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20. Juli 2017

Gesetz “Über den Strommarkt” in Kraft getreten

Am 11. Juni 2017 ist das Gesetz der Ukraine „Über den Strommarkt“ in Kraft getreten. Das Gesetz zielt darauf ab, die Verpflichtungen der Ukraine aus dem Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft und dem Assoziierungsabkommen zwischen der Ukraine einerseits und der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zu erfüllen sowie die Rechtsakte der Energiegemeinschaft im Energiebereich umzusetzen.

Das Gesetz sieht eine rechtliche und organisatorische Abgrenzung der Verteilung und Übertragung von Strom von anderen Tätigkeiten in Übereinstimmung mit den Anforderungen aus dem dritten Energiepaket vor, was eine Voraussetzung für den wirtschaftlichen Wettbewerb auf dem Strommarkt ist.

In Übereinstimmung mit den Empfehlungen des Sekretariats der Energiegemeinschaft sieht das Gesetz vor, dass die Aufwendung für den Ausgleich von unausgewogenen Kosten durch einen neuen Mechanismus zur Unterstützung von Produzenten, die den Strom auf Bedingungen der Einspeisevergütungen erzeugen, zu ersetzen ist.

Das Gesetz sieht vor, dass die gesamte Menge vom Strom, der aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt wird, von einem garantierten Käufer zu beschaffen ist. Die Kosten des garantierten Käufers, die mit dieser Beschaffung im Zusammenhang stehen, sind vom Betreiber des Übertragungsnetzes zu erstatten. Die Verpflichtungen des garantierten Käufers können durch das Ministerkabinett der Ukraine jedem Marktteilnehmer auferlegt werden.

Darüber hinaus führt das Gesetz die Haftung von Produzenten, die den Strom auf Bedingungen der Einspeisevergütungen erzeugen, für Ungleichgewichte (Abweichung der tatsächlich gelieferten Strommenge vom täglichen Zeitplan von Stromlieferung für den folgenden Tag) ein und sieht ein besonderes Verfahren zur Kompensation für Ungleichgewichte vor.

Strommarktgestaltung

Das Hauptziel des Gesetzes ist es, die zuverlässige und sichere Stromversorgung der Verbraucher mit der Berücksichtigung deren Interessen und der Minimierung von Stromversorgungskosten durch die Festlegung von der Organisationsstruktur und den Prinzipien des Funktionierens des Strommarktes und den Grundsätzen und Voraussetzungen für dessen Reform auf der gesetzlichen Ebene zu gewährleisten.

Der Strommarkt wird in folgende Segmente unterteilt:

  1. bilaterale Kaufverträge sind Verträge zwischen zwei Marktteilnehmern außerhalb des organisierten Marktsegments, außer Verträgen über die Stromversorgung der Verbraucher;
  2. Day-Ahead-Markt ist ein Strommarktsegment, wo der Handel von Strom für den folgenden Tag stattfindet;
  3. Intraday-Markt ist ein kontinuierlicher Markt, wo der Stromhandel nach dem Schließen des Day-Ahead-Marktes beginnt und innerhalb des Tages der Echtzeit-Stromlieferung dauert;
  4. Ausgleichsmarkt ist ein Markt, der durch den Übertragungsnetzbetreiber zum Zwecke der Sicherstellung von ausreichenden Stromlieferungskapazitäten, die für Echtzeitausgleich der Mengen vom erzeugten und importierten einerseits und verbrauchten und exportierten Strom andererseits notwendig sind, sowie zum Zwecke der Regulierung von Systemeinschränkungen im vereinten Energiesystem der Ukraine und einer finanziellen Regulierung von Stromungleichgewichten organisiert wird;
  5. Markt von Hilfsdiensten ist ein System von Beziehungen, die sich im Zusammenhang mit dem Ankauf durch den Übertragungsnetzbetreiber von Hilfsdiensten von den Anbietern von Hilfsdiensten ergeben;
  6. Einzelhandelsmarkt ist ein System von Beziehungen zwischen den Stromverbrauchern und den Stromlieferanten bei der Stromlieferung sowie von Beziehungen mit anderen Marktteilnehmern, die stromversorgungsbezogene Dienstleistungen erbringen.

