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Ordnung der Bestimmung der Zuschläge zum „Grünen“ Tarif bestätigt
Am 26. Februar 2016 ist die Ordnung der Bestimmung des Niveaus der Nutzung der Anlagen der ukrainischen Produktion an Objekten der Elektroenergie, die elektrische Energie aus alternativen Energiequellen produzieren sowie der Bestimmung der jeweiligen Zuschläge zu dem „Grünen“ Tarif in Kraft getreten.
Wir erinnern daran, dass die Zuschläge zu dem „Grünen“ Tarif (auf den ganzen Zeitraum dessen Geltung) in dem Falle der Nutzung bei Objekten der Elektroenergie angewandt werden, wenn die elektrische Energie aus alternativen Energiequellen bei der Nutzung von Ausrüstung aus ukrainischer Produktion hergestellt wird; und dies unter der Bedingung der Inbetriebnahme von Elektroenergieanlagen (Bauetappen der Elektroenergieanlage bzw. dem Bauabschnitt) in einem Zeitraum vom 01.07.2015 bis zum 31.12.2024. Allerdings wird dieser Zuschlag zu dem „Grünen“ Tarif nicht auf Elektroenergieanlagen von privaten Haushalten angewandt.
Dabei gilt als eine Bestätigung der Tatsache und des Datums der Inbetriebnahme das von dem zuständigen Organ ausgegebene Zertifikat, das die Übereinstimmung des beendeten Baus des Objekts mit der Projektdokumentation bescheinigt und das dessen Eignung zur Inbetriebnahme bestätigt, oder die in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung registrierte Bestätigung über die Eignung des Objekts zur Inbetriebnahme.
Wenn das Niveau der Nutzung von Ausrüstung aus ukrainischer Produktion mindestens 30 % umfasst, beträgt die Höhe des Zuschlags zum „Grünen“ Tarif 5%. Wenn der Umfang der Nutzung von Ausrüstung aus ukrainischer Produktion mindestens 50% umfasst, beträgt die Höhe des Zuschlags zum „Grünen“ Tarif 10%.
Die bezeichnete Ordnung sieht vor, dass die ukrainische Produktion von Elementen der Anlage durch ein Zertifikat über die ukrainische Herkunft bestätigt wird, das von der Handels- und Industriekammer der Ukraine ausgestellt wird.
Für die Festlegung des Zuschlages zum „Grünen“ Tarif reicht der Antragsteller einen Antrag bei der Nationalen Kommission, die die staatliche Regulierung in dem Bereich der Energiewirtschaft und der kommunalen Dienstleistungen ausübt (NKREPK), ein, und zwar mit den nachfolgenden Unterlagen:
- erklärende schriftliche Mitteilung bezüglich der sich bei dem Objekt der Elektroenergie befindenden Anlage aus ukrainischer Produktion mit Hinweisen auf die Zertifikate über die ukrainische Herkunft sowie Unterlagen, die das Recht des Eigentums (der Nutzung) für Elemente bestätigen;
- Berechnung des Niveaus der Nutzung der Anlagen aus ukrainischer Produktion bei den Objekten der Elektroenergie;
- Zertifikate über die ukrainische Herkunft;
- Bestätigung des Rechts am Eigentum (an der Nutzung) für solche Elemente der Anlagen;
- Information über den Auftragnehmer (über den Generalunternehmer), welcher die Bohrungsarbeiten auf den Objekten der Elektroenergie, die Elektrizität unter der Nutzung von geothermischer Energie produzieren, durchgeführt hat.
Die NKREPK überprüft den Antrag und die diesem anliegenden Unterlagen innerhalb von 30 Kalendertagen.
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