevergütung besteht in Folgendem:

  • eine längere Förderungsdauer (20 Jahre nach Inbetriebnahme der EE-Anlage);
  • garantierte Einspeisung des gesamten durch die Stromproduzenten erzeugten Stroms zu einem Preis, der sich nach dem Ausschreibungsergebnis richtet (Ausschreibungspreis).

Die Ausschreibungen werden am 1. Juli 2019 eingeführt und bis spätestens 31. Dezember 2029 durchgeführt. Die Ausschreibungen sollen zweimal jährlich stattfinden, spätestens jedoch am 1. April und 1. Oktober des jeweiligen Jahres.

2. Dauer der Einspeisevergütung

Das bestehende Förderungssystem von Einspeisevergütungen gilt bis 2030 und erstreckt sich auf:

  • Erzeuger, die bereits eine Einspeisevergütung erhalten, und Wirtschaftseinheiten, die vor dem 1. Januar 2020 EE-Anlagen bauen und in Betrieb nehmen werden (ohne Rücksicht auf die installierte Leistung und erneuerbare Energiequelle);
  • Wirtschaftseinheiten, die vor dem 31. Dezember 2019 einen vorläufigen Stromabnahmevertrag gegen eine Einspeisevergütung mit dem garantierten Käufer unterzeichnen werden und die entsprechenden Anlagen innerhalb von zwei (2) Jahren (für Solaranlagen) bzw. drei (3) Jahren (für Anlagen, die Strom aus anderen EE-Quellen erzeugen) errichten und in Betrieb nehmen werden;
  • Wirtschaftseinheiten, die EE-Anlagen nach dem 1. Januar 2020 bauen werden, wobei deren installierte Leistung geringer ist als die gesetzlich vorgeschriebene Leistung, die unter die Ausschreibungspflicht fällt;
  • Stromverbraucher, einschließlich Energiegenossenschaften, die Erzeugungsanlagen mit einer Leistung von bis zu 150 KW montiert haben und Strom gegen eine Einspeisevergütung in Mengen, die über ihren eigenen Verbrauch hinausgehen, verkaufen. In diesem Fall kann eine Einspeisevergütung für Anlagen, die aus Sonnenenergie Strom erzeugen (mit Ausnahme von kombinierten Anlagen), nur dann festgelegt werden, wenn diese auf Dächern und/oder Fassaden von Gebäuden und Strukturen installiert werden.

3. Änderung der Einspeisevergütung

In Bezug auf die Höhe der Einspeisevergütung für verschiedene erneuerbare Energiequellen sieht das Gesetz Folgendes vor:

  • im Jahr 2020 wird die Einspeisevergütung für Solaranlagen um 25% gesenkt, wobei die Einspeisevergütung um weitere 2,5% pro Jahr während der nächsten drei (3) Jahre reduziert wird.
  • im Jahr 2020 wird die Einspeisevergütung für Windkraftanlagen um 10% gesenkt, gefolgt von einer weiteren Senkung um 1,5% pro Jahr während der nächsten drei (3) Jahre. Dabei findet die jährliche Senkung auf Windkraftanlagen mit einer installierten Leistung von 2000 kW und mehr keine Anwendung.
  • für Strom aus Biogas und Biomasse bleibt die Einspeisevergütung auf gleich hohen Level wie bis 2020.

Die vorgeschlagene Senkung der Einspeisevergütung stützt sich auf Berechnungen der Nationalen Kommission für Regulierung in den Bereichen der Energie und Kommunaldienstleistungen sowie auf IRENA-Daten zu den Investitionssenkungen (CAPEX) für den Bau von Solar- und Windkraftanlagen.

Der Gesetzgeber berücksichtigte aber die Notwendigkeit, das Interesse der Investoren an der Stromerzeugung aus Biogas und Biomasse aufrechtzuerhalten. Unternehmen, die mit ihren Energieerzeugungsanlagen Strom aus Biomasse und/oder Biogas erzeugen oder erzeugen möchten, können an Ausschreibungen für die Zuteilung von Quoten freiwillig teilnehmen, unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Energieerzeugungsanlagen oder ihrer Bauphasen.

