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Neue Technische Verordnung über Maschinen in der Ukraine
Die neue ukrainische Technische Verordnung über Maschinen wurde auf Grundlage der Verordnung (EU) 2023/1230 entwickelt und wird die seit 2013 geltende Technische Verordnung zur Maschinensicherheit ablösen. Vor Inkrafttreten der neuen Verordnung sollten Unternehmen zwischen Produkten unterscheiden, die bereits in der Ukraine in Verkehr gebracht wurden, und solchen, die lediglich hergestellt oder eingeführt wurden, sich noch auf Lager befinden oder unterwegs sind.
Bis einschließlich 19. Januar 2027 gilt die Technische Verordnung zur Maschinensicherheit, genehmigt durch Beschluss des Ministerkabinetts der Ukraine Nr. 62 vom 30. Januar 2013. Ab dem 20. Januar 2027 gilt die Technische Verordnung über Maschinen, genehmigt durch Beschluss des Ministerkabinetts der Ukraine Nr. 1630 vom 10. Dezember 2025. Entscheidend für den Übergang ist das Inverkehrbringen, also die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem ukrainischen Markt. Hersteller und Einführer sollten bereits jetzt das einschlägige Konformitätsbewertungsverfahren bestimmen, bestehende Bescheinigungen prüfen und ihre technischen Unterlagen an die neuen Anforderungen anpassen.
Dieser Beitrag richtet sich an ausländische und ukrainische Hersteller von Produkten, die in den Anwendungsbereich der Technischen Verordnung über Maschinen fallen, sowie an Einführer, Händler, Compliance-Verantwortliche und Rechtsberater, die Lieferungen auf den ukrainischen Markt vorbereiten.
1. Aktueller Rechtsrahmen für Maschinen in der Ukraine
2. Änderungen ab dem 20. Januar 2027
3. Anwendungsbereich der neuen Technischen Verordnung über Maschinen
4. Konformitätsbewertung nach der neuen Technischen Verordnung über Maschinen
5. Herstellerpflichten
6. Pflichten von Einführern und Händlern
7. Technische Unterlagen, Betriebsanleitungen und Sprachanforderungen
8. Übergangsbestimmungen für Produkte und Bescheinigungen
9. CE-Kennzeichnung und ACAA in der Ukraine
10. Kriegsbedingte Erleichterung bis zum 20. Januar 2027
11. Marktüberwachung und Folgen bei Nichtkonformität
12. Compliance-Checkliste vor dem 20. Januar 2027
Häufige Fragen
Wie DLF helfen kann
1. Aktueller Rechtsrahmen für Maschinen in der Ukraine
Die technische Regulierung von Maschinen in der Ukraine erfolgt auf zwei Ebenen. Das Gesetz der Ukraine „Über technische Verordnungen und Konformitätsbewertung“ Nr. 124-VIII regelt die allgemeinen Grundlagen für die Ausarbeitung, Verabschiedung und Anwendung technischer Verordnungen und Konformitätsbewertungsverfahren sowie die Benennung von Konformitätsbewertungsstellen, Konformitätserklärungen und die Verwendung des Konformitätszeichens für technische Verordnungen.
Auf Produktebene gilt bis zum 19. Januar 2027 die Technische Verordnung zur Maschinensicherheit. Ihr Anwendungsbereich umfasst Maschinen, auswechselbare Ausrüstungen, Sicherheitsbauteile, Lastaufnahmemittel, Ketten, Seile und Gurte, abnehmbare mechanische Kraftübertragungseinrichtungen sowie unvollständige Maschinen.
Für Maschinen, die nicht in der Liste des Anhangs der geltenden Verordnung aufgeführt sind, wird die interne Fertigungskontrolle angewandt. Für Maschinen aus dieser Liste hängt das Verfahren unter anderem davon ab, ob die einschlägigen nationalen Normen, die alle maßgeblichen grundlegenden Anforderungen abdecken, vollständig angewandt wurden: In bestimmten Fällen ist interne Fertigungskontrolle möglich, in anderen muss eine benannte Konformitätsbewertungsstelle beteiligt werden.
