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23. Juni 2015

Aktuelle Beschränkungen auf dem Devisenmarkt

Am 4. Juni 2015 ist die Verordnung Nr. 354 in Kraft getreten, die von der Nationalbank der Ukraine zur Regelung des ukrainischen Finanz- und Devisenmarktes erlassen wurde. Mit dieser Verordnung wird die Geltung der meisten Beschränkungen auf dem ukrainischen Devisenmarkt bis zum 3. September 2015 verlängert. Gleichzeitig hat die Nationalbank der Ukraine in dieser Verordnung einige Beschränkungsmaßnahmen abgemildert, die zwecks der Stabilisierung des ukrainischen Devisenmarktes früher eingeführt worden waren.

So wurde die Einschränkung hinsichtlich der Ausgabe von Bargeld in der ukrainischen nationalen Währung an juristische Personen und Einzelunternehmer im Verlauf von einem Geschäftstag gemildert. Die Obergrenze liegt jetzt bei UAH 300.000,‑ (ca. 12.500,‑ EUR) im Verlauf von einem Geschäftstag (früher – UAH 150.000,‑). Nicht betroffen von dieser Einschränkung bleiben Arbeitslöhne, Reisekosten sowie andere Zahlungen von Sozialleistungen.

Den Banken ist es weiterhin untersagt, Fremdwährungen an Kunden (mit der Ausnahme von natürlichen Personen) zu verkaufen, die über Einlagen in einer Fremdwährung in dieser oder einer anderen Bank verfügen. Die Nationalbank der Ukraine hat aber die Wertgrenze solcher Währungskonten deutlich erhöht, jetzt hat das Verbot keine Wirkung für Währungskonten, deren Wert unter USD 25.000,‑ liegt (früher – USD 10.000,‑). Dabei werden Mittel auf den Bankkonten der Kunden nicht berücksichtigt, deren Vermögensrechte verpfändet sind. Dies betrifft auch Geldmittel bei Banken, für welche eine vorübergehende Verwaltung eingeführt wurde oder gegen welche ein Auflösungsverfahren eingeleitet wurde.

Laut der Verordnung Nr. 354 gilt die Verpflichtung zum zwingenden Verkauf von 75% aller Deviseneinnahmen für juristische Personen, Einzelunternehmer und ausländische Vertretungen (außer offiziellen Vertretungen) weiter.

Deviseninländer dürfen weiterhin Darlehensverträge in einer Fremdwährung, die mit Devisenausländern abgeschlossen wurden, nicht vorzeitig tilgen. Diese Beschränkung erstreckt sich auch auf die vertraglichen Zinsen. Die Nationalbank der Ukraine verweigert die Registrierung von Änderungen zu Darlehensverträgen, die mit der Verkürzung der Fristen für die Rückzahlung des Darlehens durch Deviseninländer sowie einer vorfristigen Vertragserfüllung verbunden sind.

Außerdem hat die Nationalbank der Ukraine die Geltung folgender Maßnahmen verlängert:

  • das Verbot des Fremdwährungsverkaufs zwecks der Dividendenausschüttung an ausländische Investoren;
  • das Verbot des Fremdwährungsverkaufs zwecks der Rückzahlung von Geldmitteln, die von ausländischen Investoren durch den Verkauf der Gesellschaftsrechte juristischer Personen (außer Aktien), der Herabsetzung des Stamm- bzw. Grundkapitals oder durch den Austritt ausländischer Investoren aus einer Gesellschaft erwirtschaftet wurden;
  • das Verbot des Fremdwährungsverkaufs zwecks der Rückzahlung von Geldmitteln, die von ausländischen Investoren durch den Verkauf von Wertpapieren ukrainischer Emittenten (außer dem Verkauf von Schuldverschreibungen an der Börse) erwirtschaftet wurden;
  • das Verbot von Überweisungen in einer Fremdwährung ins Ausland ohne Unterlagen zum Nachweis zu einem Gegenwert von über UAH 15.000,- (ca. 625,‑ EUR) im Verlauf von einem Geschäftstag (UAH 150.000,-) im Verlauf von einem Monat). Dies gilt nicht für die Überweisungen von Beträgen durch Ausländer, die diese als Gehalt bezogen haben;
  • das Verbot des Fremdwährungsverkaufs an natürliche Personen im Verlauf von einem Geschäftstag zu einem Gegenwert von über UAH 3.000,- (ca. 125,‑ EUR).

Die Bargeldausgabe innerhalb der Ukraine über Online-Überweisungen ist ausschließlich in der ukrainischen Nationalwährung zulässig.

Beim Kauf und bei der Überweisung von Fremdwährung ins Ausland aufgrund von Importgeschäften zu einem Gegenwert von über USD 50.000,- sind juristische Personen und Einzelunternehmer verpflichtet, der Bank außer Belegen auch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des staatlichen Finanzamtes und gegebenenfalls ein Protokoll der Preisprüfung vorzulegen.

Außerdem sehen die Bestimmungen der Verordnung Nr. 354 vor, dass die Verrechnungen bei den Operationen von Export und Import von Waren, die in den Artikeln 1 und 2 des Gesetzes der Ukraine „Über das Regime der Durchführung von Verrechnungen in ausländischer Währung“ vorgesehen sind, auch im weiteren innerhalb einer Frist realisiert werden, die 90 Kalendertage nicht überschreitet.

Die Nationalbank der Ukraine hat durch die Verordnung Nr. 355 vom 3. Juni 2015 das Regime der Realisierung der Kontrolle durch die bevollmächtigten Banken für Operationen von Residenten für die Bezahlung von Arbeiten, Dienstleistungen, von Rechten des geistigen Eigentums durch die Erhöhung der Grenze der dokumentarischen Bestätigung der Übereinstimmung der Konjunktur des Marktes von Vertragspreisen für Arbeiten, Dienstleistungen, Rechte des geistigen Eigentums, die der Gegenstand eines Vertrages von Residenten mit Nichtresidenten sind, vereinfacht, und zwar von EUR 25.000,- auf EUR 50.000,-.

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