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20. September 2023

Abfallbehandlung in der Ukrane: neue gesetzliche Regelungen

Einleitung
1. Klassifizierung von Abfällen
2. Gehören Produktionsnebenprodukte zum Abfall?
3. Wer sind Abfalleigentümer?
4. Wer sind Abfallerzeuger?
5. Wie müssen Abfälle behandelt werden?
6. Pflichten von Herstellern
7. Wirtschaftssubjekte im Bereich Abfallmanagement
8. Besonderheiten des Managements von gefährlichen Abfällen
9. Anforderungen an Abfallverbrennung
10. Anforderungen an Abfalllagerung
11. Genehmigungen
12. Wer macht die Berichterstattung?
13. Wer gibt Abfallerklärungen ab, und wie?
14. Wer führt die Abfallerfassung, und wie?
15. Was müsste gerade jetzt unternommen werden?

 

Am 9. Juli 2023 ist das neue ukrainische Gesetz über die Abfallbehandlung (weiter nur „Abfallgesetz“) in Kraft getreten, welches schon am 20. Juni 2022 verabschiedet worden war. Das Abfallgesetz regelt die Beziehungen im Zusammenhang mit der Behandlung von Abfällen, welche in der Ukraine anfallen oder die über das ukrainische Territorium transportiert sowie außerhalb deren Grenzen exportiert oder die zum Zweck deren Wiederverwendung oder Verwertung in die Ukraine importiert werden.

Es ist verboten, Abfälle zum Zwecke deren Entsorgung in die Ukraine einzuführen. Das Abfallgesetz regelt auch die Behandlung von Abfällen, in welchen Metalle oder deren Legierungen enthalten sind, jedoch unter Berücksichtigung der im ukrainischen Gesetz über Altmetall festgelegten Besonderheiten.

Einige Abfälle fallen nicht unter dem Geltungsbereich des Abfallgesetzes. Einige davon könnten interessant sein, insbesondere:

  • nicht kontaminierte Böden und andere natürliche Materialien, welche bei Bauarbeiten gewonnen wurden, wenn diese Materialien im Bauwesen vor Ort verwendet werden;
  • tierische Nebenprodukte, welche nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, es sei denn, diese Produkte werden verbrannt, gelagert oder für Biogas und Kompost verwendet;
  • Futtermittel, welche keine Nebenprodukte tierischen Ursprungs sind und nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind; oder
  • Ab- und Drainagewässer.

1. Klassifizierung von Abfällen

Generell werden Abfälle in gefährliche und ungefährliche unterteilt.

Die Klassifizierung erfolgt gemäß dem Nationalen Abfallverzeichnis und dem Abfallklassifizierungsreglement, welche vom Ministerkabinett der Ukraine verabschiedet und alle 3 Jahre überarbeitet werden. Derzeit existiert dieses Reglement nur als Entwurf.

2. Gehören Produktionsnebenprodukte zum Abfall?

Produktionsnebenprodukte gelten nicht als Abfall. Dafür müssen sie jedoch eine Reihe von gesetzlichen Anforderungen erfüllen (ob sie ohne weitere Verarbeitung verwendet werden können, ob sie einen untrennbaren Bestandteil des Produktionsprozesses darstellen usw.).

3. Wer sind Abfalleigentümer?

Als Abfalleigentümer können folgende Personen auftreten: Abfallerzeuger, Abfallunternehmen, territoriale Gemeinden, Organisationen mit erweiterter Herstellerverantwortung, der Staat sowie Besitzer von Grundstücken, auf welchen Abfälle gelagert werden.

Eine interessante praktische Nuance stellt die Bestimmung des Eigentums an Abfällen dar, welche auf Grundstücken gelagert werden. Als deren Eigentümer gelten die Eigentümer der Grundstücke. Wenn ein Grundstück verkauft wurde und vertraglich nicht festgelegt ist, dass der bisherige Eigentümer des Grundstücks auch als Eigentümer der abgelagerten Abfälle anerkannt wird, dann müssen diese Abfälle durch den neuen Eigentümer des Grundstücks auf eigene Kosten entsorgt werden.