Die Marktüberwachung richtet sich nach dem Gesetz der Ukraine „Über die staatliche Marktüberwachung und Kontrolle von Nichtlebensmittelprodukten“ Nr. 2735-VI. In diesem Bereich ist grundsätzlich die Staatliche Arbeitsaufsichtsbehörde der Ukraine (Derzhpratsi) zuständig; für einzelne Produktgruppen gelten besondere Zuständigkeiten.
2. Änderungen ab dem 20. Januar 2027
Die neue Technische Verordnung über Maschinen ändert den Konformitätsbewertungsrahmen für bestimmte Maschinen und dazugehörige Produkte und konkretisiert die Pflichten der Wirtschaftsakteure in der Lieferkette.
| Parameter | Bis 19. Januar 2027 | Ab 20. Januar 2027 |
|---|---|---|
| EU-Rechtsgrundlage (Kontext) | Richtlinie 2006/42/EG | Verordnung (EU) 2023/1230 |
| Produktklassifizierung | Liste der Maschinenkategorien im Anhang der geltenden Verordnung | Teil A und Teil B des Anhangs 1 |
| Beteiligung einer benannten Stelle | Abhängig von Maschine und angewandten Normen | Für Teil A zwingend; bei Teil B abhängig von Normen oder gemeinsamen Spezifikationen |
| Interne Fertigungskontrolle (Modul A) | In den von der geltenden Verordnung vorgesehenen Fällen möglich | Für Teil B unter bestimmten Voraussetzungen und für Produkte außerhalb von Anhang 1 möglich |
| Einzelprüfung (Modul G) | Nicht als gesondertes Verfahren dieser Verordnung vorgesehen | Vorgesehen |
| Wesentliche Veränderung | Nicht gesondert definiert | Die Person, die eine wesentliche Veränderung vornimmt, kann Herstellerpflichten übernehmen |
| Elektronische Betriebsanleitungen | Kein detailliertes Sonderregime | Unter festgelegten Voraussetzungen zulässig |
| Einbauerklärung | Nach dem Format der geltenden Verordnung | Nach dem Format der neuen Verordnung |
| Aufbewahrung von Unterlagen | Nach geltender Verordnung | Mindestens 10 Jahre für technische Unterlagen und die Konformitätserklärung bei Herstellern, Bevollmächtigten und Einführern |
| Kriegsbedingte Erleichterung | Nur für Produkte aus einer besonderen Liste | Keine entsprechende Ausnahme in der neuen Verordnung |
3. Anwendungsbereich der neuen Technischen Verordnung über Maschinen
Die wesentlichen Produktkategorien entsprechen im neuen Regelwerk weitgehend dem Anwendungsbereich der bisherigen Verordnung: Maschinen, auswechselbare Ausrüstungen, Sicherheitsbauteile, Lastaufnahmemittel, Ketten, Seile und Gurte für Hebezwecke, abnehmbare mechanische Kraftübertragungseinrichtungen sowie unvollständige Maschinen.
Die Ausnahmen sollten unmittelbar anhand der neuen Verordnung geprüft werden. Dazu zählen unter anderem bestimmte Sicherheitsbauteile, die der Hersteller als Ersatzteile für identische Bauteile liefert, bestimmtes Jahrmarkt- und Freizeitparkequipment, bestimmte Erzeugnisse für kerntechnische Anlagen, Waffen, bestimmte Fahrzeuge, Zugmaschinen, Schiffe und Offshore-Einheiten, speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke konstruierte Ausrüstungen, bestimmte Laborgeräte sowie elektrische Produkte, die anderen technischen Verordnungen unterliegen.
Für die Konformitätsbewertung unterscheidet die neue Verordnung Produkte, die in Teil A oder Teil B des Anhangs 1 aufgeführt sind. Die Einordnung einer konkreten Maschine oder eines dazugehörigen Produkts sollte daher anhand des Anhangs 1 und nicht allein anhand der Handelsbezeichnung oder des Einsatzbereichs erfolgen.
4. Konformitätsbewertung nach der neuen Technischen Verordnung über Maschinen
Ab dem 20. Januar 2027 hängt das Konformitätsbewertungsverfahren davon ab, ob die betreffende Kategorie von Maschinen oder dazugehörigen Produkten in Teil A oder Teil B des Anhangs 1 aufgeführt ist.
