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16. November 2020

Eintragung von Objekten der geistigen Eigentumsrechte ins Zollregister der Ukraine

1. Wöchentliche Aktualisierung des Registers der Objekte der geistigen Eigentumsrechte in der Ukraine
2. Registrierung des Antrags über die Eintragung von gE-Rechten
3. Bearbeitung des Antrags über die Eintragung von Objekten der gE-Rechte
4. Anwendung von Maßnahmen zur Förderung des Schutzes der gE-Rechte

1. Wöchentliche Aktualisierung des Registers der Objekte der geistigen Eigentumsrechte in der Ukraine

Am 16. November 2020 erschien auf dem Einheitlichen staatlichen Informationswebportal „Verwaltungsdienstleistungen aus einer Hand für den internationalen Handel“ das aktualisierte Register der Objekte der geistigen Eigentumsrechte (nachfolgend gE-Rechte). Die wöchentliche Registeraktualisierung bedeutet einen neuen Fortschritt in der Reformierung der Zollgesetzgebung im Bereich des Schutzes von gE-Rechten.

Die Reformen zielen darauf ab, Bestimmungen der ukrainischen Zollgesetzgebung mit den EU-Standards und den europäischen Erfahrungen in Einklang zu bringen. Dies trägt zur Stärkung von Vorbeugungs- und Bekämpfungsmaßnahmen gegen den Warenverkehr bei, der über die ukrainische Grenze läuft und gE-Rechte beeinträchtigt. Damit kann der ukrainische Binnenmarkt gegen gefälschte und nachgeahmte Waren entlastet werden.

2. Registrierung des Antrags über die Eintragung von gE-Rechten

Für die Eintragung eines Objekts der gE-Rechte ins Zollregister beantragt der Antragsteller beim Staatlichen Zolldienst der Ukraine die Eintragung des Objekts der gE-Rechte ins Zollregister in Papierform oder als gescannte Kopie durch elektronische Kommunikationsmittel bzw. in elektronischer Form durch Mittel der Informations- und Telekommunikationssysteme des Staatlichen Zolldienstes. Bemerkenswert ist, dass im Antragsformular eine neue Option möglich ist, so dass mehrere Objekte der gE-Rechte gleichzeitig eingetragen werden können.

Einem Antrag über die Eintragung eines Objekts der gE-Rechte ins Zollregister sind folgende Dokumente beizulegen:

  • Kopie der Schutzurkunde über eine ukrainische bzw. internationale Registrierung der gE-Rechte;
  • Vollmacht (bzw. ihre ordnungsgemäß beglaubigte Kopie) – falls der Antrag durch einen bevollmächtigten Vertreter des Rechtsinhabers eingereicht wird;
  • Beschreibung und fotografisches Bild des Objekts der gE-Rechte;
  • Beschreibung des Verfahrens für die Identifizierung des Vorliegens des Objekts der gE-Rechte – falls eine Erfindung, ein Gebrauchsmuster, eine Pflanzensorte oder eine Halbleiterausführung für die Eintragung ins Zollregister vorgelegt werden;
  • photographisches Bild von Waren, die der Verletzung der gE-Rechte verdächtig sind, sowie von gefälschten, nachgeahmten Waren usw. (falls vorhanden) oder jeweilige Warenmuster (falls gewünscht);
  • Kopien der Dokumente, auf deren Grundlage der jeweilige Warenhersteller das Objekt der gE-Rechte verwendet – falls der Rechtsinhaber als in der Ukraine Ansässiger und der Warenhersteller als außerhalb der Ukraine befindlicher Nichtansässiger auftreten.

Wenn die Eintragung eines Objekts der gE-Rechte ins ukrainische Zollregister in Papierform beantragt wird, dann wird der jeweilige Antrag in zweifacher Ausfertigung eingereicht (eine für die zuständige Zollbehörde und die andere für den Rechteinhaber). Zu berücksichtigen ist, dass Mitteilungen, die an ukrainische Zollbehörden in einer Fremdsprache eingehen, einer Übersetzung oder einer kurzen Beschreibung gemäß den Registeranforderungen unterliegen. Spätestens nach drei (3) Tagen sind diese Dokumente zusammen mit ihren Übersetzungen (kurzen Beschreibungen) an die Kanzlei der zuständigen strukturellen Einheit des Staatlichen Zolldienstes der Ukraine zurück zu übermitteln, um dort registriert und weiter bearbeitet zu werden. Sobald ein schriftlicher Antrag bzw. ein als gescannte Kopie durch Mittel der elektronischen Kommunikation eingereichter Antrag registriert worden ist, wird dieser spätestens am nächsten Werktag an die zuständige strukturelle Einheit des Staatlichen Zolldienstes zur Beschlussfassung übergeben.

