Beantragung einer vorübergehenden Aufenthaltsgenehmigung in der Ukraine
1. Wer soll eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen?
2. Wer darf eine vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung beantragen?
3. Erforderliche Unterlagen
4. Erteilungs- und Gültigkeitsdauer einer vorübergehenden Aufenthaltsgenehmigung
5. Sonstiges
1. Wer soll eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen?
Ausländer, die rechtmäßig in die Ukraine eingereist sind, sind berechtigt, sich in der Ukraine innerhalb der im Visum angegebenen Frist aufzuhalten. Falls ein Ausländer kein Visum für die Einreise in die Ukraine braucht, ist es ihm erlaubt, sich in der Ukraine 90 Tage innerhalb von 180 Tagen aufzuhalten, es sei denn, es ist eine andere Frist in einem internationalen Abkommen bestimmt. Staatsangehörige Deutschlands, Österreich und der Schweiz benötigen kein Visum für die Ukraine (bei Aufenthalten von bis zu 90 Tagen).
Ausländer, die beabsichtigen, sich länger als 90 Tage innerhalb einer 180-tägigen Frist in der Ukraine aufzuhalten, müssen eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen. Unter einer vorübergehenden Aufenthaltsgenehmigung wird ein Dokument verstanden, das den Ausländer zum vorübergehenden Aufenthalt in der Ukraine berechtigt.
2. Wer darf eine vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung beantragen?
Zum Erhalt einer vorübergehenden Aufenthaltsgenehmigung sind ausländische Staatsangehörige berechtigt, die in die Ukraine einreisen, um:
- sich auf einen Arbeitsplatz zu bewerben;
- in Repräsentanzen ausländischer Unternehmen zu arbeiten;
- in Niederlassungen oder Vertretungen ausländischer Banken zu arbeiten;
- als Gründer und/oder wirtschaftliche Endbegünstigte einer in der Ukraine registrierten juristischen Person aufzutreten. Dabei hat die Höhe des Eigentumsanteils im Stammkapital der ukrainischen juristischen Person mindestens €100.000 zu betragen, und zwar zum offiziellen Währungskurs, der durch die Nationalbank der Ukraine zum Datum der Tätigung der ausländischen Investition festgesetzt worden war;
- Projekte für die internationale technische Hilfe umzusetzen;
- zu studieren;
- Glaubenslehren zu verbreiten, Amtshandlungen vorzunehmen oder eine andere kanonische Tätigkeit auf Einladung von Religionsgemeinschaften auszuüben;
- sich an der Tätigkeit von Niederlassungen, Abteilungen und anderer Struktureinheiten von gesellschaftlichen (nichtstaatlichen) Organisationen anderer Staaten zu beteiligen;
- eine Kultur-, Wissenschafts- und Bildungstätigkeit aufgrund von internationalen Abkommen oder im Rahmen von speziellen Programmen auszuüben;
- als Journalist oder Vertreter von ausländischen Massenmedien tätig zu sein; oder
- die Familie mit einer/einem ukrainischen Staatsangehörigen zusammenzuführen oder eine Ehe mit einer/einem ukrainischen Staatsangehörigen einzugehen;
- medizinische Versorgung, freiwillige Rehabilitationshilfe als medizinisches Personal, z.B. Rehabilitationsfachleute (mit Ausnahme von Bürgern der Russischen Föderation und der Republik Weißrussland), zu erbringen;
- Ausbildungsunterstützung (Schieß-, taktische, medizinische, Funk-, Sprengstoff- und andere Unterstützung) zu erbringen für Einheiten der Streitkräfte der Ukraine, andere militärische Formationen, die in Übereinstimmung mit den Gesetzen der Ukraine gebildet wurden, spezielle Strafverfolgungsbehörden, das ukrainische Innenministerium, die an der Anti-Terror-Operation beteiligt sind, direkt in den Regionen, in denen die Operation durchgeführt wird, und/oder die an der Durchführung von Maßnahmen zur Gewährleistung der nationalen Sicherheit und Verteidigung beteiligt sind, Abwehr und Abschreckung der bewaffneten Aggression der russischen föderation im Gebiet Donezk und Luhansk, unmittelbar in den Regionen, in denen die Anti-Terror-Operation durchgeführt wurde, oder Freiwilligenformationen, die zum Schutz der Unabhängigkeit, Souveränität und territorialen Unversehrtheit der Ukraine gebildet oder selbstorganisiert wurden und zusammen mit den oben genannten Einheiten unmittelbar an der Anti-Terror-Operation teilgenommen haben, usw.
3. Erforderliche Unterlagen
Bei der Beantragung einer vorübergehenden Aufenthaltsgenehmigung hat der ausländische Staatsangehörige persönlich folgende Unterlagen beim zuständigen Migrationsdienst einzureichen:
- Reisepass mit einem Visum der Kategorie D (ein langfristiges Visum, das in Konsulaten der Ukraine zu beantragen ist), Kopie des Passes mit dem Visum;
- Kopie des Reisepasses des Ausländers mit notariell beglaubigter Übersetzung ins Ukrainische;
- eine gültige Krankenversicherungsbescheinigung für die gesamte Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsgenehmigung und deren Kopie;
- die ukrainische Steuernummer des Ausländers (falls vorhanden) – eine mit der Unterschrift des Ausländers beglaubigte Kopie;
- Quittungen zum Nachweis der Entrichtung der staatlichen Gebühr und der Bearbeitungsgebühr (derzeit 1.056 UAH, unter 30 EUR).