Produkte aus Teil A. Die Beteiligung einer benannten Konformitätsbewertungsstelle ist zwingend. Der Hersteller sowie jede natürliche oder juristische Person, die eine wesentliche Veränderung an einer Maschine oder einem dazugehörigen Produkt vornimmt, müssen eines der folgenden Verfahren anwenden: Baumusterprüfung (Modul B) mit anschließender Konformität mit der Bauart auf der Grundlage interner Fertigungskontrolle (Modul C), Konformität auf der Grundlage umfassender Qualitätssicherung (Modul H) oder Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung (Modul G). Modul A steht für diese Gruppe nicht zur Verfügung.
Produkte aus Teil B. Die interne Fertigungskontrolle (Modul A) kann angewandt werden, wenn die Maschine oder das dazugehörige Produkt nach den einschlägigen nationalen Normen aus der maßgeblichen Liste oder nach gemeinsamen Spezifikationen konstruiert und hergestellt wurde und diese alle anwendbaren grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen abdecken. Andernfalls ist eines der Verfahren mit Beteiligung einer benannten Stelle anzuwenden: B+C, H oder G.
Maschinen und dazugehörige Produkte, die nicht in Anhang 1 aufgeführt sind. Es gilt die interne Fertigungskontrolle (Modul A).
Die allgemeinen Konformitätsbewertungsmodule sind in der Technischen Verordnung über Konformitätsbewertungsmodule, genehmigt durch Beschluss des Ministerkabinetts der Ukraine Nr. 95 vom 13. Januar 2016, festgelegt.
Mit Stand vom 21. September 2026 ist auf der offiziellen Seite mit den Listen nationaler Normen zu technischen Verordnungen des Ministeriums für Wirtschaft und Umwelt der Ukraine keine gesonderte Normenliste für die neue Technische Verordnung über Maschinen veröffentlicht; die dort verfügbaren Unterlagen zu Maschinen betreffen die bisherige Technische Verordnung zur Maschinensicherheit. Für Produkte aus Teil B ist dies praktisch relevant, weil Modul A nur bei Erfüllung der Voraussetzungen der neuen Verordnung angewandt werden kann.
Ist die Beteiligung einer benannten Konformitätsbewertungsstelle erforderlich, sollte vor der Beauftragung ihr aktueller Benennungsumfang im amtlichen Register geprüft werden. Eine Benennung nach der bisherigen Technischen Verordnung zur Maschinensicherheit bedeutet nicht automatisch, dass die Stelle auch nach der neuen Verordnung Konformitätsbewertungen durchführen darf; ihr Benennungsumfang sollte nach dem 20. Januar 2027 gesondert geprüft werden.
5. Herstellerpflichten
Der Hersteller muss das einschlägige Konformitätsbewertungsverfahren abschließen und die technischen Unterlagen erstellen, bevor Maschinen oder dazugehörige Produkte in Verkehr gebracht oder, soweit vorgesehen, in Betrieb genommen werden. Technische Unterlagen und Konformitätserklärung sind grundsätzlich mindestens 10 Jahre nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme aufzubewahren.
Die technischen Unterlagen müssen eine Beurteilung der Übereinstimmung mit der Verordnung ermöglichen. Je nach Produkt umfassen sie insbesondere die Beschreibung der Maschine oder des dazugehörigen Produkts, die Risikobeurteilung, Zeichnungen und Schaltpläne, Angaben zu den angewandten grundlegenden Anforderungen, Normen oder sonstigen technischen Spezifikationen sowie Nachweise für die gewählten technischen Lösungen.
Die Konformitätserklärung wird vom Hersteller oder, soweit vorgesehen, von seinem Bevollmächtigten erstellt. Sie muss auf Ukrainisch abgefasst oder ins Ukrainische übersetzt sein. Das Konformitätszeichen für technische Verordnungen wird nach dem Beschluss des Ministerkabinetts der Ukraine Nr. 1184 vom 30. Dezember 2015 „Über die Genehmigung der Form und Beschreibung des Konformitätszeichens für technische Verordnungen sowie der Regeln und Bedingungen für seine Anbringung“ angebracht.
Der Hersteller stellt außerdem die Identifizierung des Produkts, die Angabe seines Namens und seiner Kontaktdaten sowie die erforderlichen Anleitungen und Sicherheitsinformationen sicher. Werden nach dem Inverkehrbringen eine Nichtkonformität oder ein Risiko festgestellt, muss der Hersteller Korrekturmaßnahmen ergreifen und, soweit die Verordnung dies verlangt, die Marktüberwachungsbehörde informieren.
