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17. Oktober 2023

Durchführung von Engineering durch ausländische Unternehmen in der Ukraine

Einleitung
1. Engineering in der Ukraine
2. Werke, für welche zertifizierte Dienstleister erforderlich sind
3. Werke, für welche keine zertifizierten Dienstleister erforderlich sind
4. Attestierung von Auftragnehmern
5. Empfehlungen für ausländische Engineering-Dienstleister

 

Trotz der schwierigen Kriegsumstände hat der Wiederaufbau der Ukraine bereits begonnen. Die Zerstörung von ukrainischen Infrastruktur- und Energieanlagen, landwirtschaftlichen Betrieben, Wohnungen, Krankenhäusern, Schulen usw. erfordert sofortige Maßnahmen zur Wiederherstellung.

Schon jetzt benötigt die ukrainische Bauwirtschaft entsprechende Dienst- und Werkleistungen, an deren Erbringung und Ausführung ausländische Bauunternehmen aktiv beteiligt werden können. Eine wichtige Kategorie solcher Dienstleistungen im Bauwesen ist das Engineering.

1. Engineering in der Ukraine

Im Sinne der ukrainischen Gesetzgebung ist das Engineering eine Tätigkeit zur Erbringung von Ingenieur- und technischen Dienstleistungen, zu denen insbesondere Folgendes gehört:

  • Durchführung von vorläufigen Machbarkeitsstudien und Untersuchungen;
  • Gutachten für Projekte;
  • Entwicklung von Baufinanzierungsprogrammen;
  • Erstellung der Projektdokumentation;
  • Durchführung von Ausschreibungen und Versteigerungen;
  • Abschluss von Verträgen mit Auftragnehmern;
  • Koordination der Aktivitäten aller Baubeteiligten;
  • technische Überwachung für Architekturobjekte;
  • wirtschaftliche, finanzielle und andere Beratungen.

Gemäß der ukrainischen Gesetzgebung müssen unternehmerische Tätigkeiten zur Errichtung von Objekten, welche nach ihrer Klasse der Folgen (Haftungen) zu Objekten mit mittleren (CC2) und erheblichen Folgen (CC3) gehören, lizenziert werden. Die Liste der Werke, für welche solche Tätigkeiten lizenziert werden müssen, wird vom Ministerkabinett der Ukraine festgelegt.

Allerdings ist diese Vorschrift veraltet und funktioniert eigentlich nicht mehr, weil die Reform der Bauwirtschaft schon längst begonnen hat. Daher sind die Genehmigungsbedingungen für Tätigkeiten zum Bau von Objekten sowie die Liste der zu lizenzierenden Werke heute nicht mehr gültig.

Eine solche Situation führt zur Unsicherheit, ob es notwendig ist, die Lizenzierung durchzuführen. Weiter ist fraglich, wie das Lizenzierungsverfahren verläuft und wo sich ein Verzeichnis der zu lizenzierenden Werke befindet. Derzeit gehört die Erstellung und Umsetzung der Projektdokumentation, die Bauüberwachung und die Inbetriebnahme zum Kompetenz- und Verantwortungsbereich von Architekten (Ingenieuren).

Als solche Architekten (Ingenieure) treten Fachleute auf, welche:

  • aufgrund ihrer Attestierungsergebnisse ein Zertifikat erhalten haben, durch welches sie befugt sind, persönliche Tätigkeiten im Architekturbereich auszuüben;
  • für die Ergebnisse ihrer Arbeit persönlich haften.

In der Praxis sind, um Engineering-Tätigkeiten auf dem ukrainischen Territorium durchzuführen, Fachleute erforderlich, welche die entsprechende Zertifizierung bestanden haben und über die entsprechenden Qualifikationszertifikate verfügen.

Ausländer, welche über die entsprechenden Qualifikationszertifikate nicht verfügen, können Engineering-Arbeiten in der Ukraine nur auf der Grundlage von Verträgen mit Fachleuten ausführen, welche über Qualifikationszertifikate verfügen; dies betrifft auch deren Beteiligung an der Entwicklung der städtebaulichen Dokumentation, die Ausarbeitung von Architekturobjekten und die Erstellung der Baudokumentation.

