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Neue Beschränkungen auf dem Devisenmarkt
Am 4. März 2015 ist die Verordnung Nr. 160 in Kraft getreten, die von der Nationalbank der Ukraine zur Regelung des ukrainischen Finanz- und Devisenmarktes erlassen worden ist. Mit dieser Verordnung wird die Geltung der Beschränkungen auf dem ukrainischen Devisenmarkt bis zum 3. Juni 2015 verlängert. Außerdem hat die Nationalbank der Ukraine in dieser Verordnung zusätzliche Beschränkungsmaßnahmen eingeführt, die die Stabilisierung des ukrainischen Devisenmarktes bezwecken.
Laut dieser Verordnung der Nationalbank der Ukraine gilt weiterhin die Verpflichtung zum zwingenden Verkauf von 75% aller Deviseneinnahmen für juristische Personen, Privatunternehmer und ausländische Vertretungen (außer offiziellen Vertretungen).
Außerdem hat die Nationalbank der Ukraine die Geltung folgender Maßnahmen verlängert:
- die Einschränkung hinsichtlich der Ausgabe von Bargeld in der ukrainischen nationalen Währung (UAH) an juristische Personen und Privatunternehmer in Höhe von über UAH 150.000,- innerhalb eines Tages. Nicht betroffen von dieser Einschränkung sind Arbeitslöhne, Reisekosten sowie andere Sozialzahlungen;
- das Verbot von Überweisungen in einer Fremdwährung ins Ausland ohne Unterlagen zum Nachweis zu einem Gegenwert von über UAH 15.000,- innerhalb eines Geschäftstages (UAH 150.000,- innerhalb eines Monats);
- das Verbot des Fremdwährungsverkaufs an natürliche Personen innerhalb eines Tages zu einem Gegenwert von über UAH 3.000,-.
Deviseninländer dürfen Darlehensverträge in einer Fremdwährung, die mit Devisenausländern abgeschlossen wurden, nicht vorzeitig tilgen. Diese Beschränkung erstreckt sich auch auf die vertraglichen Zinsen. Die Nationalbank der Ukraine verweigert die Registrierung von Änderungen zu Darlehensverträgen, die mit der Verkürzung der Fristen für die Rückzahlung des Darlehens durch Deviseninländer sowie einer vorfristigen Vertragserfüllung verbunden sind.
Die Nationalbank der Ukraine hat die Beschränkungsmaßnahmen für die Stabilisierung der ukrainischen Währung erweitert. Unter anderem wurde es verboten, eine Fremdwährung für folgende Zwecke zu kaufen:
- Dividendenausschüttung an ausländische Investoren;
- Rückzahlung von Geldmitteln, die von ausländischen Investoren durch den Verkauf der Gesellschaftsrechte juristischer Personen (außer Aktien), der Herabsetzung des Stamm- bzw. Grundkapitals oder durch den Austritt ausländischer Investoren aus einer Gesellschaft erwirtschaftet wurden;
- Rückzahlung von Geldmitteln, die von ausländischen Investoren durch den Verkauf von Wertpapieren ukrainischer Emittenten (außer dem Verkauf von Schuldverschreibungen an der Börse) erwirtschaftet wurden.
Die Nationalbank der Ukraine hat den Banken untersagt, Fremdwährungen an Kunden (außer natürlichen Personen) zu verkaufen, die über Einlagen in der Fremdwährung in dieser oder einer anderen Bank verfügen. Dieses Verbot hat keine Wirkung für Währungskonten, deren Wert unter USD 10.000,- liegt. Dabei werden Mittel auf den Bankkonten der Kunden, Vermögensrechte unter Pfand, Geldmittel, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 160 eingezahlt wurden, nicht berücksichtigt. Dies betrifft auch Geldmittel in den Banken, für welche eine vorübergehende Verwaltung eingeführt wurde oder gegen welche ein Auflösungsverfahren eingeleitet wurde.
Die Bargeldausgabe innerhalb der Ukraine über Online-Überweisungen ist ausschließlich in der ukrainischen Nationalwährung zu leisten.
Beim Kauf und der Überweisung der Fremdwährung ins Ausland aufgrund von Importgeschäften in einem Gegenwert von über USD 50.000,- sind juristischen Personen und Privatunternehmer verpflichtet, außer Belegen auch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des staatlichen Finanzamtes und gegebenenfalls ein Protokoll der Preisprüfung an die Bank vorzulegen.