Beantragung einer Arbeitserlaubnis in der Ukraine
Vor der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit in der Ukraine durch einen Ausländer (oder einen Staatenlosen) muss für diesen zuerst eine Arbeitserlaubnis bei dem zuständigen Arbeitsamt beantragt werden.
Zu beachten ist, dass nicht der Ausländer, sondern die Gesellschaft, die als Arbeitgeber auftritt, der Antragsteller einer Arbeitserlaubnis ist. Bemerkenswert ist auch, dass die Arbeitserlaubnis auf den Namen des Arbeitgebers, und nicht auf den des Arbeitnehmers, ausgestellt wird, und zwar mit der Angabe des Namens des Arbeitnehmers (des Ausländers) und der von diesen besetzten Position. Es handelt sich somit nicht um eine uneingeschränkte Arbeitserlaubnis (unbeschränkter Zugang zum ukrainischen Arbeitsmarkt), sondern um eine, die an die Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber gebunden ist. Der Arbeitgeber hat das Recht, einen ausländischen Spezialisten auf mehreren leitenden Positionen (nebenberuflich) anzustellen.
Ausländer oder Staatenlose, die über eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung in der Ukraine verfügen, brauchen keine Arbeitserlaubnis. Ferner ist keine Arbeitserlaubnis erforderlich, wenn es um eine Anstellung bei ausländischen Repräsentanzen in der Ukraine geht, oder bei solchen Ausländern oder Staatenlosen, die bei der Umsetzung von Projekten für internationale technische Arbeit einbezogen sind.
Das Verfahren für die Erteilung, Verlängerung und Aufhebung von Arbeitserlaubnissen für Ausländer und Staatenlose sieht vor, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, das Arbeitsamt von einer freien Arbeitsstelle 15 Kalendertage vor der Beantragung einer Arbeitserlaubnis schriftlich in Kenntnis zu setzen. Diese Anforderung ist damit verbunden, dass die ukrainischen Staatsangehörigen gegenüber den Ausländern oder Staatenlosen mit der gleichen Qualifikation bei der Anstellung den Vorrang haben.
Zu den Unterlagen, die bei der Beantragung einer Arbeitserlaubnis eingereicht werden müssen, gehören:
- Antrag;
- Kopie von Ausbildungs- bzw. Qualifikationszeugnissen des Ausländers;
- notariell beglaubigte Kopie dessen Reisepasses mit einer Übersetzung ins Ukrainische;
- zwei Passbilder;
- Bescheinigung einer medizinischen Einrichtung, dass der Ausländer nicht an chronischem Alkoholismus, einer Drogensucht oder Infektionskrankheiten (eine Liste der relevanten Infektionskrankheiten ist durch das Gesundheitsministerium der Ukraine festgelegt) leidet;
- Bestätigung der Gesellschaft darüber, dass die Stelle, die vom Ausländer besetzt wird, laut der geltenden Gesetzgebung keine ukrainische Staatsangehörigkeit erfordert und keinen Zugang zu Staatsgeheimnissen vorsieht;
- Führungszeugnis als Bestätigung dafür, dass der Ausländer oder Staatenlose zum Zeitpunkt der Beantragung der Arbeitserlaubnis keine Vorstrafen hat. Wenn der Ausländer sich zum Zeitpunkt der Antragstellung außerhalb der Ukraine aufhält, eine Bestätigung der dafür zuständigen Behörde im Ausland darüber, dass der Ausländer nicht rechtskräftig verurteilt worden ist und gegen ihn nicht ermittelt wird.
Ausländische Arbeitnehmer, die zu der Kategorie der konzerninternen Entsandten gehören, müssen zusätzlich noch die Entscheidung des ausländischen Unternehmens über die Versetzung des Ausländers in die Ukraine und eine Kopie des mit ihm abgeschlossenen Vertrages über die Versetzung mit der Angabe der Befristung der Arbeit in der Ukraine einreichen.