6. Pflichten von Einführern und Händlern
Einführer. Einführer dürfen nur Maschinen und dazugehörige Produkte in Verkehr bringen, die den Anforderungen der Technischen Verordnung entsprechen. Vor dem Inverkehrbringen von Maschinen oder dazugehörigen Produkten prüft der Einführer, ob der Hersteller das einschlägige Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt und die technischen Unterlagen erstellt hat, ob das Konformitätszeichen angebracht und die Konformitätserklärung erstellt wurde und ob die erforderlichen Anleitungen auf Ukrainisch vorliegen. Außerdem muss der Einführer seinen Namen und seine Kontaktdaten in der vorgeschriebenen Weise angeben.
Bestehen Gründe für die Annahme, dass ein Produkt die Anforderungen nicht erfüllt, darf der Einführer es erst nach Beseitigung der Nichtkonformität in Verkehr bringen. Er muss eine Kopie der Konformitätserklärung mindestens 10 Jahre nach dem Inverkehrbringen aufbewahren und sicherstellen, dass die Marktüberwachungsbehörden auf Anfrage Zugang zu den technischen Unterlagen erhalten können.
Händler. Vor der Bereitstellung von Maschinen oder dazugehörigen Produkten auf dem Markt prüft der Händler, ob das erforderliche Konformitätszeichen angebracht ist, ob die Konformitätserklärung beiliegt und ob die vorgeschriebenen Anleitungen und Sicherheitsinformationen auf Ukrainisch vorliegen.
Bestehen Gründe für die Annahme einer Nichtkonformität, darf das Produkt bis zu deren Beseitigung nicht auf dem Markt bereitgestellt werden. Die Wirtschaftsakteure müssen außerdem die Informationen zur Identifizierung von Lieferanten und Abnehmern in der Lieferkette für den in der Verordnung vorgesehenen Zeitraum aufbewahren.
7. Technische Unterlagen, Betriebsanleitungen und Sprachanforderungen
Betriebsanleitungen und Sicherheitsinformationen für Maschinen und dazugehörige Produkte, die auf dem ukrainischen Markt in Verkehr gebracht werden, müssen auf Ukrainisch bereitgestellt werden. Betriebsanleitungen dürfen elektronisch bereitgestellt werden, wenn der Zugang an der Maschine, dem dazugehörigen Produkt, der Verpackung oder in einem Begleitdokument angegeben ist; das Format ermöglicht, die Anleitung auszudrucken, herunterzuladen und für die Offline-Nutzung zu speichern; der Online-Zugang während der erwarteten Lebensdauer des Produkts und mindestens 10 Jahre nach dem Inverkehrbringen gewährleistet bleibt; und auf Verlangen des Nutzers beim Kauf innerhalb eines Monats kostenlos eine Papierfassung bereitgestellt wird. Ist das Produkt für nicht professionelle Nutzer bestimmt oder kann es unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von ihnen verwendet werden, müssen die für die sichere Inbetriebnahme und Nutzung wesentlichen Sicherheitsinformationen zusätzlich in Papierform bereitgestellt werden.
Für unvollständige Maschinen ist eine Einbauerklärung anstelle einer Konformitätserklärung erforderlich. Ihr Inhalt ist in Teil B des Anhangs 5 der neuen Verordnung festgelegt und umfasst Identifikationsangaben, Angaben zum Hersteller, die erfüllten grundlegenden Anforderungen sowie die Verpflichtung zur Bereitstellung der einschlägigen technischen Informationen.
Sicherheitsinformationen und Kennzeichnungen müssen ebenfalls den Sprachvorgaben der Verordnung entsprechen. Ukrainischsprachige Unterlagen sollten daher von Anfang an als Bestandteil der Compliance-Dokumentation behandelt werden und nicht erst nach der Einfuhr erstellt werden.
8. Übergangsbestimmungen für Produkte und Bescheinigungen
Die Bereitstellung auf dem Markt von Produkten, die der Technischen Verordnung zur Maschinensicherheit entsprechen und vor dem 20. Januar 2027 in Verkehr gebracht wurden, darf nicht allein deshalb verboten oder beschränkt werden, weil diese Produkte der neuen Technischen Verordnung über Maschinen nicht entsprechen.