Wenn der Abfalleigentümer nicht bekannt ist, sieht das Abfallgesetz eine Reihe von Maßnahmen vor, um diesen festzustellen. Wenn der Abfalleigentümer gefunden worden ist, ist er verpflichtet, sämtliche Kosten zu ersetzen, welche mit seiner Suche sowie mit der Sammlung, dem Transport und der Verarbeitung der Abfälle durch ein Abfallunternehmen verbunden waren, wobei er auch andere Verluste und Schäden durch die Umweltverschmutzung sowie andere negative Abfallauswirkungen ersetzen muss. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Übergabe der Abfälle an ein Abfallunternehmen und die Beseitigung der durch die Abfälle verursachten negativen Folgen auf Kosten der zuständigen nationalen oder lokalen Behörden.

Leider sind im Abfallgesetz eine Reihe von für die Kriegszeiten sehr wichtigen Fragen ungeregelt geblieben, und zwar zum Eigentum an Abfällen, welche infolge der Feindseligkeiten anfallen.

4. Wer sind Abfallerzeuger?

Als Abfallerzeuger gelten Personen, aus deren Tätigkeit Abfälle erzeugt werden, sowie Abfallunternehmen, welche Sortier-, Misch- oder andere Vorgänge durchführen, die zu einer Änderung der Eigenschaften oder Zusammensetzung des Abfalls führen können. Haushalte zählen nicht zu den Abfallerzeugern.

5. Wie müssen Abfälle behandelt werden?

Abfallerzeuger oder -eigentümer sind verpflichtet, Abfälle sicher zu lagern und innerhalb eines Jahres ab ihrer Entstehung an Abfallmanagementunternehmen zu übergeben. Diese Übergabe erfolgt auf der Grundlage eines Vertrags, in welchem der Code des Abfalls, sein Volumen, der Name und der Code des Vorgangs zur Verwertung oder Beseitigung des Abfalls anzugeben sind.

Bei der Lagerung oder dem Transport ist es verboten, Abfälle mit anderen Abfällen oder Materialien zu vermischen, wenn dadurch die Wiederverwendung erschwert werden könnte.

Beim Bau oder Abbruch von Gebäuden und Ingenieurbauwerken ist auf eine getrennte Sammlung und Erfassung von Bau- und Abbruchabfällen zu achten.

6. Pflichten von Herstellern

Für Hersteller von Produkten, bei deren Verbrauch oder Nutzung Abfälle entstehen können (Verpackungen, Elektro- und Elektronikgeräte, Batterien und Akkumulatoren, ausgemusterte Fahrzeuge, Schmierstoffe, Öle, Reifen, Textilien usw.), sieht das Abfallgesetz eine erweiterte Haftung für die Hersteller vor.

Für die Hersteller bedeutet diese Haftung in erster Linie die Finanzierung von Organisationen zur erweiterten Herstellerhaftung, welche insbesondere Folgendes gewährleisten müssen:

  • Bereitstellung von Dienstleistungen für die Annahme und Sammlung von Abfällen, die bei der Verwendung von Produkten entstehen;
  • Sicherstellung der gesetzlich festgelegten Ziele für die Sammlung und Vorbereitung von Abfällen zur Wiederverwendung und Verwertung.

Hersteller können dabei verwaltungs- und wirtschaftsrechtlich haftbar sein, sofern diese Ziele nicht erreicht worden sind.

Organisationen zur erweiterten Herstellerverantwortung werden von Herstellern als gemeinnützige Organisationen gegründet.

7. Wirtschaftssubjekte im Bereich Abfallmanagement

Als Wirtschaftssubjekte im Bereich Abfallmanagement können Unternehmer oder Unternehmen auftreten, welche sich mit der Sammlung, dem Kauf, der Lagerung, dem Transport, der Wiederverwendung und/oder der Entsorgung von Abfällen befassen.

