Erneuerbare Energie in der Ukraine
Die Förderung von erneuerbaren Energien erfolgt in der Ukraine durch die gesetzliche Festlegung der Einspeisevergütung (eines so genannten „grünen“ Tarifs). Dies ist eine garantierte Verpflichtung des ukrainischen Staates, den gesamten erzeugten grünen Strom von dessen Produzenten abzunehmen. Zum anderen ist eine erhebliche Anzahl zusätzlicher Vorteile für diese Stromproduzenten geschaffen worden.
Die Einspeisevergütung ist eine staatlich festgelegte Vergütung für die Einspeisung von Strom, der durch Stromerzeugungsanlagen, darunter durch die in Betrieb genommenen Ausbaustufen von Kraftwerken (Bauabschnitte), aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt wird; was die Wasserkraft angeht, fallen unter den Anwendungsbereich der Einspeisevergütung nur Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von bis zu 10 MW.
Sowohl Unternehmen, als auch Privathaushalte können Anspruch auf eine Einspeisevergütung haben.
Gleichzeitig wird die Einspeisevergütung für jede Wirtschaftseinheit, die Strom aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt, je nach erneuerbarer Energiequelle sowie für jede EE-Anlage bzw. Ausbaustufe eines Kraftwerks (Bauabschnitt) festgelegt.
Die Einspeisevergütung für Strom, der durch Erzeugungsanlagen von Privathaushalten erzeugt wird, wird auch für jede erneuerbare Energiequelle festgelegt.
Die Einspeisevergütung ist bis zum 31. Dezember 2029 in Euro gesetzlich fixiert. Vierteljährlich wird jedoch die Einspeisevergütung durch die Nationale Kommission für Regulierung in den Bereichen der Energie und Kommunaldienstleistungen (Abk. „NKREKP“) zum durchschnittlichen offiziellen Wechselkurs der Nationalbank der Ukraine in die ukrainische Landeswährung umgerechnet. Eine Einspeisevergütung wird für den gesamten erzeugten Strom gezahlt, mit der Ausnahme des Stroms für den eigenen Verbrauch.
Die Einspeisevergütung variiert je nach Datum der Inbetriebnahme der EE-Anlage, einschließlich der Ausbaustufe des Kraftwerks (bzw. des Bauabschnitts).
Die Verwendung von Ausrüstungen aus ukrainischer Herkunft durch Investoren wird durch einen Zuschlag zur Einspeisevergütung (während der gesamten Dauer der Einspeisevergütung) stimuliert, unter dem Vorbehalt, dass die EE-Anlagen vor dem 31. Dezember 2024 in Betrieb genommen werden.
Wenn daher Ausrüstungen aus ukrainischer Herkunft mindestens zu 30% verwendet werden, so beträgt der Zuschlag zur Einspeisevergütung 5%. Wenn Ausrüstungen aus ukrainischer Herkunft mindestens zu 50% verwendet werden, beträgt der Zuschlag zur Einspeisevergütung 10%.
Der Umfang der Verwendung von Ausrüstungen aus ukrainischer Herkunft bei EE-Anlagen wird als Summe der jeweiligen Prozentsätze bestimmter Ausrüstungsgegenstände berechnet. Das Gesetz der Ukraine „Über erneuerbare Energiequellen“ enthält eine erschöpfende Liste der Ausrüstungen für jede erneuerbare Energiequelle, die für den Zuschlag zur Einspeisevergütung in Frage kommt. Die ukrainische Herkunft einer Ausrüstung ist durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer der Ukraine nachzuweisen.
Es muss jedoch betont werden, dass der Zuschlag zur Einspeisevergütung nicht auf Erzeugungsanlagen von Privathaushalten anwendbar ist.
Es sei darauf hingewiesen, dass die Ökostromproduzenten aus folgenden Gründen in einer besseren Position als andere Marktakteure sind:
- Die Einspeisevergütung wurde zum Ausbau erneuerbarer Energien festgelegt;
- Es gibt einen garantierten Käufer zur Abnahme von grünem Strom, der verpflichtet ist, den gesamten Strom aus erneuerbaren Energiequellen, der an den garantierten Käufer verkauft wird, abzunehmen;
- Die Zahl der Behörden, die die Kontrolle über die unternehmerische Tätigkeit im Bereich der Erneuerbaren Energien ausüben, wurde verringert, da von der Ökostromerzeugung eine geringere Gefahr ausgeht.
Ende Dezember 2018 hat das ukrainische Parlament den überarbeiteten Gesetzentwurf Nr. 8449-d „Über die Änderung einiger Gesetze der Ukraine in Bezug auf die Sicherstellung von Wettbewerbsbedingungen für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen“ (Gesetzentwurf über Ökostrom-Ausschreibungen) in erster Lesung verabschiedet. Der Gesetzentwurf sieht die Einführung eines neuen Systems zur Förderung erneuerbarer Energien, die Senkung der Einspeisevergütung sowie ein Verfahren zur Durchführung von Ökostrom-Ausschreibungen, einschließlich der finanziellen Absicherung der Teilnahme an solchen Ausschreibungen, vor. Die endgültige Verabschiedung des Gesetzes über Ökostrom-Ausschreibungen ist für das erste Quartal 2019 geplant.