„Inverkehrbringen“ bedeutet die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem ukrainischen Markt. Herstellung, Einfuhr in die Ukraine oder Lagerung allein gelten nicht als Inverkehrbringen. Produkte, die sich am 20. Januar 2027 lediglich auf Lager oder in Transit befinden und noch nicht erstmals auf dem ukrainischen Markt bereitgestellt wurden, müssen daher die neue Verordnung erfüllen.
Baumusterprüfbescheinigungen und Entscheidungen über die Genehmigung von Qualitätssicherungssystemen, die nach der bisherigen Verordnung ausgestellt wurden, bleiben bis zum Ende ihrer Gültigkeitsdauer wirksam. Danach ist die weitere Konformitätsbewertung nach der neuen Verordnung durchzuführen.
Für Produkte, die rechtmäßig unter Nutzung der kriegsbedingten Erleichterung in Verkehr gebracht wurden, enthält die neue Verordnung keine gesonderte Übergangsregelung. Vor einer weiteren Bereitstellung nach dem 20. Januar 2027 sollten deshalb die Unterlagen der konkreten Charge und die Rechtsgrundlage, auf der das Produkt in Verkehr gebracht wurde, geprüft werden.
9. CE-Kennzeichnung und ACAA in der Ukraine
Die CE-Kennzeichnung allein ersetzt weder die ukrainische Konformitätsbewertung noch das ukrainische Konformitätszeichen für technische Verordnungen.
Die Verordnung (EU) 2023/1230 ist ein EU-Rechtsakt und gilt in der Ukraine nicht unmittelbar. Die ukrainische Technische Verordnung über Maschinen gleicht die ukrainischen Vorschriften weiter an das EU-Recht an; bis zur Einführung einer gegenseitigen Anerkennung müssen Hersteller und Einführer jedoch die für das konkrete Produkt vorgeschriebenen ukrainischen Verfahren einhalten.
Das Abkommen über Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Produkte (ACAA) zwischen der Ukraine und der EU ist noch nicht in Kraft. Der Sektor „Maschinen“ gehört weiterhin zu den prioritären Sektoren, zusammen mit Niederspannungsgeräten und elektromagnetischer Verträglichkeit. Unternehmen sollten deshalb für Lieferungen in die Ukraine in den Jahren 2026–2027 nicht von einer automatischen gegenseitigen Anerkennung von Bescheinigungen ausgehen.
10. Kriegsbedingte Erleichterung bis zum 20. Januar 2027
Die geltende Technische Verordnung zur Maschinensicherheit sieht eine besondere Erleichterung für die Dauer des Kriegsrechts vor. Bis zur Beendigung oder Aufhebung des Kriegsrechts und für weitere 90 Kalendertage dürfen Produkte, die in der Liste gemäß Beschluss des Ministerkabinetts der Ukraine Nr. 1213 vom 17. November 2023 „Über die Genehmigung der Produktliste für die Anwendung bestimmter technischer Verordnungen und über Änderungen bestimmter Beschlüsse des Ministerkabinetts der Ukraine“ enthalten sind und unter die geltende Technische Verordnung zur Maschinensicherheit fallen, ohne Konformitätserklärung oder Einbauerklärung für unvollständige Maschinen und ohne Konformitätszeichen für technische Verordnungen auf dem Markt bereitgestellt und/oder in Betrieb genommen werden.
Unternehmen, die diese Erleichterung nutzen wollen, müssen prüfen, ob die Technische Verordnung zur Maschinensicherheit auf das konkrete Produkt anwendbar ist und ob das Produkt in der besonderen Liste enthalten ist. Eine allgemeine Befreiung von diesen Anforderungen für sämtliche Produkte im Anwendungsbereich der Verordnung besteht nicht.
Ab dem 20. Januar 2027 gilt die neue Technische Verordnung über Maschinen; sie enthält keine entsprechende Ausnahme für die Dauer des Kriegsrechts. Unternehmen, die derzeit die Sonderregelung nutzen, sollten die vollständige Compliance-Dokumentation nach der neuen Verordnung rechtzeitig vorbereiten.
