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Abschaffung von Stempeln und Registrierungsgebühr
Am 30. Oktober 2014 ist das Gesetz der Ukraine über Änderungen einiger Gesetzgebungsakte der Ukraine und die Vereinfachung des Verfahrens für Unternehmensgründungen in Kraft getreten.
Zu den wichtigsten Novellen dieses Gesetzes gehört die Abschaffung der Pflicht zur Verwendung von Stempeln für juristische Personen des Privatrechts. Von nun an wird Artikel 58¹ des Wirtschaftsgesetzbuchs der Ukraine wie folgt gefasst: „Wirtschaftssubjekte können einen Stempel haben“. Somit ist es dem Unternehmen selbst überlassen, ob es von einem Firmenstempel Gebrauch macht oder nicht. Das Gesetz hat auch auf andere Gesetzgebungsakte Auswirkungen. So werden in Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Gesetzes Änderungen im Zivilgesetzbuch, dem Gesetz der Ukraine über das Notariat sowie dem Gesetz über die Bewertung des Vermögens, der Vermögensrechte und Bewertungstätigkeit in der Ukraine etc. vorgenommen.
Damit ist ein Stempel für Dokumente wie Verträge, Registrierungsunterlagen, Protokolle der Gesellschafterversammlungen, Vollmachten von juristischen Personen und Berichte nicht mehr notwendig. Die Novellen des Gesetzes lassen zu, dass die Dokumente allein mit der Unterschrift der bevollmächtigten Person (Geschäftsführer) rechtskräftig sind.
Das Gesetz behält aber den Stempel für einige juristische Personen. Staatsbehörden und Selbstverwaltungsorgane sind beispielsweise verpflichtet, Stempel bei der Beglaubigung von Lizenzen und anderer Genehmigungsunterlagen zu verwenden. Die Pflicht zur Verwendung von Stempeln bleibt weiterhin für einige Gerichtsunterlagen sowie für Banken, Notare, staatliche Prüfstellen, zertifizierte Ingenieure für rationelle Bodennutzung, Architekten, Insolvenzverwalter und gesellschaftliche Vereinigungen unverändert.
Das Gesetz schafft auch die Entrichtung der Registrierungsgebühr für die Eintragung juristischer Personen und Einzelunternehmer ab (zuvor UAH 170,- bzw. UAH 34,-). Ferner wird durch das Gesetz ein Verfahren zur Registrierung von juristischen Personen und Einzelunternehmern durch Vorlage elektronischer Unterlagen ohne obligatorische Verwendung der elektronischen Signatur eingeführt. Dieses Verfahren wird ausschließlich im Fall der Eintragung von juristischen Personen oder Einzelunternehmern angewandt, bei Änderungen der Angaben von juristischen Personen oder Einzelunternehmern im Handelsregister werden nur Unterlagen im Original akzeptiert. Das Verfahren der Verwendung elektronischer Signaturen von Wirtschaftssubjekten in Beziehungen zu Steuerbehörden bleibt unverändert.
Das Gesetz erweitert auch das Verzeichnis eintragungspflichtiger Angaben von juristischen Personen und Einzelunternehmern, die auf der offiziellen Webseite des ukrainischen Handelsregisters zu veröffentlichen sind.