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Pflicht zur Aktualisierung der Angaben über wirtschaftliche Endbegünstigte in der Ukraine
Am 28. April 2020 ist das Gesetz der Ukraine Nr. 361-IX über die Verhütung und Bekämpfung der Geldwäscherei, der Terrorismusfinanzierung und der Finanzierung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (nachfolgend als Gesetz genannt) in Kraft getreten. Durch das Gesetz wurde unter anderem das Verfahren zur Offenlegung der Angaben über Endbegünstigte der juristischen Personen geändert.
Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes registrierte juristische Person ist demnach verpflichtet, beim ukrainischen Handelsregister die Informationen über ihre wirtschaftliche Endbegünstigten sowie ihre Eigentumsstruktur einzureichen, und zwar innerhalb von 3 Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens eines normativen Rechtsakts (als solcher wird die Verordnung des Staatlichen Finanzüberwachungsdienstes der Ukraine gelten), durch den die Form und der Inhalt der Eigentumsstruktur noch bestimmt wird.
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Zugleich sieht das Gesetz die Pflicht einer juristischen Person vor, die Angaben über den wirtschaftlichen Endbegünstigten und die Eigentumsstruktur gegenwartsbezogen zu halten, diese zu aktualisieren und die Unterlagen, die eine Änderung in den jeweiligen Angaben bestätigen, innerhalb von 30 Werktagen ab dem Tag des Eintritts dieser Änderung beim ukrainischen Handelsregister einzureichen.
Wenn eine ukrainische juristische Person Unvollständigkeiten bzw. Mängel oder Fehler in den beim Handelsregister zuvor eingereichten Informationen über den wirtschaftlichen Endbegünstigten und die Eigentumsstruktur feststellt, muss sie spätestens 3 Werktage nach dem Tag der Feststellung die korrigierten Angaben erneut einreichen.
Darüber hinaus werden alle juristischen Personen ab dem Jahr 2022 verpflichtet sein, innerhalb von 14 Kalendertagen ab dem Datum ihrer staatlichen Registrierung die Angaben über die wirtschaftlichen Endbegünstigten jedes Jahr zu bestätigen. Wenn eine Gesellschaft z.B. am 10.01.2019 registriert wurde, muss sie ab 2022 jedes Jahr die Angaben über die wirtschaftlichen Endbegünstigten im Zeitraum zwischen dem 11. und 25. Januar bestätigen.
Hierzu müssen dem ukrainischen Handelsregister folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- Antrag zur Bestätigung der Angaben über den wirtschaftlichen Endbegünstigten;
- Eigentumsstruktur, deren Form und Inhalt mit den gesetzlichen Vorschriften übereinstimmt;
- Auszug oder eine andere (in der Ukraine gesetzmäßig legalisierte) Urkunde aus einem Handels-, Bank-, Gerichts- oder einem anderen Register, der oder die die Registrierung einer nicht ansässigen juristischen Person in dem ihres Sitzes bestätigt (soweit eine nicht ansässige juristische Person als Gründer der juristischen Person auftritt); und
- notariell beglaubigte Kopie des Passes des wirtschaftlichen Endbegünstigten, außer den Inhabern eines biometrischen Passes.
Wenn sich bei einer ukrainischen juristischen Person oder beim Gründer (Gesellschafter) dieser juristischen Person kein wirtschaftlicher Endbegünstigter findet, dann wird das Handelsregister vom Nichtvorhandensein benachrichtigt, indem die jeweiligen Ursachen dargestellt werden. Zu den Ursachen des Nichtvorhandenseins zählt, dass die juristische Person keinen Gesellschafter mit mindestens 25 % des Stammkapitals (der Stimmrechte) aufweist.
Wenn die Informationen über den wirtschaftlichen Endbegünstigten einer juristischen Person bzw. die Informationen über das Nichtvorhandensein dem Handelsregister nicht oder nicht rechtzeitigt vorgelegt wurden, sind gesetzliche Strafsanktionen vorgesehen, die gegen den Geschäftsführer (gegen das Exekutivorgan) der ukrainischen juristischen Person verhängt werden können. Die Höhe der Strafsanktionen beträgt UAH 17.000 bis 51.000 (umgerechnet ca. EUR 580,- bis EUR 1.740,-).
Es sei darauf hingewiesen, dass folgende Personen als wirtschaftliche Endbegünstigte auftreten können:
- für juristische Personen: jede natürliche Person, die einen entscheidenden Einfluss auf die Tätigkeit der juristischen Person ausübt (darunter durch eine Kontrolle/Besitz-Kette);
- für Trusts, die in ihren Sitzländern gesetzmäßig gegründet sind: Gründer, Treuhänder, Vertreter (soweit vorhanden), Nutznießer oder Nutznießergruppe sowie eine andere natürliche Person, die auf die Tätigkeit des Trustes einen entscheidenden Einfluss ausübt (darunter durch eine Kontrolle/Besitz-Kette); oder
- für sonstige ähnliche Rechtsformen: eine Person, die von ihrem Status her den für Trusts genannten Personen gleichgestellt bzw. vergleichbar ist.
Die Tatsache, dass eine natürliche Person 25% des Stammkapitals oder der Stimmrechte einer ukrainischen juristischen Person besitzt, gilt als Merkmal dafür, dass diese natürliche Person einen direkten und entscheidenden Einfluss ausübt.