Mehr über die Lizenzierung von Bautätigkeiten in der Ukraine im Beitrag: Wiederaufbau der Ukraine: Bauprojekte

2. Werke, für welche zertifizierte Auftragnehmer erforderlich sind

Die ukrainische Gesetzgebung definiert ein Verzeichnis von Werken (Dienstleistungen), welches mit der Errichtung von Architekturobjekten verbunden sind und deren Auftragnehmer einer professionellen Berufsattestierung unterzogen werden müssen. Dieses Verzeichnis enthält:

  • Entwicklung der städtebaulichen Dokumentation;
  • Architektur- und Ingenieurbauplanung;
  • Gutachten und Untersuchung im Bauwesen;
  • technische Überwachung;
  • Engineering-Tätigkeiten im Baubereich zur Koordinierung der Maßnahmen aller Baubeteiligten; und
  • Durchführung der technischen Bestandsaufnahme von Immobilienobjekten.

3. Werke, für welche keine lizenzierten Auftragnehmer erforderlich sind

Für die Durchführung von bestimmten Projektarbeiten zur Erstellung von Architekturobjekten sind keine Qualifikationszertifikate erforderlich. Zu diesen Werken gehören:

  • Ausführung von Projektarbeiten durch Fachleute unter der Leitung eines Architekten oder eines anderen Fachmanns, welcher über ein Qualifikationszertifikat für die Ausführung von Werken entsprechenden Profils verfügt;
  • Entwicklung von Projektmaterialien, welche zur Umsetzung nicht bestimmt sind (Skizzen, Studien, Konzeptionen usw.), Vorschläge zu den Möglichkeiten und Bedingungen für die Bebauung aller Grundstücke;
  • Ausführung von Werken, welche mit der Beteiligung an Stadtplanungs- und Architekturwettbewerben verbunden sind, sofern in deren Bedingungen nichts anderes bestimmt ist; und
  • Projektierung von Objekten, welche gemäß der Gesetzgebung keine Dokumente erfordern, welche zur Ausführung von Bauarbeiten berechtigen.

Auch Bauarbeiten, welche für den Wiederaufbau der Ukraine und für Kriegszwecke potenziell wichtig sind, benötigen keine Dokumente, welche das Recht auf ihre Ausführung begründen. Hier ist deren Auflistung:

  • Arbeiten zur Umgestaltung und Neuplanung von Wohngebäuden und -räumlichkeiten sowie von Gewerberäumen, Baukonstruktionen und -bauwerken und Räume darin, deren Ausführung keinen Eingriff in die umschließenden und tragenden Strukturen mit sich bringt und/oder Ingenieursysteme zur öffentlichen Nutzung – wenn es um Objekte geht, welche nach ihrer Klasse der Folgen (Haftung) zu Objekten mit geringen (CC1), mittleren (CC2) und erheblichen (CC3) Folgen gehören;
  • Austausch von Dächern in Gebäuden und Bauwerken gemäß den Bauvorschriften ohne Eingriff in die tragenden Strukturen;
  • Rekonstruktion, Großreparaturen und technische Umrüstung von internen Systemen;
  • Anschluss an technische Netzwerke gemäß den technischen Bedingungen für einzelne (Gehöft-) Wohngebäude, Gärten-, Land- und Wirtschaftshäuser und Bauwerke, Garagen auf Gehöften, Land- und Gartengrundstücken und Grundstücken für den Bau von einzelnen Garagen;
  • Errichtung von temporären Gebäuden und Bauwerken auf Grundstücken ohne Fundamentlegung;
  • Demontage von Objekten, welche durch Notsituationen, Militäreinsätze oder Terroranschläge beschädigt oder zerstört wurden;
  • Wiederherstellung von einzelnen Strukturen von Gebäuden und Bauwerken, um die Folgen von Notsituationen (Unfällen) zu beseitigen und die Funktionsfähigkeit von Objekten wiederherzustellen, welche den Lebensunterhalt der Bevölkerung sichern sollen, ohne Veränderung deren geometrischer Abmessungen;
  • Austausch von Einheiten und Baugruppen in technologischen Ausrüstungen und deren technischen Netzwerken, Steuerungs- und Automatisierungssysteme, welche veraltet sind und deren technische Ressourcen erschöpft sind, in bestehenden Werkstätten und Räumlichkeiten;
  • Bau von Militärtechnik- und Befestigungsanlagen für Verteidigungszwecke; und
  • Neubau, Rekonstruktion, Restaurierung, Großreparaturen für Kasernen- und Wohnungsobjekte in Militärstädten (außer Wohngebäuden), Militärflugplätzen, Arsenalen, Stützpunkten und Lagerhäusern, kommunale Bauwerke, Versorgungsnetze, welche nach deren Klasse der Folgen (Verhaftungen) zu den Objekten mit geringen (СС1) und mittleren (СС2) Folgen gehören und welche unmittelbar auf dem Territorium von militärischen Einheiten (Truppenteilen), Institutionen und Organisationen der Streitkräfte, der Nationalgarde und des Auslandsgeheimdienstes während der Umsetzung von Maßnahmen zur Gewährung der nationalen Sicherheit und Verteidigung sowie zur Abwehr und Verzögerung der bewaffneten Aggression der russischen föderation in den Bezirken Donezk und Lugansk.