Die zusätzlich vorzulegenden Unterlagen hängen von den Gründen für die Beantragung der vorübergehenden Aufenthaltsgenehmigung ab. Bei der Beantragung einer vorübergehenden Aufenthaltsgenehmigung infolge der Eingehung einer Ehe mit einem ukrainischen Staatsbürger / einer ukrainischen Staatsbürgerin sind zusätzlich folgende Unterlagen einzureichen:
- Eheurkunde;
- Pass der/des ukrainischen Staatsangehörigen, mit der/dem der Ausländer/die Ausländerin verheiratet ist; der Pass wird von der/dem jeweiligen ukrainischen Staatsangehörigen persönlich eingereicht.
Die Ausländer, die in die Ukraine eingereist sind, um an der Durchführung von Projekten der internationalen technischen Hilfe (ITH) teilzunehmen, müssen zur Beantragung einer vorübergehenden Aufenthaltsgenehmigung Folgendes vorlegen:
- einen Antrag der staatlichen Einrichtung, des Unternehmens oder der Organisation, die Empfänger des ITH-Projekts ist;
- eine ordnungsgemäß beglaubigte Kopie der Registrierungskarte für das ITH-Projekt.
Bei der Beantragung einer vorübergehenden Aufenthaltsgenehmigung zur Arbeitsaufnahme ist eine Kopie der vom Arbeitsamt erteilten Arbeitserlaubnis einzureichen. Ab dem Zeitpunkt der Ausstellung einer solchen Aufenthaltsgenehmigung genießen Ausländer in Arbeitsverhältnissen die gleiche Rechtsstellung wie ukrainische Staatsangehörige. Ausländer, die von einem Investor aufgrund eines Vertrages zur Produktionsverteilung eingestellt wurden, müssen eine Kopie des Vertrages zur Produktionsverteilung sowie des Arbeitsvertrages mit der Angabe der Position einreichen.
4. Erteilungs- und Gültigkeitsdauer einer vorübergehenden Aufenthaltsgenehmigung
Eine vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung wird innerhalb von 15 Werktagen nach der Einreichung der Unterlagen ausgestellt. Sie muss vom Ausländer persönlich abgeholt werden. Die Erteilung einer vorübergehenden Aufenthaltsgenehmigung in der Ukraine ist mit einem Vermerk des Migrationsdienstes im Passdokument des Ausländers verbunden.
Zu den Gründen für die Verweigerung der vorübergehenden Aufenthaltsgenehmigung gehören unter anderem eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und nationalen Sicherheit sowie der Schutz der Gesundheit, Rechte und gesetzlichen Interessen der ukrainischen Bürger, die Feststellung der Tatsache, dass der ausländische Staatsangehörige unzuverlässige Angaben oder gefälschte Unterlagen vorsätzlich eingereicht hat.
Nach allgemeinen Regeln wird die vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung für eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr mit dem Recht einer weiteren Verlängerung erteilt.
In Einzelfällen darf jedoch eine vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung für eine längere Frist erteilt werden, darunter:
- für Ausländer, die in die Ukraine für die Arbeitsbeschaffung einreisen, wird eine vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung für die in der Arbeitserlaubnis angegebene Dauer der Arbeitstätigkeit in der Ukraine erteilt;
- für Ausländer, die in die Ukraine einreisen, um sich an der Umsetzung von ordnungsgemäß registrierten Projekten für die internationale technische Hilfe zu beteiligen, wird eine vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung auf die in der jeweiligen Projektregistrierungskarte angegebene Dauer der Umsetzung des Projekts für die internationale technische Hilfe erteilt;
- für Ausländer, die als Gründer und/oder Gesellschafter und/oder wirtschaftliche Endbegünstigte (Kontrolleure) einer ukrainischen juristischen Person auftreten, wird eine vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung für 2 Jahre erteilt;
- für Ausländer, die in die Ukraine zu Studienzwecken einreisen, wird eine vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung für eine Studienzeit erteilt, die durch die Verordnung einer jeweiligen Bildungseinrichtung über die Festsetzung von Studienzeiten für ausländische Studenten bestimmt wird.
5. Sonstiges
Nach der Erteilung einer vorübergehenden Aufenthaltsgenehmigung muss sich der Ausländer unter der in den Unterlagen bereits angegebenen Adresse in der Ukraine anmelden. Die Anmeldung kann vom Ausländer persönlich oder von seinem bevollmächtigten Vertreter erledigt werden.
Die Anmeldung des Ausländers unter der genannten Adresse ist innerhalb von 30 Tagen ab Erteilung der vorübergehenden Aufenthaltsgenehmigung durchzuführen. Bei der Überschreitung dieser Frist ist mit einer Geldbuße zu rechnen.
Bei der Verlängerung der geltenden vorübergehenden Aufenthaltsgenehmigung in der Ukraine werden dieselben Unterlagen eingereicht, wie dies bei der Beantragung der Fall ist. Die Unterlagen für die Verlängerung der vorübergehenden Aufenthaltsgenehmigung sind spätestens 15 Werktage vor dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der vorübergehenden Aufenthaltsgenehmigung einzureichen. Beim Versäumen dieser Frist ist der Ausländer verpflichtet, sich von seinem Wohnsitz abzumelden und die Ukraine zu verlassen.