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10. Mai 2017

Auszahlung der Entschädigung an Arbeitgeber für die einberufenen Arbeitnehmer

Das Ministerkabinett der Ukraine hat am 12. April 2017 Änderungen der Verordnung Nr. 105 vom 4. März 2015 über das Verfahren der Auszahlung der Entschädigung an Unternehmen, Anstalten und Organisationen im Rahmen des Durchschnittsentgeltes der Arbeitnehmer, die zur Ausübung der Wehrpflicht einberufen wurden, verabschiedet.

Laut dem verabschiedeten Beschluss haben die Arbeitgeber, die im Jahre 2015 die Entschädigung aus dem Staatsbudget nicht in vollem Umfang erhalten haben, Anspruch auf eine Entschädigung aus dem Staatsbudget 2017.

Um die obengenannte Entschädigung zu erhalten, hat das Unternehmen bei den Sozialversicherungsbehörden Berichte über die tatsächlichen Ausgaben zur Auszahlung der Entschädigung aus dem Haushalt des Durchschnittsentgelts an die Arbeitnehmer, die vom Militärkommissariat oder der militärischen Einheit zu genehmigen sind, (unter Berücksichtigung von den im Jahr 2015 eingereichten Berichten) sowie einen zusammenfassenden Bericht über die tatsächlichen Ausgaben zur Auszahlung der Entschädigung aus dem Haushalt des Durchschnittsentgeltes einzureichen.

Zu beachten ist, dass gemäß Artikel 119 des Arbeitsgesetzbuches der Ukraine Arbeitsplätze von Arbeitnehmern, die zum Wehrdienst während der Mobilmachung auf eine besondere Zeit einberufen wurden, gesichert bleiben und dass sie aus dem Haushalt in Höhe von dem Durchschnittsentgelt bei dem Unternehmen, der Institution bzw. Organisation, unabhängig von der Unterordnung und Eigentumsform, wo sie zum Zeitpunkt der Einberufung zum Wegdienst eingestellt wurden, zu entschädigen sind.

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