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Mechanismus der Benachrichtigung von ausländischen Unternehmen über ihre steuerliche Erfassung in der Ukraine
Am 4. November 2020 hat das Ministerkabinett der Ukraine durch seine Verordnung Nr. 1054 das Verfahren der Benachrichtigung von ausländischen Unternehmen und Organisationen über ihre steuerliche Erfassung als Steuerzahler in der Ukraine verabschiedet.
Durch das Gesetz der Ukraine Nr. 466 vom 16. Januar 2020 wird festgelegt, dass Nichtansässige (ausländische Unternehmen, Organisationen), die ihre Tätigkeit in der Ukraine durch abgesonderte Struktureinheiten betreiben, unter anderem durch ständige Betriebsstätten oder Organisationen, die Immobilien einkaufen bzw. Vermögensrechte auf das Immobilienvermögen in der Ukraine übernehmen bzw. die Konten in ukrainischen Banken eröffnen, verpflichtet sind, sich bei den zuständigen Kontrollbehörden erfassen zu lassen. Zur Erfüllung dieser gesetzlichen Vorschrift wurde das Verfahren der Benachrichtigung von Nichtansässigen über ihre steuerliche Erfassung als Steuerzahler ausgearbeitet.
Wenn diese Personen bei den zuständigen Kontrollbehörden steuerlich erfasst worden sind, und zwar aufgrund ihrer Anträge und sonstiger von ihnen eingereichter Unterlagen, wird diesen Nichtansässigen innerhalb eines Werktages eine jeweilige Bescheinigung zugesandt bzw. erteilt.
Falls die steuerliche Erfassung eines Nichtansässigen durch die zuständige Kontrollbehörde auf der Grundlage eines Prüfungsprotokolls (ohne Beantragung der steuerlichen Erfassung) beschlossen worden ist, wird diesem Nichtansässigen eine Benachrichtigung über seine steuerliche Erfassung als Steuerzahler zugesandt.
Die Sendung der Benachrichtigung erfolgt in einer Weise, die die Tatsache der Abgabe, das Abgabedatum sowie die Person, an die die Benachrichtigung abgegeben worden ist, feststellen lässt:
- durch das elektronische Kabinett, wobei die Information über die Art des Dokuments, das Datum und die Zeit seiner Übersendung in das elektronische Kabinett an die E-Mail-Adresse der jeweiligen abgesonderten Struktureinheit des Nichtansässigen gleichzeitig zu senden ist;
- an die Adresse der jeweiligen abgesonderten Struktureinheit bzw. eines jeweils bevollmächtigten Vertreters per Einschreiben gegen Empfangsbestätigung (oder sie ist an einen jeweils bevollmächtigten Vertreter gegen Unterschrift eigenhändig abzugeben).
Falls die Benachrichtigung an die abgesonderte Struktureinheit eines Nichtansässigen bzw. an einen jeweils bevollmächtigten Vertreter wegen der Abwesenheit am Standort oder der Ablehnung der Benachrichtigung nicht abgegeben werden kann, hat die zuständige Steuerbehörde eine Mitteilung darüber an den Nichtansässigen durch eine international registrierte Postsendung gegen Empfangsbestätigung zu senden.