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2. März 2023

Е-Ansässigkeit in der Ukraine: rechtliche und steuerliche Aspekte

E-Ansässigkeit-Gesetz
1. E-Ansässigkeits-Status in der Ukraine
1.1.Erwerb des E-Ansässigkeits-Status in der Ukraine
1.2. Wer kann nicht als ukrainischer E-Ansässiger auftreten?
1.3. Aufhebung des E-Ansässigkeits-Status in der Ukraine
2. Staatliche Registrierung von Einzelunternehmern
3. Besteuerung von E-Ansässigen in der Ukraine
3.1. Steuerliche Erfassung von E-Ansässigen
3.2. Vereinfachtes Besteuerungssystem für E-Ansässige
3.3. Einheitssteuersatz für E-Ansässige
3.4. Erhebung der Einheitssteuer bei E-Ansässigen
3.5. Abmeldung von der ukrainischen E-Ansässigkeit

 

Am 26. Oktober 2022 unterzeichnete der ukrainische Präsident das ukrainische Gesetz zu Besonderheiten der Besteuerung der Geschäftstätigkeit von elektronischen Ansässigen (weiter nur „Gesetz“). Das Gesetz tritt am 1. April 2023 in Kraft.

Ausländische natürliche Personen haben die Möglichkeit, ukrainische elektronische Ansässige zu werden (weiter nur „E-Ansässige“), sich als Einzelunternehmer (weiter nur EU) in der Ukraine registrieren zu lassen und die Einheitssteuer (weiter nur EinhSt) im Rahmen des vereinfachten Besteuerungssystems zu einem Satz von 5 % von Einkommen bis zu 7.850.500,- UAH (etwa umgerechnet 200.000,- EUR) zu zahlen.

Alle Phasen der Registrierung erfolgen elektronisch; es wird sogar möglich sein, Bankkonten in der Ukraine aus der Ferne zu eröffnen. Darüber hinaus werden Banken zu Steueragenten für E-Ansässige, d. h. gerade Banken werden für die Aufrechterhaltung und Zahlung von Steuern von E-Ansässigen verantwortlich sein.

Daher kann die E-Ansässigkeit für natürliche Personen aufgrund ihrer Einfachheit, Transparenz und Verfügbarkeit im Online-Modus attraktiv sein, vor allem für IT-Spezialisten und Berater, die ihre Steuern zu einem relativ niedrigen Steuersatz zahlen möchten, der für gewöhnliche ukrainische Ansässige gilt, wobei kein tatsächlicher Aufenthalt in der Ukraine notwendig ist.

1. E-Ansässigkeit-Status in der Ukraine

1.1. Erwerb des E-Ansässigkeit-Status in der Ukraine

Das ukrainische Steuergesetzbuch führt das Konzept des elektronischen Ansässigen ein, das einen Ausländer definiert, der die folgenden Kriterien erfüllt:

  • er hat das 18. Lebensjahr vollendet;
  • er ist kein ukrainischer Steueransässiger;
  • er hat geeignete qualifizierte elektronische Treuhanddienstleistungen erhalten; und
  • seine Angaben sind in das Informationssystem „E-Ansässige“ eingetragen.

Ein Ausländer ist berechtigt, den E-Ansässigkeit-Status zu erwerben, sobald er die folgenden Phasen durchlaufen hat:

  • Einreichung eines Antrags auf Erlangung des E-Ansässigen-Status über das Informationssystem „E-Ansässige“ (es wird derzeit entwickelt), das zum Bestandteil des Einheitlichen staatlichen Webportals für elektronische Dienstleistungen gehört;
  • Identifikation;
  • Erbringung von qualifizierten elektronischen Treuhanddienstleistungen.

Das Ministerkabinett der Ukraine bestimmt das Verfahren:

  • für den Erwerb und die Aufhebung des Status des elektronischen Ansässigen sowie für die Identifizierung von Personen, die den Status des elektronischen Ansässigen erwerben möchten, und für die Gewährung des Zugangs zu qualifizierten elektronischen Treuhanddienstleistungen für solche Personen; und
  • für die Einrichtung und Pflege des Informationssystems „E-Ansässige“ und für den Zugriff auf dieses System durch die zuständigen Steuerbehörden und Steueragenten von Einheitssteuerzahlern.

Die Liste der Staaten, deren Bürger oder Einwohner den E-Ansässigen-Status erwerben können, wird vom Ministerium für digitale Transformation (weiter nur „Digitalministerium“) im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und gemäß dem vom Ministerkabinett der Ukraine festgelegten Verfahren erstellt.