11. Marktüberwachung und Folgen bei Nichtkonformität
Die Marktüberwachung in diesem Bereich richtet sich nach dem Gesetz der Ukraine „Über die staatliche Marktüberwachung und Kontrolle von Nichtlebensmittelprodukten“. Der Beschluss des Ministerkabinetts der Ukraine Nr. 1069 vom 28. Dezember 2016 „Über die Genehmigung der Liste der Produktarten, für die die staatlichen Marktüberwachungsbehörden die staatliche Marktüberwachung durchführen“ weist in der Fassung, die zusammen mit der neuen Verordnung wirksam wird, die Marktüberwachung für Maschinen, dazugehörige Produkte und unvollständige Maschinen grundsätzlich Derzhpratsi zu. Für bestimmte Sonderkategorien gelten Ausnahmen; Feuerwehr- und Rettungsmaschinen fallen beispielsweise in die Zuständigkeit des Staatlichen Dienstes der Ukraine für Notfallsituationen.
Die Marktüberwachungsbehörde kann Kontrollen durchführen, Unterlagen verlangen, Produktproben zu Prüfzwecken entnehmen und beschränkende Maßnahmen ergreifen. Je nach Verstoß kann sie die Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt beschränken oder untersagen, das Produkt vom Markt nehmen oder zurückrufen.
Werden beschränkende Maßnahmen oder Sanktionen angeordnet, sollten die Rechtsgrundlage der Entscheidung, die Stellung des betroffenen Wirtschaftsakteurs und die konkreten Umstände der Lieferung gesondert geprüft werden.
12. Compliance-Checkliste vor dem 20. Januar 2027
- Produktklassifizierung. Prüfen, ob die betreffende Kategorie von Maschinen oder dazugehörigen Produkten in Teil A oder Teil B des Anhangs 1 aufgeführt oder nicht in Anhang 1 enthalten ist.
- Übergangsstatus. Produkte, die bereits vor dem 20. Januar 2027 in Verkehr gebracht wurden, von Produkten trennen, die lediglich hergestellt oder eingeführt wurden, auf Lager liegen oder sich noch in Transit befinden.
- Bestehende Bescheinigungen. Ablaufdaten von Baumusterprüfbescheinigungen und Entscheidungen über die Genehmigung von Qualitätssicherungssystemen prüfen.
- Benannte Stelle. Ist die Beteiligung einer benannten Stelle erforderlich, ihren aktuellen Benennungsumfang nach der neuen Verordnung prüfen und sich nicht allein auf ihren Status nach der bisherigen Verordnung verlassen.
- Technische Unterlagen. Die vorhandene technische Dokumentation mit den Anforderungen der neuen Verordnung abgleichen, insbesondere Risikobeurteilung, Zeichnungen, softwarebezogene Informationen und anwendbare grundlegende Anforderungen.
- Betriebsanleitungen. Ukrainischsprachige Anleitungen vorbereiten und bei elektronischer Bereitstellung die Anforderungen an Zugang, Aufbewahrung und Papierfassung erfüllen.
- Erklärung. Konformitätserklärung oder bei unvollständigen Maschinen die Einbauerklärung im Format der neuen Verordnung vorbereiten.
- Konformitätskennzeichnung. Das ukrainische Konformitätszeichen für technische Verordnungen und weitere verpflichtende Identifizierungsangaben prüfen.
- Nationale Normen. Die Veröffentlichung der Normenliste zur neuen Verordnung verfolgen, insbesondere für Produkte aus Teil B des Anhangs 1.
- Lieferkettenpflichten. Mit Einführer und Händler festlegen, wer für Unterlagen, Kennzeichnung, Rückverfolgbarkeit und Korrekturmaßnahmen verantwortlich ist.
- Wesentliche Veränderung. Vor Änderungen an Hardware oder Software prüfen, ob die Änderung wesentlich sein kann und der ändernden Person Herstellerpflichten auferlegt.
- Kriegsbedingte Erleichterung. Bei Lieferungen ohne Erklärung und Konformitätszeichen prüfen, ob das konkrete Produkt in der Liste nach Beschluss Nr. 1213 enthalten ist, und auf das Ende dieser Sonderregelung mit Anwendung der neuen Verordnung vorbereiten.
Häufige Fragen
Wann tritt die neue Technische Verordnung über Maschinen in der Ukraine in Kraft?
Die neue Technische Verordnung über Maschinen tritt am 20. Januar 2027 in Kraft. Bis einschließlich 19. Januar 2027 gilt die Technische Verordnung zur Maschinensicherheit.