Darüber hinaus ist die Einspeisevergütung nach dem Umbau, der technischen Umrüstung oder der Überholung von einer durch die Einspeisevergütung geförderten Energieerzeugungsanlage (vorausgesetzt der Umbau ist mit einer Erhöhung der installierten Leistung verbunden) ausgehend von dem Einspeisevergütungssatz zu berechnen, der zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme einer solchen Anlage nach deren Umbau gesetzlich festgelegt wurde, der jedoch nicht höher sein darf als der Satz, der bei der erstmaligen Festlegung der Einspeisevergütung für die betreffende Anlage verwendet wurde.

4. Beginn der Ausschreibungsrunden

Ausschreibungsrunden werden durchgeführt, um Wirtschaftseinheiten zu identifizieren, die für eine Förderung in Frage kommen. Ausschreibungsrunden werden über ein elektronisches Handelssystem gemäß dem Verfahren zur Durchführung von Ausschreibungen durchgeführt, das vom Ministerkabinett der Ukraine innerhalb von drei (3) Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes zu genehmigen ist.

Die Ausschreibungen werden ab 1. Juli 2019 eingeführt. Das Ministerkabinett der Ukraine wurde mit der Durchführung einer Pilotausschreibung im Jahr 2019 (innerhalb von sechs (6) Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes) beauftragt.

5. Quoten, die ausgeschrieben werden

Bei der Ausschreibung wird die jährliche Förderquote (die für das jeweilige Jahr festgelegte Leistung von EE-Anlagen, innerhalb derer die Wirtschaftseinheiten vom Staat gefördert werden) zugeteilt. Jedes Jahr, spätestens am 1. Dezember, hat das Ministerkabinett der Ukraine jährliche Quoten für die nächsten fünf (5) Jahre festzulegen, was den Marktakteuren Vorhersehbarkeit bei der Planung und Durchführung von EE-Projekten bieten sollte.
Das Ministerkabinett der Ukraine kann im Rahmen der allgemeinen oder zusätzlichen Quote Grundstücke für den Bau von EE-Anlagen mit den angegebenen technischen Parametern und technischen Bedingungen für den Netzanschluss anbieten. Solche Ausschreibungen werden gemäß dem Verfahren für die Durchführung von Ausschreibungen für die Zuteilung von Quoten angekündigt und durchgeführt.

Die jährlichen Quoten werden aufgrund von Kennzahlen zum Ausbau erneuerbarer Energien, die durch die internationalen Verpflichtungen der Ukraine und die Energiestrategie der Ukraine vorgegeben sind, und unter Berücksichtigung von Ergebnissen der Einschätzung durch den Übertragungsnetzbetreiber der Angemessenheit der Erzeugungskapazitäten und des Plans für die Entwicklung des Übertragungsnetzes festgelegt. In der jährlichen Quote werden die Anteile von Solaranlagen, Windkraftanlagen sowie Anlagen, die Strom aus anderen EE-Quellen erzeugen, separat festgelegt.

Die jährliche Quote wird wie folgt aufgeteilt:

  • Solaranlagen – mindestens 15%;
  • Windkraftanlagen – mindestens 15%;
  • andere erneuerbare Energiequellen – mindestens 15%.

Gleichzeitig kann das Ministerkabinett der Ukraine bei der Zuteilung der jährlichen Quote beschließen, Ausschreibungen ohne Aufteilung der Quoten nach bestimmten erneuerbaren Energiequellen durchzuführen (technologieneutrale Ausschreibungen).

Wenn ein Teil der Quote einer bestimmten Art erneuerbarer Energiequellen während der Ausschreibung (ganz oder teilweise) nicht zugeteilt wird, kann das Ministerkabinett der Ukraine beschließen, es für die nächste Ausschreibung auf andere erneuerbare Energiequellen zu übertragen.

In der Anfangszeit nach Einführung der Ausschreibungen gelten besondere Regeln. Die jährliche Quote wird zum ersten Mal für 2020 zugeteilt.

Für 2020-2022 wird die jährliche Quote wie folgt aufgeteilt:

  • Solaranlagen – mindestens 30%;
  • Windkraftanlagen – mindestens 30%;
  • andere erneuerbare Energiequellen – mindestens 15%.

Verantwortlich für die Organisation und Durchführung von Ausschreibungsrunden ist der garantierte Käufer.

