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20. September 2024

Baugenehmigungen für ausländische Unternehmen in der Ukraine möglich

Ab dem 16. August 2024 haben ausländische Unternehmen die Möglichkeit, Genehmigungen für die Ausübung von Bautätigkeiten in der Ukraine zu erhalten. Entsprechende Änderungen wurden durch die Verordnung Nr. 314 des Ministerkabinetts der Ukraine vom 18. März 2022 vorgenommen.

Gemäß den verabschiedeten Änderungen können Nicht-Residenten (ausländische Unternehmen, Organisationen), die in der Ukraine ausschließlich über ständige Vertretungen tätig sind, während der Dauer des Kriegsrechts das Recht auf Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Bereich des Baus von Objekten, die nach der Folgenklasse (Haftung) zu Objekten mit mittleren (CC2) und erheblichen (CC3) Folgen gehören, auf der Grundlage einer Erklärung ohne Einholung einer Baulizenz erwerben. Diese Rechte standen bisher nur in der Ukraine ansässigen Personen zu.

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Die von Nicht-Residenten abzugebende Erklärung muss folgende Angaben enthalten:

1) Informationen über das betreffende Wirtschaftssubjekt (d.h. die betreffende ständige Vertretung);

2) Angaben zum Nicht-Residenten;

3) Angaben zur Registrierung der Vertretung und des Nicht-Residenten bei den ukrainischen Steuerbehörden.

Folgende Bedingungen sind dabei zu beachten:

1. Dieses Recht wird nur von Nicht-Residenten erworben, die ihre Tätigkeit in der Ukraine ausschließlich über ständige Vertretungen ausüben.

Wenn ein Nicht-Resident keine Tätigkeit in der Ukraine ausübt, ist er nicht berechtigt, die entsprechende Tätigkeit auszuüben.

Wenn ein Nicht-Resident eine Tochtergesellschaft in der Ukraine hat, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, so erhält diese Tochtergesellschaft (mit den allgemeinen Rechten eines Residenten der Ukraine) das Recht auf ein vereinfachtes Verfahren zur Durchführung von Bautätigkeiten.

2. Diese Bestimmungen gelten nur für die Dauer des Kriegsrechts.

Spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Aufhebung des Kriegsrechts in der Ukraine müssen die ständigen Vertretungen und die Tochtergesellschaften einen Antrag auf Erteilung einer Lizenz für die Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten im Bausektor gemäß dem festgelegten Verfahren stellen.

Derzeit werden solche Genehmigungen jedoch nicht erteilt, da es keine genehmigten Genehmigungserfordernisse gibt, die bereits im Jahr 2020 aufgehoben wurden. Das bedeutet, dass die Frage des Erwerbs von Genehmigungen durch Nicht-Residenten nach dem Ende des Kriegsrechts derzeit nicht geregelt ist.

3. Diese Änderungen gelten nur für Objekte der Folgenklassen СС2 und СС3.

Es ist jedoch zu beachten, dass die Bauausführung nach der Folgenklasse CC1 bereits vereinfacht erfolgt.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass trotz des vereinfachten Verfahrens für den Zugang zur Bauausführung andere Anforderungen unverändert bleiben.

Insbesondere sind die Auftragnehmer verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen (u.a. Arbeitsrecht, Sicherheitsgesetze, etc.) bei der Bauausführung einzuhalten. Dies gilt auch für die Einholung anderer Genehmigungen, die während der Bauphase erforderlich sind, einschließlich der Genehmigungen für bestimmte spezifische Arbeiten.

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Zu beachten ist auch, dass nicht alle Arten von Arbeiten vereinfacht durchgeführt werden können. So bedarf die Errichtung eines Endlagers für radioaktive Abfälle weiterhin einer besonderen Genehmigung und die Errichtung unterirdischer Bauwerke, die nicht im Zusammenhang mit der Gewinnung von Mineralien stehen, einer besonderen Genehmigung zur Nutzung des Baugrundes.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die genannten Änderungen die Genehmigungsdokumente nicht aufheben, sondern die Bautätigkeit während des Kriegsrechts lediglich vereinfachen. Eine Reihe von Fragen bedürfen jedoch noch der Klärung und entsprechender Gesetzesänderungen.

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