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Befreiung von der Umsatzsteuer für Arzneimittel und medizinische Erzeugnisse
Am 7. Mai 2015 ist das Gesetz der Ukraine “Über Änderungen des Steuerkodex der Ukraine bezüglich der Befreiung von der Umsatzsteuer für Arzneimittel und medizinische Erzeugnisse” vom 9. April 2015 in Kraft getreten.
Das Gesetz fügt Änderungen in den Steuerkodex ein, die eine zeitlich (bis zum 31. März 2019) beschränkte Befreiung von der Umsatzsteuer für Operationen der Einfuhr der ersten Lieferung von Arzneimitteln und von medizinischen Erzeugnissen auf das Zollgebiet der Ukraine vorsehen. Diese Operationen sollen auf der Grundlage von Verträgen mit spezialisierten Organisationen vorgenommen werden, die Einkäufe durchführen, wenn die Verträge in der Erfüllung von Vereinbarungen mit dem Gesundheitsministerium oder im Rahmen der Erfüllung von Budgetprogrammen in der Sphäre des Gesundheitsschutzes durchgeführt werden.
Die Werchowna Rada hat auch die Einfuhr der oben angeführten Arzneimittel und medizinischen Erzeugnisse von der zusätzlichen Einfuhrgebühr befreit, indem sie diesen Arzneimitteln und medizinischen Erzeugnissen den Status von lebensnotwendigen Waren zuerkannt hat. Das Regime der Einfuhr, der Lieferung und der zweckgerichteten Nutzung der oben genannten Arzneimittel und der medizinischen Erzeugnisse soll durch eine Verordnung des Ministerkabinetts der Ukraine bestätigt werden.
Durch das Gesetz ist auch eine Haftung eines Steuerzahlers in dem Fall der nicht zweckgerichteten Nutzung der genannten Erleichterung bei der Besteuerung von Arzneimitteln und medizinischen Erzeugnissen vorgesehen. So ist ein Steuerzahler in dem Falle einer Verletzung der zweckgerichteten Nutzung der Arzneimittel und der medizinischen Erzeugnisse, die auf das Zollgebiet der Ukraine eingeführt werden, verpflichtet, die Umsatzsteuer, die zum Zeitpunkt der Einfuhr bezahlt werden sollte und die im Moment der Lieferung berechnet wird, für solche Arzneimittel und medizinische Erzeugnisse zu bezahlen.