Wenn ein Antrag in elektronischer Form durch Mittel der Informations- und Telekommunikationssysteme des Staatlichen Zolldienstes mit elektronischen (gescannten) Kopien des jeweiligen Antrags und der jeweiligen Unterlagen eingereicht wird, dann sind der Antrag und die Unterlagen zu bescheinigen, indem eine qualifizierte elektronische Signatur des Antragstellers darauf angebracht wird. Wenn ein Feld des elektronischen Antragsformulars fehlerhaft ausgefüllt wird, so wird der Antragsteller ohne Weiteres automatisch vom Charakter des festgestellten Fehlers sowie vom Fehlerberichtigungsverfahren benachrichtigt, indem ihm eine Informationsmeldung zugesendet wird. Nach der Registrierung des elektronischen Antrags wird dem Antragssteller eine Meldung mit Registrierungsdatum und -nummer zugeschickt.

3. Bearbeitung des Antrags über die Eintragung von Objekten der gE-Rechte

Bei der Bearbeitung des Antrags über die Eintragung von Objekten der gE-Rechte wird geprüft:

  • ob dem Antragsteller rechtliche Grundlagen für die Antragstellung sowie ein notwendiger Umfang der Rechte auf das Objekt der gE-Rechte zustehen;
  • ob alle Antragsfelder ordnungsgemäß ausgefüllt sind, ob alle erforderlichen Unterlagen vorliegen;
  • ob alle Ausfertigungen des Antrags sowie alle elektronischen (gescannten) Kopien des Antrags und der jeweils beigelegten Unterlagen vorliegen;
  • ob zuverlässige Informationen im Antrag und/oder in den jeweils eingereichten Unterlagen angegeben sind;
  • ob charakteristische (typische) Warenmerkmale vorhanden sind, die durch ukrainische Zollbehörden identifiziert werden können;
  • ob sich die Ware als Objekt der gE-Rechte identifizieren lässt.

Im Laufe der Antragsbearbeitung können durch den Staatlichen Zolldienst der Ukraine Anfragen bezüglich der eingereichten Unterlagen gerichtet werden:

  • an Behörden, Unternehmen, Einrichtungen, Organisationen, die das jeweilige Dokument ausgestellt haben, – hinsichtlich seiner Prüfung oder der Bereitstellung von zusätzlichen Angaben. Dabei darf die Antragsbearbeitungsfrist nicht gestoppt werden;
  • an den Antragsteller – unter Angabe von Unterlagen und/oder Informationen, die vorzulegen, zu korrigieren bzw. zu ergänzen sind. Der Antragsteller antwortet auf die Anfrage innerhalb von maximal 10 Werktagen ab Datum des Anfrageeingangs (als solches gilt der Tag der Anfragesendung per E-Mail oder durch eine elektronische Mitteilung). Dabei wird die Antragsbearbeitungsfrist ab dem Datum der Sendung der jeweiligen Anfrage an den Antragsteller gestoppt und ab Erhalt seiner Antwort auf die Anfrage erneuert.

Die Antragsbearbeitungsfrist beträgt 30 Werktage ab Antragsregistrierung, innerhalb derer die Eintragung des Objekts der gE-Rechte ins Zollregister der Ukraine ausgeführt bzw. abgelehnt werden muss.

Der Staatliche Zolldienst der Ukraine benachrichtigt den Antragsteller über die Eintragung des Objekts der gE-Rechte ins Zollregister spätestens am nächsten Werktag nach Eintragung, wobei das Eintragungsdatum sowie die Eintragungsnummer und -dauer anzugeben sind.

Die Eintragung eines Objekts der gE-Rechte ins Zollregister der Ukraine darf abgelehnt werden, wenn:

  • dem Rechteinhaber keine rechtlichen Grundlagen und/oder kein notwendiger Umfang der Rechte für die Antragsstellung zustehen;
  • die Antragsform nicht eingehalten worden ist;
  • unzuverlässige und/oder unvollständige Angaben im Antrag und in den jeweils beigelegten Unterlagen ermittelt worden sind;
  • erforderliche Unterlagen und/oder Angaben nicht vorgelegt worden sind, darunter auf Anfrage des Staatlichen Zolldienstes der Ukraine;
  • es unmöglich ist, durch die vom Antragsteller vorgeschlagenen Verfahren zu identifizieren, ob das Objekt der gE-Rechte in der Ware vorhanden ist;
  • es an charakteristischen (typischen) Merkmalen von authentischen Waren mangelt, die identifiziert werden können;
  • Waren, die mit Handelsmarken bezeichnet sind, den Warenklassen nach der Internationalen Klassifikation nicht entsprechen;
  • Kosten vorliegen, die sich auf dieses Objekt der gE-Rechte beziehen und mit der Verwahrung von Waren verbunden sind, deren Zollabfertigung eingestellt worden ist.