8. Besonderheiten des Managements von gefährlichen Abfällen

Zu den gefährlichen Abfällen zählen diejenigen, welche eine oder mehrere Eigenschaften aus der dem Abfallgesetz beigefügten Liste aufweisen. Zu diesen Eigenschaften gehören beispielsweise Entflammbarkeit; die Fähigkeit, die Haut zu reizen oder die Augen zu schädigen; Korrosivität; Infektiosität, allgemeine oder selektive Toxizität; Karzinogenität usw.

Die Erzeuger und Eigentümer solcher Abfälle dürfen gefährliche Abfälle nur dann selbstständig sammeln, transportieren oder verarbeiten, wenn sie über eine Genehmigung zur Durchführung von Abfallverarbeitungsvorgängen und eine Lizenz zur Ausübung von Geschäftstätigkeiten im Bereich Management von gefährlichen Abfällen verfügen. Andernfalls sind sie verpflichtet, einen Vertrag mit einem Wirtschaftssubjekt im Bereich Abfallmanagement abzuschließen, wobei es sichergestellt werden muss, dass dieses Subjekt über die entsprechende Genehmigung und Lizenz verfügt.

9. Anforderungen an Abfallverbrennung

Die Abfallverbrennung erfolgt in Abfallverbrennungsanlagen und in Anlagen zur gemeinsamen Verbrennung von Abfällen.

Das Abfallgesetz legt eine Liste der obligatorischen Komponenten fest, welche in solchen Anlagen enthalten sein müssen (z. B. technische Mittel zur Vorbehandlung in der Anlage, technische Mittel zur Abgasbehandlung sowie zur Behandlung oder Lagerung von Rückständen und Abwässern usw.).

Solche Anlagen müssen gebaut werden, indem besondere Bedingungen der Planung, des Baus und des Betriebs solcher Anlagen berücksichtigt werden (es kann z. B. um solche Werte gehen wie Temperatur des in den Anlagen infolge der Abfallverbrennung entstehenden Gases; Verbrennungsgrad; usw.).

Das Abfallgesetz legt auch Fälle fest, in welchen solche Anforderungen nicht anwendbar sind. Die Anforderungen an die Abfallverbrennung sind beispielsweise nicht für Anlagen anwendbar, in welchen Pflanzenabfälle aus der Land- und Forstwirtschaft sowie Pflanzenabfälle aus der Lebensmittelindustrie (sofern die erzeugte Wärme zurückgewonnen wird), Holzabfälle (mit Ausnahme von denjenigen, welche halogenierte organische Verbindungen oder Schwermetalle aufgrund einer Konservierungsbehandlung oder Holzbeschichtung enthalten können, einschließlich derjenigen, welche aus Bau- und Abbruchabfällen usw. entstehen.

10. Anforderungen an Abfalllagerung

Abfälle müssen auf speziellen Deponien gelagert werden. Die Ausrüstung solcher Deponien soll den Schutz von Grundwässern, die Gewinnung und Neutralisierung von Biogas und Sickerwasser, die Kontrolle über die Emissionen in die Atmosphäre sowie über die Boden- und Grundwasserverschmutzung gewährleisten.

Deponieverwaltungsunternehmen müssen über Genehmigungen zur Durchführung von Abfallbehandlungstätigkeiten verfügen, und, wenn es um die Entsorgung von gefährlichen Abfällen geht, dann brauchen sie Lizenzen zur Ausübung von gefährlichen Abfallbehandlungstätigkeiten. Darüber hinaus müssen sich Deponieeigentümer oder Deponiebetriebsunternehmen darum kümmern, dass Deponieüberwachungsprogramme entwickelt werden, so dass ihre Deponien nach Beendigung deren Betriebs saniert und nach der Sanierung 30 Jahre lang betreut werden.

11. Genehmigungen

Durchführung von Abfallverarbeitungsvorgängen

Bevor solche Tätigkeiten aufgenommen werden dürfen, müssen Genehmigungen eingeholt werden. Um diese zu erhalten, ist es notwendig, einen Antrag zu stellen (gemäß dem Entwurf des entsprechenden Reglements wird ein solcher Antrag beim Ministerium für Umweltschutz und natürliche Ressourcen der Ukraine eingereicht) und ihm Dokumente beizufügen. Die Liste der Dokumente richtet sich nach dem durchzuführenden Vorgang (z. B. zur Abfallentsorgung, zur Abfallverbrennung).

