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Letzte Änderungen in der ukrainischen Insolvenzgesetzgebung
Am 15. Mai 2015 ist die Anordnung des Justizministeriums der Ukraine Nr. 607/5 vom 27. April 2015 „Über Änderungen der Ordnung der Veröffentlichung von Mitteilungen, die die Platzierung auf der Webseite des staatlichen Organs für die Fragen der Insolvenz betreffen“, in Kraft getreten. Die Bestimmungen dieser Anordnung sind auf die Vereinfachung der Ordnung der Veröffentlichung von einigen Mitteilungen auf der Webseite des Justizministeriums gerichtet.
Unter den hauptsächlichen Neuigkeiten muss bemerkt werden, dass das Justizministerium nicht mehr die eingereichten Erklärungen auf die Übereinstimmung mit dem Gesetz der Ukraine „Über die Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit eines Schuldners oder die Eröffnung seiner Insolvenz“ überprüft. Mit der neuen Ordnung erfolgt die Überprüfung der Erklärung automatisch nach den wesentlichen Kriterien der Einreichungsfrist, die Übereinstimmung der Bezeichnung und der Übereinstimmung der elektronisch-digitalen Unterschrift. Auf diese Weise beschleunigt die Neuigkeit die Einreichung der Erklärungen durch die Organisatoren von Versteigerungen bei der Durchführung einer Insolvenz.
Am 15. Mai 2015 ist ebenfalls die Anordnung des Justizministeriums der Ukraine Nr. 441/5 vom 27. März 2015 „Über Änderungen der Ordnung über das Einheitliche Register von Unternehmen, bei denen ein Verfahren in der Angelegenheit einer Insolvenz eingeleitet worden ist“, in Kraft getreten. Durch diese Änderungen wird die Ordnung des Erhalts von Mitteilungen aus dem Register vereinfacht. Außerdem haben Insolvenzverwalter den Status von Registratoren des Registers und die Vollmachten für dessen Verwaltung erhalten.
Für die Unternehmen sind diese Änderungen deswegen nützlich, dass die Ordnung des Erhalts von Mitteilungen aus dem Register vereinfacht worden ist. So können jetzt Bescheinigungen aus dem Register kostenlos elektronisch erlangt werden. Eine Bescheinigung wird am Tag der Stellung des Antrages ausgestellt. Es muss bemerkt werden, dass früher das örtlich zuständige Organ des Justizministeriums diese Bescheinigungen auf eine schriftliche Anfrage von den Unternehmen innerhalb von fünf Werktagen ausgestellt hat.