Die aufgeführten Vorschriften sind noch nicht verabschiedet worden.

1.2. Wer kann nicht als ukrainischer E-Ansässiger auftreten?

Folgende Personen können als E-Ansässige nicht auftreten:

  • ukrainische Staatsbürger;
  • Ausländer, die das Recht auf Daueraufenthalt in der Ukraine haben oder in der Ukraine steuerlich ansässig sind;
  • Staatenlose;
  • Personen, die ihre Einkommen aus der Ukraine für Waren, Werke und Dienstleistungen erhalten (mit Ausnahme von passiven Einkommen); oder
  • Personen, die als Staatsbürger, Ansässige oder Personen auftreten, deren ständiger Wohnsitz (Aufenthalts- bzw. Anmeldungsort) sich in den Staaten (Gerichtsbarkeiten) befindet, die nicht in der Liste der Staaten enthalten sind, deren Bürger oder Einwohner den E-Ansässigen-Status erwerben können.

Die folgenden Staaten können nicht in die Liste der Staaten aufgenommen werden, deren Bürger oder Einwohner den E-Ansässigen-Status erwerben können:

  • die in Bezug auf die Ukraine als Angreiferstaat und/oder Besatzungsstaat angesehen werden;
  • die in die „schwarze Liste“ oder „graue Liste“ der FATF aufgenommen sind; oder
  • die von der Europäischen Kommission als Länder mit schwachen Regelungen zur Verhinderung und Bekämpfung der Legalisierung (Wäsche) von Erträgen aus Straftaten, der Finanzierung des Terrorismus und der Finanzierung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen identifiziert sind.

1.3. Aufhebung des E-Ansässigkeits-Status in der Ukraine

Die Gründe für die Aufhebung des E-Ansässigkeits-Status sind:

a) Antragstellung eines Ausländers auf Aufhebung seines E-Ansässigkeits-Status auf eigenes Verlangen;

b) Aufhebung des E-Ansässigkeits-Status auf der Grundlage eines Beschlusses des Digitalministeriums, sofern folgende Informationen erhalten worden sind:

  • Tod der Person oder ihre rechtskräftige Erklärung als vermisste Person;
  • Einschränkung der zivilrechtlichen Geschäftsfähigkeit der Person oder ihre rechtskräftige Erklärung als geschäftsunfähig; oder
  • Nichterfüllung der unter Punkt 1.2 aufgeführten Anforderungen durch die Person; oder
  • c) Ablauf des Dokuments über die Konformität des qualifizierten elektronischen Signaturwerkzeugs oder eines positiven Gutachtens aufgrund der Ergebnisse der staatlichen Prüfung auf dem Gebiet des kryptografischen Informationsschutzes des vom E-Ansässigen eingesetzten qualifizierten elektronischen Signaturwerkzeugs. Die Status-Aufhebung erfolgt unter der Bedingung, dass der E-Ansässige innerhalb von einem Monat nach Ablauf des entsprechenden Dokuments kein neues Dokument erhält.

2. Staatliche Registrierung von Einzelunternehmern

Für die staatliche Registrierung als Einzelunternehmer muss ein E-Ansässiger einen Antrag in elektronischer Form über das Einheitliche staatliche Webportal für elektronische Dienstleistungen einreichen. Voraussetzung dafür ist, dass der Antragsteller seinen Antrag mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet.

Das Antragstellungsverfahren wird vom Justizministerium der Ukraine und dem Digitalministerium festgelegt.

Als Dokumente, die die Identität von E-Ansässigen bestätigen, gelten deren Reisepässe.

3. Besteuerung von E-Ansässigen in der Ukraine

3.1. Steuerliche Erfassung von E-Ansässigen

Die Erfassung von E-Ansässigen wird von den zuständigen Steuerbehörden auf der Grundlage von Informationen aus dem Informationssystem „E-Ansässige“ durchgeführt.

Die Registrierung von E-Ansässigen als Einheitssteuerzahler der 3. Gruppe (die das vereinfachte Steuersystem für natürliche Personen in Höhe von 5% des Jahreseinkommens bis zu 7.850.500,- UAH (etwa umgerechnet 200.000,- EUR) vorsieht) wird von der zuständigen Kontrollbehörde innerhalb von 2 (zwei) Werktagen durchgeführt, und zwar ab dem Datum, an welchem die Informationen zur elektronischen Registrierung als Einzelunternehmer vom staatlichen Registeramt eingegangen sind.