Die Genehmigungen sind unbefristet, mit Ausnahme von Abfallentsorgungsgenehmigungen, welche für die voraussichtliche Betriebsdauer von Deponien erteilt werden.

Schriftliche Zustimmung zum grenzüberschreitenden Transport von Abfällen

Es müssen schriftliche Genehmigungen (es wird davon ausgegangen, dass als erteilende Behörde dafür das Ministerium für Umweltschutz und natürliche Ressourcen der Ukraine auftritt) für den grenzüberschreitenden Transport von Abfällen (Export, Import, Transit) eingeholt werden, um folgende Abfälle transportieren zu dürfen:

  • gefährliche Abfälle;
  • Haushaltsabfälle;
  • Rückstände aus der Verbrennung von Hausabfällen;
  • Kunststoffabfälle und deren Mischungen, mit Ausnahme von Kunststoffabfällen, deren Liste vom Ministerkabinett der Ukraine festgelegt wird.

Um eine solche Zustimmung zu erhalten, ist es notwendig, einen entsprechenden schriftlichen Antrag zu stellen und diesem ein Paket von Dokumenten beizufügen, deren Auflistung vom Zweck des grenzüberschreitenden Transports (Export, Import oder Transit) abhängig ist.

Die Gültigkeitsdauer von schriftlichen Genehmigungen (Mitteilungen) für den grenzüberschreitenden Transport von gefährlichen Abfällen beträgt 1 Jahr ab dem Ausstellungsdatum.

Gutachten zum grenzüberschreitenden Transport von Abfällen

Der grenzüberschreitende Transport von Abfällen, welche sich von denjenigen unterscheiden, für welche eine schriftliche Genehmigung erforderlich ist, erfolgt auf der Grundlage von Gutachten zum grenzüberschreitenden Transport von Abfällen. Solche Gutachten müssen in elektronischer Form über das Einheitliche staatliche Webportal für elektronische Dienste beantragt werden.

Dem Antrag auf Erstellung eines Gutachtens zum grenzüberschreitenden Transport von Abfällen sind Unterlagen beizufügen, deren Verzeichnis vom Verwendungszweck und den Eigenschaften der Abfälle abhängig ist (Einfuhr von Abfällen zur Wiederverwendung; Einfuhr von gebrauchter Kleidung, Schuhen und Textilmaterialien; Einfuhr von Pflanzenabfällen, Luftreifen, Metallabfällen, Pelz- und Lederabfällen).

Die Gültigkeitsdauer für ein Gutachten zum grenzüberschreitenden Transport von Abfällen beträgt 1 Jahr.

Lizenz für die Geschäftstätigkeit im Umgang mit gefährlichen Abfällen

Die Lizenz muss erworben werden, um:

  • einen Komplex von Sammel- und Verarbeitungsvorgängen für gefährliche Abfälle durchzuführen;
  • gefährliche Abfälle zu sammeln und zu lagern, damit sie zum Zwecke ihrer Behandlung und Entsorgung weiter aus der Ukraine exportiert werden können.

Es ist nicht erforderlich, die Lizenz zu beantragen, wenn es um Folgendes geht:

  • Tätigkeiten zur Annahme und Lagerung von Abfällen, wenn innerhalb eines Jahres der erhaltene oder erzeugte Abfall an eine Person übergeben wird, welche über eine Lizenz zur Durchführung eines Komplexes von Vorgängen zum Management von gefährlichen Abfällen verfügt. Dabei muss eine entsprechende Erklärung abgegeben werden;
  • Tätigkeit zur Sammlung von gefährlichen Abfällen als Teil von Haushaltsabfällen;
  • Tätigkeit von Notfall- und Rettungsformationen, welche sich auf die Beseitigung von Notfallsituationen und deren Folgen bezieht.