6. Wettbewerbssicherung

Zur Wettbewerbssicherung bei Ausschreibungen:

  • die Leistung, für die den Ausschreibungsteilnehmern eine Unterstützung gewährt wird, darf 80% der von allen Ausschreibungsteilnehmern vorgeschlagenen Gesamtleistung für die Vergabe von Förderquoten in Bezug auf die jeweilige EE-Quelle nicht überschreiten;
  • darf einem Teilnehmer der Ausschreibung allein oder zusammen mit anderen Teilnehmern, mit denen er einen gemeinsamen Endbegünstigten hat, höchstens 25% der jährlichen Quote vergeben werden;
  • soll das Verfahren zur Durchführung von Ausschreibungen ein Verfahren zur Wettbewerbssicherung für den Fall vorsehen, dass während der Ausschreibungsrunde festgestellt wird, dass es keinen ausreichenden Wettbewerb gibt.
7. Sicherstellung der Teilnahme an der Ausschreibung – Bankgarantie

Um ein lauteres Wettbewerbsverhalten der Ausschreibungsteilnehmer zu gewährleisten, sieht das Gesetz vor, dass die Teilnehmer eine unwiderruflichen Bankgarantie zur Teilnahme an der Ausschreibung und bei Erhalt der Förderung eine zusätzliche Bankgarantie als Sicherheit für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem mit dem garantierten Käufer geschlossenen Vertrag vorlegen müssen.

Die Höhe der Bankgarantie für die Teilnahme an der Ausschreibung wird ausgehend von 5,- Euro pro 1 kW Leistung berechnet, für die das Unternehmen eine Förderung erhalten möchte. In diesem Fall darf die Leistung der Anlage, für die das Unternehmen eine Förderung erhalten möchte, die Leistung der Anlage, die gemäß Netzanschlussvertrag an das Netz angeschlossen werden soll, nicht überschreiten.

Eine zusätzliche Bankgarantie wird ausgehend von 15,- Euro pro 1 kW Leistung berechnet, in Bezug auf die der Gewinner der Ausschreibung die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem garantierten Käufer garantiert.

8. Gewinner der Ausschreibung

Der Gewinner der Ausschreibung ist der Teilnehmer, der den niedrigsten Preis für Strom, zu welchem er bereit ist, den Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu erzeugen und diesen ins Stromnetz einzuspeisen (Ausschreibungspreis), angeboten hat.

Dabei ist im Gesetz die Höchstgrenze des Ausschreibungspreises in Höhe der Einspeisevergütung, die für EE-Anlagen der entsprechenden Kategorie gesetzlich festgelegt wurde, vorgesehen.

Der Ausschreibungspreis wird zum Datum der Ausschreibung zum offiziellen Wechselkurs der Nationalbank der Ukraine zum angegebenen Datum in Euro umgerechnet.

Darüber hinaus sieht das Gesetz vor, dass der Zuschlag für die Verwendung der Ausrüstung aus ukrainischer Produktion sowohl für die Einspeisevergütung als auch für den Ausschreibungspreis gilt. Eine solcher Zuschlag wird vom garantierten Käufer monatlich in bar gutgeschrieben, wenn der Preis der vom garantierten Käufer erbrachten Dienstleistung zum Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen berechnet wird.

9. Frist für die Inbetriebnahme der EE-Anlage durch den Gewinner

Der Gewinner der Ausschreibung verpflichtet sich, die EE-Anlage innerhalb von zwei (2) Jahren (für Solaranlagen) bzw. drei (3) Jahren (für Anlagen, die Strom aus anderen EE-Quellen erzeugen) nach Unterzeichnung des Vertrags, der aufgrund der Ergebnisse der Ausschreibung abgeschlossen wird, zu bauen und in Betrieb zu nehmen.

Wenn die EE-Anlage nicht innerhalb der festgelegten Frist in Betrieb genommen wird und keinen Strom ins Stromnetz einspeist, so wird der aufgrund der Ergebnisse der Ausschreibung abgeschlossene Vertrag unwirksam, und die Verpflichtungen aus der unwiderruflichen Bankgarantie werden zugunsten des garantierten Käufers erfüllt.
Das Gesetz sieht auch die Möglichkeit vor, die Frist für die Inbetriebnahme der EE-Anlagen um bis zu 1 Jahr zu verlängern, sofern eine zusätzliche unwiderrufliche Bankgarantie im Wert von 30 EUR pro kW gestellt wird.

