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2. Dezember 2015

Änderungen des Regimes der Auszahlung der Kompensationen für Mobilisierte

Am 20. November 2015 ist die Verordnung des Ministerkabinetts der Ukraine Nr. 11 vom 4. November 2015 in Kraft getreten, durch die das Regime der Auszahlung der Kompensationen an Unternehmen, Einrichtungen und Organisationen im Rahmen des durchschnittlichen Lohns für Arbeitnehmer, die zu einem Militärdienst für den Zeitraum der Mobilisierung für eine befristete Zeit einberufen worden sind, geändert worden ist.

Die wesentliche Änderung liegt darin, dass die Geltung des Regimes der Auszahlung der Kompensationen an Unternehmen jetzt auch für Zeitverpflichtete und für Berufssoldaten gilt.

Außerdem ist durch die Änderungen bestimmt, dass sich die Geltung des vorgenannten Regimes der Auszahlung der Kompensationen auf die Staatsbürger der Ukraine erstreckt, die

  • beginnend mit dem 18. März 2014 zum Militärdienst zurzeit der Mobilisierung einberufen worden sind, und zwar befristet;
  • beginnend mit dem 8. Februar 2015 zum Militärdienst auf der Grundlage eines Vertrages im Falle des Entstehens einer Krisensituation, der drohenden nationalen Sicherheit, der Erklärung über die Durchführung einer Mobilisierung und / oder der Einführung des Kriegszustands einberufen worden sind;
  • beginnend mit dem 11. Juli 2015 auf einen befristeten Militärdienst einberufen worden sind, und auch die, die auf einen Militärdienst zurzeit der Mobilisierung, in einem besonderen Zeitraum einberufen worden sind und die der Befreiung vom Militärdienst im Zusammenhang mit der Erklärung der Demobilisierung unterliegen, die aber ihren Militärdienst im Zusammenhang mit der Aufnahme des Militärdienstes auf der Grundlage eines Vertrages fortsetzen.

Die Regelung darüber, dass eine Kompensation nicht länger als ein Jahr ausgezahlt wird, ist ausgeschlossen.

Ebenfalls wird durch die Verordnung festgelegt, dass die Kompensierung des durchschnittlichen Lohns aus dem Budget durchgeführt wird:

  • für Arbeitnehmer, die für einen befristeten Militärdienst mit einer Befristung bis zur Beendigung einer besonderen Periode oder bis zu dem Tag der faktischen Demobilisierung einberufen worden sind;
  • für Arbeitnehmer, die für einen Militärdienst auf Einberufung wegen der Mobilisierung auf eine bestimmte Frist einberufen worden sind;
  • für Arbeitnehmer, die zurzeit der Mobilisierung auf eine bestimmte Frist einberufen worden sind und die der Befreiung vom Militärdienst im Zusammenhang mit der Erklärung der Demobilisierung unterliegen, die aber ihren Militärdienst auf der Grundlage eines Vertrages nicht länger als auf die Geltungsdauer des abgeschlossenen Vertrages fortsetzen.

Die Berichte über die faktischen Ausgaben für die Auszahlung der Kompensationen können entweder von städtischen Wehrersatzämtern oder der militärischen Einheit beglaubigt werden, die die Einberufung der Arbeitnehmer in den Militärdienst durchgeführt haben.

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