12. Wer macht die Berichterstattung?

Die Berichterstattung an das Abfallmanagementinformationssystem erfolgt durch:

  • Abfallerzeuger;
  • Wirtschaftssubjekte im Bereich Abfallbehandlung;
  • Organisationen zur erweiterten Herstellerhaftung;
  • Hersteller von Produkten, für deren Abfälle eine erweiterte Herstellerhatung besteht;
  • Wirtschaftssubjekte, welche die Beendigung von Abfallstatus bekannt geben.

Darüber hinaus muss ein ukrainisches Unternehmen, welches eine entsprechende Genehmigung zur Durchführung von Abfallverarbeitungsvorgängen erhalten hat, gesondert Informationen vorlegen, insbesondere über:

  • Tatsachen von Verstößen gegen die technische Disziplin sowie Tatsachen des Eintretens von Unfällen und Notsituationen, welche zu einer Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen führen kann oder geführt hat, sowie Tatsachen von Umweltverschmutzungen – innerhalb eines Tages ab dessen Eintritt;
  • die Erfüllung von Genehmigungsindikatoren und -bedingungen – vierteljährlich.

13. Wer gibt Abfallerklärungen ab, und wie?

Abfalleigentümer, deren Tätigkeit zur Entstehung von gefährlichen Abfällen führt, oder Eigentümer von Abfällen, die nicht gefährlich sind, deren Jahresmenge aber 50 Tonnen übersteigt, geben einmal jährlich eine Abfallerklärung ab.

Eine solche Erklärung muss elektronisch über das Einheitliche staatliche Webportal für elektronische Dienste eingereicht werden.

Das Ministerkabinett der Ukraine hat bereits die entsprechenden Änderungen an die Rechtsvorschriften bezüglich des Verfahrens zur Abgabe der Erklärungen vorgenommen und deren Formulare festgelegt; diese Änderungen werden jedoch am 1. Januar 2024 in Kraft treten.

14. Wer führt die Abfallerfassung, und wie?

Abfälle müssen von deren Erzeuger und Eigentümer erfasst werden. Die Erfassung erfolgt elektronisch aufgrund von Musterformularen zur Abfallerfassung. Derzeit sind solche Musterformulare noch nicht genehmigt.

Die Erfassung muss dann nicht geführt werden, wenn es um Erzeuger von Haushaltsabfällen geht, welche solche Abfälle an Einrichtungen zur Behandlung von Haushaltsabfällen, Annahmestellen oder Stellen zur getrennten Sammlung von Abfällen aus Produkten abgeben oder welche selbständig, durch Kompostierung, Bioabfälle auf Gehöften, Ferienhäusern und Gartengrundstücken verarbeiten.

15. Was müsste gerade jetzt unternommen werden?

Die überwiegende Mehrheit der gesetzlichen Vorschriften, welche die Umsetzung des Abfallgesetzes regeln sollten, existiert derzeit nur als Entwurf. Allerdings wäre es wünschenswert, schon jetzt bestimmte Schritte zur Vorbereitung an deren Umsetzung zu unternehmen, nämlich:

  • Abfälle gemäß dem Nationalen Abfallverzeichnis zu identifizieren und klassifizieren;
  • gemäß den im Abfallgesetz festgelegten Kriterien zu bestimmen, welche Abfälle gefährlich sind;
  • Prozesse und Vorgänge in Unternehmen zu untersuchen, welche auf Abfallbehandlung bezogen sind, und zu bestimmen, ob die entsprechenden Genehmigungen (Lizenzen) erforderlich sind;
  • wenn es notwendig ist, Genehmigungen zu beantragen, müssen Unterlagen für deren Beantragung vorbereitet werden (diese sind bereits im Abfallgesetz aufgelistet);
  • Lagerbedingungen für Ihre Abfälle zu prüfen, ob diese den gesetzlichen Anforderungen entsprechen;
  • die Frage der Eigentumsübertragung von Abfällen in Kaufverträgen von Grundstücken zu berücksichtigen.
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