Im Ablehnungsfall sendet der Staatliche Zolldienst der Ukraine an den Antragsteller eine schriftliche Benachrichtigung (in Form eines Papier- bzw. elektronischen Dokuments), in der die Ablehnungsursachen bzw. die Ursachen einer nicht vollständigen Eintragung der Objekte der gE-Rechte, die im Antrag über die Eintragung der Objekte der gE-Rechte ins Zollregister der Ukraine aufgezählt worden sind, begründet dargelegt werden müssen.

4. Anwendung von Maßnahmen zur Förderung des Schutzes der gE-Rechte

Sobald ein Objekt der geistigen Eigentumsrechte ins Zollregister der Objekte der gE-Rechte eingetragen worden ist, können durch ukrainische Zollbehörden Maßnahmen zur Förderung des Schutzes der gE-Rechte auf der Grundlage der Registerangaben angewandt werden. Wenn also solche Waren ermittelt worden sind, die einer Verletzung der gE-Rechte verdächtig sind, kann ihre Zollabfertigung auf der Grundlage der Angaben des Zollregisters eingestellt werden. Die Zollabfertigung von Waren (mit Ausnahme von leicht verderblichen Waren) kann auch auf Initiative der zuständigen ukrainischen Zollbehörde eingestellt werden.

Eine Einstellung der Zollabfertigung von Waren für die Dauer von maximal zehn (10) Werktagen und, falls notwendig, eine Verlängerung dieser Frist um maximal zehn (10) Werktage beschließt der Leiter bzw. der stellvertretende Leiter der zuständigen Zollbehörde. Für leicht verderbliche Waren beträgt die Einstellungsfrist drei (3) Werktage, und diese darf nicht verlängert werden. Am Tag der Beschlussfassung sind jeweilige Benachrichtigungen an den Rechtsinhaber und den Anmelder zu versenden.

In seiner Rückantwort kann der Rechteinhaber die Schlussfolgerungen der zuständigen Zollbehörde bestätigen bzw. nicht bestätigen, wodurch die Waren als solche anerkannt worden sind, die einer Verletzung der gE-Rechte verdächtig sind, oder er kann mitteilen, dass die Waren authentisch sind, und er kann auch mitteilen, ob er es beabsichtigt bzw. nicht beabsichtigt, Förderungsmaßnahmen anzuwenden, oder er kann einer Erneuerung der Zollabfertigung zustimmen. Der Anmelder, seinerseits hat Einsprüche des Warenbesitzers gegen Warenvernichtung bzw. eine Zustimmung des Warenbesitzers zur Warenvernichtung (soweit keine Einsprüche erhoben worden sind, gilt es als Zustimmung) zu übermitteln.

Aufgrund der Rückantworten des Rechteinhabers und des Anmelders können die Waren, deren Zollabfertigung wegen des Verdachts der Verletzung der gE-Rechte eingestellt worden ist, vernichtet werden. Vorgesehen ist auch das Verfahren der vorfristigen Freigabe der Waren, deren Zollabfertigung wegen des Verdachts der Verletzung der gE-Rechte eingestellt worden ist, soweit sich der Rechteinhaber und der Warenbesitzer darüber verständigt haben. Bei der Abwicklung der Zollabfertigung ist die Änderung von Erkennungsmarken bzw. Markierungen auf Waren bzw. ihren Verpackungen zulässig, damit die Kennzeichen der Verletzung der geistigen Eigentumsrechte beseitigt werden können, soweit diese Handlungen mit dem Rechteinhaber vereinbart und auf sein Verlangen vorgenommen werden.

Zu betonen ist, dass die Erstattung der Verwahrungskosten für die Waren, deren Zollabfertigung wegen des Verdachts einer Verletzung der gE-Rechte eingestellt worden ist, sowie die Warenvernichtung auf Rechnung des Rechteinhabers erfolgt.

Es sei darauf hingewiesen, dass Maßnahmen zur Förderung des Schutzes der gE-Rechte an authentische Waren nicht anwendbar sind. Das bedeutet, dass Verletzungen, die im Ergebnis des sogenannten gesetzwidrigen Parallelhandels und der Überhöhung des festgesetzten Herstellungsumfangs entstehen, außerhalb des Geltungsbereichs des Zollgesetzbuches der Ukraine liegen.

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