Alle Unterlagen, die im Ausland ausgestellt werden, sind nach ihrer notariellen Beglaubigung apostillieren (bzw. legalisieren) und anschließend ins Ukrainische übersetzen zu lassen.
Es wird eine Reihe von Kriterien festgelegt, die für die Beschäftigung eines Ausländers als zweckmäßig und begründet zu erachten sind und die ihm die Erteilung der Arbeitserlaubnis garantieren. Die Beschäftigung eines Ausländers in der Ukraine gilt als begründet und zweckmäßig, wenn:
- dieser sich um eine Position des Geschäftsführers, stellvertretenden Geschäftsführers oder eine andere leitende Position bewirbt, sofern er gleichzeitig der Gründer/Gesellschafter der Gesellschaft (Organisation) ist;
- der Ausländer sich um eine Stelle bewirbt, die die Schaffung von Urheberrechten und/oder verwandten Schutzrechten als seine Arbeitspflichten voraussieht;
- der Ausländer sich um eine Stelle des Geschäftsführers oder eine andere Stelle, die im Verzeichnis von Berufen als Experte im Bereich von Rechensystemen oder Softwareentwicklung enthalten ist, bewirbt;
- der Ausländer über das Diplom einer Universität verfügt, die zu den Top 100 mit Weltrating gehört, unter anderem Times Higher Education, Academic Ranking of World Universities by the Center for World-Class Universities at Shanghai Jiao Tong University, QS World University Rankings by Faculty, Webometrics Ranking of World Universities.
Wenn der Ausländer diesen Kriterien nicht entspricht, wird die Entscheidung über die Erteilung der Arbeitserlaubnis vom Arbeitsamt individuell getroffen.
Die Entscheidung über die Erteilung, Ablehnung, Verlängerung oder Aufhebung der Arbeitserlaubnis ist vom Arbeitsamt innerhalb von sieben Werktagen zu treffen. Die Arbeitserlaubnis wird auf die Dauer von bis zu einem Jahr erteilt. Die Anzahl von Verlängerungen wird durch die Gesetzgebung der Ukraine nicht begrenzt. Der Antrag auf die Verlängerung der Arbeitserlaubnis ist spätestens 20 Kalendertage vor dem Ablauf der Arbeitserlaubnis zu stellen.
Die Gebühr für die Erteilung der Arbeitserlaubnis ca. EUR 220,- und ist auf das Konto des Arbeitsamtes innerhalb von zehn Werktagen nach der Beschlussfassung über die Erteilung der Arbeitserlaubnis zu überweisen. Die Erteilung und Ausgabe der Arbeitserlaubnis ist vom Arbeitsamt innerhalb von drei Werktagen nach der Bezahlung der staatlichen Gebühr vorzunehmen. Bei der Verlängerung einer Arbeitserlaubnis ist keine Gebühr fällig.
Der Arbeitsvertrag mit einem ausländischen Arbeitnehmer muss innerhalb von 90 Tagen nach dem Erhalt einer Arbeitsgenehmigung in der Ukraine abgeschlossen werden.
Zu den Gründen für die Annullierung einer Arbeitserlaubnis gehören unter anderem die Nichteinreichung einer Kopie des Arbeitsvertrages (Arbeitskontraktes) mit einem Ausländer innerhalb von drei Werktagen nach dessen Abschluss sowie das Inkrafttreten einer Gerichtsentscheidung über die Verurteilung des Ausländers, die Auflösung des Arbeitsvertrages (Arbeitskontraktes) und die Tätigkeit des Ausländers in einem anderen Bereich als dem, der in der Arbeitserlaubnis bestimmt ist.
Es ist anzumerken, dass der Gesellschaft für die Beschäftigung eines Ausländers ohne eine gültige Arbeitserlaubnis eine Geldstrafe in Höhe von zwanzig gesetzlichen Mindestlöhnen (zurzeit insgesamt umgerechnet ca. EUR 2.200,-) auferlegt werden wird.