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Single Window („one Shop“) für internationalen Handel
Am 4. Oktober 2018 ist das Gesetz der Ukraine Nr. 2530-VIII „Über die Änderung des Zollgesetzbuches der Ukraine und einiger anderer Gesetze der Ukraine in Bezug auf die Einführung des Single-Window-Systems und die Optimierung von Kontrollverfahren bei der Verbringung von Waren über die Zollgrenze der Ukraine“ in Kraft getreten.
Gemäß dem genannten Gesetz erfolgt die Kommunikation zwischen Anmeldern, ihren Vertretern und Abgabenbehörden sowie anderen staatlichen Behörden bei der Verbringung von Waren bzw. Fahrzeugen zur Nutzung für kommerzielle Zwecke über die Zollgrenze der Ukraine unter Verwendung des Systems eines sog. Single Window (eines „einzigen Schalters“). Die Einführung des Single-Window-Systems auf der Gesetzgebungsebene zielt darauf ab, den Druck auf die Unternehmen zu mildern und die Positionen der Ukraine im Doing-Business-Ranking zu verbessern.
Zu diesem Zweck schafft der Staatliche Fiskaldienst der Ukraine das einheitliche öffentliche Informations-Webportal „Single-Window für internationalen Handel“, das innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes in Betrieb zu nehmen ist. „Single-Window für internationalen Handel“ wird rund um die Uhr in Betrieb sein, wobei der Staatliche Fiskaldienst für dessen Verwaltung verantwortlich ist. Zu den Aufgaben des Staatlichen Fiskaldienstes der Ukraine gehört unter Anderem die Festlegung von Codes der Waren gemäß der Ukrainischen Klassifikation von Waren für Außenhandelstätigkeit (UKT ZED), für deren Verbringung über die Zollgrenze der Ukraine Verbote bzw. Beschränkungen vorgesehen sind, sowie die Führung und Veröffentlichung des Verzeichnisses dieser Verbote bzw. Beschränkungen auf der Webseite des Staatlichen Fiskaldienstes.
Die Unterlagen für die Verbringung von Waren werden nun nur einmal elektronisch abgegeben; dabei sind sie mit einer digitalen Unterschrift zu versehen. Eine Abgabe in Papierform ist nicht mehr erforderlich. Die Unterlagen, die vertrauliche Informationen enthalten, können jedoch weiterhin in Papierform eingereicht werden.
Zur Vereinfachung der Grenzkontrollverfahren wird außerdem die Zahl der Grenzkontrollbehörden verringert:
- Überprüfung durch Zollbeamte von Genehmigungen, mit deren Überprüfung bisher die Beamten der Staatlichen Umweltinspektion beauftragt waren;
- Beauftragung von Beamten des Staatlichen Grenzschutzdienstes der Ukraine mit der Überprüfung der radioaktiven Kontamination von Fahrzeugen und Waren, die in das Zollgebiet der Ukraine eingeführt werden. Diese Kontrollen wurden früher von den Beamten der Staatlichen Umweltinspektion durchgeführt. Die Mitarbeiter der Umweltinspektion sind nur dann hinzuzuladen, wenn die Mobilgeräte der Beamten des Grenzschutzdienstes eine Überschreitung der Grenzwerte für radioaktive Strahlung registrieren;
- Abschaffung der sanitären und epidemiologischen sowie ökologischen Kontrolle von Waren, die über die Zollgrenze verbracht werden.
Nun bleiben beim Zoll nur Zollbeamte und Grenzwächter. Sie sollen die Waren vorläufig untersuchen und dann innerhalb von zwei Stunden darüber entscheiden, ob die Beförderung von diesen gestattet wird oder Sachverständige einzuladen sind. Wenn Sachverständige eingeladen werden, so müssen diese sofort vor Ort erscheinen und ebenso innerhalb von zwei Stunden eine der folgenden Entscheidungen treffen: die Beförderung von Waren gestatten, eine solche Beförderung verweigern oder eine Inspektion/Probenahme/zusätzliche Verarbeitung anordnen. Die Informationen über jegliche Entscheidungen, die in Bezug auf die Waren getroffen werden, sind in das Single-Window-Informationssystem einzutragen.