Das Gesetz führt einen neuen Marktteilnehmer – Händler – ein. Das Gesetz definiert den Händler als eine Wirtschaftseinheit, die den Strom ausschließlich zum Zwecke des Weiterverkaufs außer Verkauf an die Verbraucher erwirbt. Die Händler verkaufen und kaufen den Strom aufgrund von bilateralen (direkten) Verträgen auf dem Day-Ahead-Markt oder auf dem Intraday-Markt. Die Präsenz von Händlern auf dem Strommarkt soll eine positive Auswirkung auf die Marktliquidität haben und dazu beitragen, dass erhebliche Preisschwankungen auf dem Markt minimiert werden.

Das Gesetz sieht eine Übergangszeit (bis zu 24 Monaten ab dem Datum des Inkrafttretens des Gesetzes) vor, während welcher die notwendigen technischen, organisatorischen, wirtschaftlichen und regulatorischen Voraussetzungen für die Schaffung und das reibungslose Funktionieren des ukrainischen Strommarktes zu erfüllen sind.

System von besonderen Verpflichtungen

Es wird ein System von besonderen Verpflichtungen eingeführt, um den Schutz des öffentlichen Interesses beim Funktionieren des Strommarktes zu gewährleisten.

Besondere Verpflichtungen umfassen unter anderem:

  • Stromerwerb zu Eispeisevergütungen;
  • Erbringung von Universaldienstleistungen – Stromversorgung von Haushaltskunden und Kleinunternehmen, was deren Rechte auf Versorgung mit Strom einer bestimmten Qualität gewährleistet;
  • Handeln als Versorger letzter Instanz – ein benannter Stromversorger, der unter bestimmten Umständen einem Verbraucher den Abschluss eines Stromliefervertrags für einen begrenzten Zeitraum nicht verweigern darf;
  • Zahlung von Ausgleichszahlungen;
  • Erbringung von Hilfsdiensten zum von der Nationalen Kommission, die die staatliche Regulierung in dem Bereich der Energiewirtschaft und der kommunalen Dienstleistungen (NKREKU) ausübt und somit als Aufsichtsbehörde fungiert, festgesetzten Preis.

Besondere Verpflichtungen, die durch das Ministerkabinett der Ukraine oder die Aufsichtsbehörde den Marktteilnehmern auferlegt werden, müssen klar festgelegt, transparent, nicht-diskriminierend und vorübergehend sein.

Förderung der Rekonstruktion von einigen Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen)

In den Abschlussbestimmungen des Gesetzes ist vorgesehen, dass das Ministerkabinett der Ukraine Verordnungen über die vorübergehende Förderung der Rekonstruktion von einigen KWK-Anlagen zu erlassen hat. Dabei wird jedoch die Entscheidung über die Förderung von jeder einzelnen KWK-Anlage unter den folgenden Bedingungen getroffen:

  • Selbstkosten des Stroms, der von der KWK-Anlage ohne Rekonstruktion und/oder Modernisierung erzeugt wird, müssen höher sein als Marktpreis;
  • Fehlen von alternativen Wärmequellen im Wärmeversorgungsgebiet der KWK-Anlage;
  • Machbarkeitsstudie mit Ergebnissen des Audits des technischen Zustands der KWK-Anlage in Bezug auf die Angemessenheit der Rekonstruktion und/oder Modernisierung der KWK-Anlage im Vergleich mit der Errichtung von neuen Wärmeanlagen;
  • Machbarkeitsstudie in Bezug auf die Angemessenheit der Rekonstruktion und/oder Modernisierung der KWK-Anlage im Vergleich mit der Errichtung von neuen Wärmeanlagen.
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