Alle E-Ansässigen, die in der vorgeschriebenen Weise als Einzelunternehmen registriert sind, gelten ab dem Tag ihrer staatlichen Registrierung als Einheitssteuerzahler, ohne dass ein Antrag auf Wahl des vereinfachten Steuersystems gestellt werden muss.

Die Korrespondenz der zuständigen Steuerbehörden mit den Steuerzahlern, die den E-Ansässigen-Status erworben haben, erfolgt ausschließlich durch elektronische Kommunikationsmittel in elektronischer Form gemäß den Anforderungen der ukrainischen Gesetze über elektronische Dokumente und den elektronischen Dokumentenverkehr sowie über elektronische Treuhanddienstleistungen.

3.2. Vereinfachtes Besteuerungssystem für E-Ansässige

Um während eines Kalenderjahres dem vereinfachten Steuersystem der 3. Gruppe zu unterliegen, müssen E-Ansässige, die als Einzelunternehmen registriert sind und ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung von Dienstleistungen, zur Herstellung und/oder zum Verkauf von Waren ausschließlich zugunsten von in der Ukraine Nichtansässigen ausüben, alle folgenden Kriterien erfüllen:

  • keine Arbeitskräfte einzusetzen, die zu ukrainischen Staatsbürgern oder Einwohnern nicht gehören;
  • keine Einkommen aus der Ukraine zu erhalten, mit Ausnahme von passiven Einkommen; und
  • ihre Einkommen übersteigen nicht das 1.167-fache des am 1. Januar des Steuerjahres (Berichtsjahres) gesetzlich festgelegten Mindestlohns, was derzeit UAH 7.850.500,- (etwa umgerechnet 200.000,- EUR) beträgt.

Als Besteuerungszeitraum (Meldezeitraum) für Steuerpflichtige der 3. Gruppe, die als E-Ansässige auftreten, und für deren Steueragenten gilt ein Kalenderquartal.

3.3. Einheitssteuersatz für E-Ansässige

Für E-Ansässige beträgt der Einheitssteuersatz 5% des Einkommens (einschließlich Mehrwertsteuer als Einheitssteuerbestandteil).

Wenn die festgelegte Einkommensgrenze überschritten wird, beläuft sich der Einkommenssteuersatz auf 15 %.

3.4. Erhebung der Einheitssteuer bei E-Ansässigen

Für einen Einheitssteuerzahler der 3. Gruppe, der als E-Ansässiger auftritt, gilt als sein Steueragent die ukrainische Bank, bei welcher der E-Ansässige sein Girokonto eröffnet hat.

E-Ansässige sind berechtigt, ihre Girokonten online zu eröffnen, und zwar ausschließlich über das Informationssystem „E-Ansässige“ bei einer selbständig gewählten ukrainischen Bank, die im Informationssystem „E-Ansässige“ zur Auswahl steht.

Die Bank ist verpflichtet, Benachrichtigungen über die Eröffnung oder Schließung von Konten durch Einheitssteuerzahler der 3. Gruppe, die als E-Ansässige auftreten, an die zuständigen Kontrollbehörden zu senden, bei welchen solche E-Ansässigen als Steuerzahler registriert sind, und zwar am Tag der Kontoeröffnung/-schließung.

Die ukrainischen Banken, die als Steueragenten von E-Ansässigen auftreten, sind verpflichtet, während der Gutschrift von Geldern auf die Girokonten solcher Steuerzahler Steuern vom Gutschriftbetrag auf Kosten dieser Gelder einzubehalten und spätestens in den nächsten zwei (2) Werktagen diese Steuern an den ukrainischen Staatshaushalt zu überweisen.

Im Falle der Gutschrift von Fremdwährung auf das Girokonto von E-Ansässigen wird die entsprechende Steuer durch Steueragenten (ukrainische Banken) zum Wechselkurs in UAH überwiesen. Für die Zwecke der Bestimmung der Steuerschulden für die Zahlung von Steuern und Gebühren gilt der offizielle ukrainische Wechselkurs, der von der Nationalbank der Ukraine festgelegt wurde und am Tag des Entstehens (der Bestimmung) von Steuerschulden um 0 Uhr gültig ist.

3.5. Abmeldung von ukrainischen E-Ansässigen

Wenn Informationen eingegangen sind, dass eine Person ihren E-Ansässigkeits-Status verloren hat, wird diese Person als E-Ansässiger bei der zuständigen Steuerbehörde automatisch abgemeldet.

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