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28. Januar 2015

Auskunft aus dem Immobilienregister

Das Ministerkabinett der Ukraine hat das Verfahren für die Auskunfserteilung aus dem Staatsregister der dinglichen Rechte an Immobilien und deren Belastungen (Immobilienregister) genehmigt. Die entsprechende Verordnung des Ministerkabinetts Nr. 722 vom 24. Dezember 2014 ist am 1. Januar 2015 in Kraft getreten.

Nach dem Verfahren können Angaben aus dem Immobilienregister in schriftlicher oder elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden.

Schriftform

Die Registrierungsbehörden und Notare können folgende Unterlagen ausstellen:

  • Registerauszug auf die Anfrage des Immobilieneigentümers oder eines anderen Rechtsinhabers über die ihm zustehenden Rechte, Erben (Rechtsnachfolger) dieser Personen sowie über Belastungen zugunsten bestimmter Personen;
  • Registerauskunft.

Der Antrag auf die Angaben aus dem Immobilienregister in Form einer Auskunft wird von natürlichen und juristischen Personen bei der Registrierungsbehörde oder einem Notar, unabhängig von der Lage der Immobilie, eingereicht.

Die Auskunft aus dem Staatsregister enthält alle Angaben über die Immobilie aus dem Register der dinglichen Rechte an Immobilien und deren Belastungen sowie anderen immobilienbezogenen Registern, ausgenommen personenbezogene Angaben der Immobilieneigentümer (Angaben betreffend Personalausweis, Steuernummer).

Ausstellung des Auszugs bzw. Erteilung der Auskunft hat innerhalb eines Werktages zu erfolgen.

Elektronische Form

Dem Erhalt einer elektronischen Auskunft aus dem Immobilienregister geht die Registrierung auf der entsprechenden Webseite des ukrainischen Justizministeriums voraus. Der Antragsteller haftet für die Richtigkeit der bei der Registrierung angegebenen Informationen.

Die elektronische Auskunft enthält alle Angaben über das Immobilienobjekt, die zu diesem Zeitpunkt im Register eingetragen sind (mit Ausnahme von Personalangaben des Eigentümers).

Der Abruf von Angaben im Staatsregister wird nach der Registrierungsnummer der Immobilie, Adresse der Immobilie, Lage oder Katasternummer des Grundstückes oder nach Identifikationsdaten der natürlichen oder juristischen Person getätigt.

Staatsgebühr

Für die Beantragung eines Auszuges aus dem Staatsregister wird eine Gebühr in Höhe von 120,- UAH pro Auszug und 34,- UAH pro Auskunft erhoben. Die Gebühr für die elektronische Beantragung beläuft sich auf 17,- UAH.

Zu beachten ist, dass heutzutage nur ein Teil der Angaben ins elektronische Register übertragen worden sind. Die meisten Angaben sind nur in Papierform vorhanden. Es ist geplant, dass ab den 1. März 2015 das System deutlich verbessert wird. Unter anderem wird der Antragsteller alle Angaben über die Veräußerungen der Immobilie zur Kenntnis nehmen können.

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