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Devisenbeschränkungen weiterhin in Kraft
Durch die Verordnung vom 4. Dezember 2015 hat die Nationalbank der Ukraine zum wiederholten Male die Beschränkungen, die auf dem Valutamarkt herrschten, verlängert. Allerdings wurden einige Beschränkungen aufgehoben.
Danach wird die Verpflichtung, dass 75% der Valutaeinkünfte verkauft werden müssen, nicht auf Kredite ausgeweitet, die einem Residenten-Kreditnehmer mit der Beteiligung einer ausländischen Export-Import-Agentur für die Erfüllung von Verpflichtungen aus einem Importvertrag gegenüber einem Nichtresidenten zur Verfügung gestellt werden. Diese Norm wird nur in einem solchen Falle gelten, wenn der Gläubiger die Mittel für einen Import-Vertrag ohne die Buchung dieser Mittel auf das Konto eines Residenten-Kreditnehmers überweist.
Außerdem wird der obligatorische Verkauf von Devisen nicht die finanzielle Absicherung betreffen, die ein Nichtresident als Garantie oder als Pfand für die Beteiligung in einer öffentlichen Ausschreibung zur Verfügung stellt, was die Beteiligung von Ausländern in der Prozedur von staatlichen Ausschreibungen wesentlich vereinfachen wird.
Dabei kam es aber nicht zu einer wesentlichen Lockerung der Devisenbeschränkungen, insbesondere bei der Auszahlung von Dividenden in ausländischer Währung, der Rückzahlung von Krediten an Nichtresidenten, und nicht zu einer Abschaffung der Verpflichtung, obligatorisch Deviseneinkünfte in einem Umfang von 75% zu verkaufen, was der Markt aber erwartet hatte, und dies wegen der nicht stabilen Situation auf dem Devisenmarkt.