10. Gültigkeitsdauer von neuen technischen Bedingungen für EE-Anlagen

Für EE-Anlagen ist folgende Gültigkeitsdauer von den technischen Bedingungen vorgesehen:

  • für Solaranlagen – höchstens zwei (2) Jahre nach deren Erteilung ohne Rücksicht auf den Wechsel des Auftraggebers;
  • für Anlagen, die Strom aus anderen EE-Quellen erzeugen – höchstens drei (3) Jahre nach deren Erteilung ohne

Rücksicht auf den Wechsel des Auftraggebers.

Für den Fall, dass der Auftraggeber eine Wirtschaftseinheit ist, der im Rahmen der Ausschreibung eine Förderung vergeben wurde, gelten die an diesen Auftraggeber erteilten technischen Bedingungen für eine EE-Anlage für die Dauer der Pflicht zur Errichtung und Inbetriebnahme der jeweiligen EE-Anlage.

11. Gültigkeitsdauer von schon erteilten technischen Bedingungen

Die technischen Bedingungen für EE-Anlagen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erteilt wurden, bleiben gültig:

  • für Solaranlagen – höchstens zwei (2) Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes;
  • für Anlagen, die Strom aus anderen EE-Quellen erzeugen – höchstens drei (3) Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes.

Die technischen Bedingungen für eine EE-Anlage, die an ein Unternehmen erteilt wurden, das im Rahmen einer Ausschreibung eine Förderung erhalten hat, gelten für die Dauer der Erfüllung der Verpflichtungen für den Bau und die Inbetriebnahme der jeweiligen EE-Anlage.

Die technischen Bedingungen und Netzanschlussverträge, die mehr als zwei (2) Jahre vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erteilt/geschlossen wurden, sind mit dem Gesetz in Einklang zu bringen.

Die Einspeisevergütungen sind jetzt wie folgt:

Art Leistung (kWh)

Datum der Inbetriebnahme (in EUR)

2019

2020 2021 2022 2023 – 2024

2025 – 2029

Solarenergie
Freiflächen

0,1502

0,1126 0,1088 0,1050 0,1012

0,0975

Solarenergie Dach bzw. Fassaden

0,1637 0,1228 0,1185 0,1147 0,1104 0,1066
Windenergie

(Kapazität der einzelnen Windräder)

≤600

0,0582 0,0517 0,0506 0,0495 0,0490 0,0452
>600 – ≤2000 0,0679 0,0603 0,0592 0,0582 0,0571

0,0528

 

>2000

 

0,1018

 

0,0905

0,0792

Biomasse,

Wirtschafts-einheiten

 

0,1239

Biogas, Wirtschafts-einheiten

0,1239

Wasserkraft,

Wirtschafts-einheiten

≤200 0,1745 0,1572

0,1395

>200 – ≤1000

0,1395 0,1255

0,1115

>1000 – ≤10000

0,1045 0,0942

0,0835

Erdwärme, Wirtschafts-einheiten

0,1502

0,1352

0,1201

Solarenergie Dach bzw. Fassaden, private Haushalte

≤50

0,1809 0,1626

0,1449

Windenergie, private Haushalte

≤50

0,1163 0,1045

0,0932

Solar- bzw. Windenergie (kombinierte Anlagen), private Haushalte

≤50

0,1637 0,1228

0,1066

Solarenergie Dach bzw. Fassaden, private Haushalte oder Energie-genossenschaften

≤150

0,1637

0,1228

0,1066

Windenergie, private Haushalte oder Energie-genossenschaften

≤150

0,1163

0,1045

0,0932

Solar- bzw. Windenergie (kombinierte Anlagen), private Haushalte oder Energie-genossenschaften

≤150 0,1637 0,1228

0,1066

Biomasse, Haushalte oder Energie-genossenschaften

≤150

0,1239

Biogas, Haushalte oder Energie-genossenschaften

≤150

0,1239

Wasserkraft,

Haushalte oder Energie-genossenschaften

≤150 0,1745 0,1572

0,1395

Erdwärme,

Haushalte oder Energie-genossenschaften

≤150

0,1502 0,1352

0,1201

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