Dürfen Maschinen, die nach den bisherigen Vorschriften behandelt wurden, nach dem 20. Januar 2027 weiter verkauft werden?
Ja, wenn sie vor dem 20. Januar 2027 auf dem ukrainischen Markt in Verkehr gebracht wurden und der geltenden Technischen Verordnung zur Maschinensicherheit entsprechen. Produkte, die sich an diesem Tag lediglich auf Lager oder in Transit befinden und noch nicht erstmals auf dem ukrainischen Markt bereitgestellt wurden, müssen die neue Verordnung erfüllen.
Reicht die CE-Kennzeichnung für die Bereitstellung von Maschinen und dazugehörigen Produkten auf dem ukrainischen Markt aus?
Nein. Die CE-Kennzeichnung ersetzt weder die ukrainische Konformitätsbewertung noch das Konformitätszeichen für technische Verordnungen. Dies kann sich nach Inkrafttreten des ACAA ändern; derzeit ist das Abkommen jedoch nicht in Kraft.
Ist immer eine benannte Konformitätsbewertungsstelle erforderlich?
Nein. Für Produkte aus Teil A des Anhangs 1 ist eine benannte Stelle zwingend. Für Produkte aus Teil B hängt die Möglichkeit, Modul A anzuwenden, von den Anforderungen zu Normen oder gemeinsamen Spezifikationen ab. Für Produkte außerhalb des Anhangs 1 gilt Modul A.
Müssen Betriebsanleitungen auf Ukrainisch vorliegen?
Ja. Die neue Verordnung erlaubt elektronische Anleitungen zusätzlich unter Voraussetzungen zum Zugang, zur Druck- und Downloadmöglichkeit, zur Dauer der Online-Verfügbarkeit und zur kostenlosen Papierfassung auf Anfrage.
Was geschieht mit bestehenden Baumusterprüfbescheinigungen?
Baumusterprüfbescheinigungen nach der geltenden Verordnung bleiben bis zum Ende ihrer Gültigkeitsdauer wirksam. Danach erfolgt die einschlägige Konformitätsbewertung nach der neuen Verordnung.
Gilt die Erleichterung nach der Technischen Verordnung zur Maschinensicherheit während des Kriegsrechts derzeit?
Ja, aber nur für Produkte aus der besonderen Liste nach Beschluss des Ministerkabinetts der Ukraine Nr. 1213, auf die die geltende Technische Verordnung zur Maschinensicherheit anwendbar ist. Es handelt sich nicht um eine allgemeine Befreiung für sämtliche Produkte im Anwendungsbereich der Verordnung.
Was sollte ein ausländischer Hersteller vor dem 20. Januar 2027 tun?
Zunächst sollte die rechtliche Einordnung des Produkts nach Anhang 1 bestimmt, die Gültigkeit bestehender Bescheinigungen und der Benennungsumfang der zuständigen Konformitätsbewertungsstelle geprüft, die technische Dokumentation und ukrainischsprachigen Anleitungen aktualisiert sowie mit dem Einführer die Verantwortung für Erklärung, Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit abgestimmt werden.
Wie DLF helfen kann
DLF attorneys-at-law begleitet ausländische Maschinenhersteller, Einführer und Händler in allen Phasen des Markteintritts in der Ukraine: von der Wahl der Marktstruktur und der Gestaltung der Beziehungen mit dem Einführer oder Händler über die Prüfung von Lieferverträgen und die Zuordnung von Verantwortlichkeiten für Konformitätsbewertung und Kennzeichnung bis zur rechtlichen Prüfung technischer Unterlagen und Erklärungen, der Koordination mit benannten Konformitätsbewertungsstellen, der Vorbereitung auf die Marktüberwachung sowie der Beratung zu Zollfragen und Produkthaftungsrisiken. Für solche Projekte sind insbesondere die DLF-Praxen Vertragsrecht und Gesellschaftsrecht / M&A relevant.
Autor: Igor Dykunskyy, LL.M., Rechtsanwalt, Partner, DLF attorneys-at-law
Kontakt: +380 44 384 24 54, info@dlf.ua
Dieses Material dient der allgemeinen Information. Die Anwendung der beschriebenen Ansätze hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab und erfordert eine gesonderte rechtliche Prüfung.