Gemäß dem gesonderten Verfahren erfolgt die Errichtung von temporären Bauten und deren Komplexe, welche bestimmt sind für:

  • Lebensunterhalt der Bevölkerung, welche von Notsituationen, Militäreinsätzen oder Terroranschlägen betroffen ist;
  • evakuierte Bevölkerung;
  • Binnenvertriebene; und
  • Personen, welche an der Inspektion und Wiederherstellung von beschädigten Objekten beteiligt sind und Restaurierungsarbeiten durchführen, um die Folgen der Notsituationen, Feindseligkeiten oder Terroranschlägen zu beseitigen.

Für solche Werke sind keine allgemein anerkannten Unterlagen zur Durchführung von Bauarbeiten erforderlich.

Gleichzeitig müssen Bauarbeiten für Neubau, Rekonstruktion, Restaurierung, Großreparaturen und technische Umrüstung in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen, Bauvorschriften, -standards und -regeln sowie in Übereinstimmung mit der entwickelten und ordnungsgemäß genehmigten Projektdokumentation durchgeführt werden.

4. Attestierung von Auftragnehmern

Zur Durchführung der Berufsattestierung müssen Auftragnehmer einen Zulassungsantrag stellen und diesem Folgendes beifügen:

  • Kopien ihrer Pässe und Steuernummern;
  • ordnungsgemäß beglaubigte Kopien ihrer Dokumente über die Hochschulbildung (über den Erwerb eines Bachelor-, Master- oder Fachhochschulabschlusses) im Bereich der Berufsattestierung gemäß den Qualifikationsanforderungen;
  • ordnungsgemäß beglaubigte Kopien ihrer Dokumente über die Arbeitstätigkeit und Berufserfahrung von mindestens 3 Jahren;
  • ordnungsgemäß beglaubigte Kopien ihrer Dokumente über die Weiterbildung in den letzten 5 Jahren für die entsprechenden Programme im Bereich der Berufsattestierung; und
  • ordnungsgemäß beglaubigte Kopien eines zusammenfassenden Berichts über die berufliche Tätigkeit und/oder schöpferische Leistungen der Auftragnehmer.

5. Empfehlungen für ausländische Engineering-Dienstleister

Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Baulizenzierung in der Ukraine sollten ausländische Unternehmen, welche ihre Engineering-Dienstleistungen auf dem ukrainischen Territorium erbringen möchten, Folgendes in Betracht ziehen:

  • für die Erbringung von Engineering-Dienstleistungen sind Fachleute erforderlich, welche entsprechend attestiert sind und über entsprechende Zertifizierungszertifikate gemäß den ukrainischen Rechtsvorschriften verfügen;
  • Ausländer, welche kein solches Zertifikat erhalten haben, können ihre Engineering-Werke nur auf der Grundlage von Verträgen mit ordnungsgemäß zertifizierten Fachleuten ausführen; dies geht auch ihre Teilnahme an der Entwicklung der städtebaulichen Dokumentation, Entwerfen von Architekturobjekten und Erstellung der Baudokumentation an;
  • nicht alle Bautätigkeiten in der Ukraine erfordern solche Fachleute.

Um Engineering-Dienstleistungen in der Ukraine zu erbringen, können ausländische Unternehmen:

  • Mitarbeiter einstellen, welche die entsprechende Zertifizierung bestanden haben und über die entsprechenden Qualifikationszertifikate verfügen;
  • Konsortien mit ukrainischen Unternehmen gründen, in welchen solche Mitarbeiter vorhanden sind;
  • Verträge mit solchen Mitarbeitern abschließen.

Für Großprojekte und die Teilnahme an öffentlichen Beschaffungen im Baubereich empfiehlt es sich, Konsortien mit ukrainischen Unternehmen zu gründen, welche über solche Mitarbeiter verfügen. Dies ist nicht nur auf die Frage der Lizenzierung zurückzuführen, sondern auch auf die Möglichkeit, sich aufgrund der nachgewiesenen Erfahrung von ukrainischen Mitgliedern von Konsortien bei der Umsetzung ähnlicher Projekte einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen.

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