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27. April 2023

Neue Regeln für die Übermittlung von Informationen über wirtschaftliche Endbegünstigte in der Ukraine

Einleitung
1. Alternative zu einer notariell beglaubigten Kopie des Reisepasses
2. Aufhebung der Pflicht zur jährlichen Bestätigung von UBO-Informationen
3. Erweiterung der Liste der juristischen Personen, die von der Auskunftspflicht befreit sind
4. Pflichten und Verantwortlichkeiten der Beteiligten (Gründer) von juristischen Personen
5. Wann ist es nicht erforderlich, UBO-Informationen zu übermitteln
6. Haftung von juristischen Personen

 

Am 29. Dezember 2022 ist das ukrainische Gesetz zur Verbesserung der Regelung des letztendlichen wirtschaftlichen Eigentums und der Eigentumsstruktur von juristischen Personen (engl. „UBO“; weiter nur „Gesetz“) in Kraft getreten. Das Gesetz ändert die Regeln für die Offenlegung von Informationen über die wirtschaftlichen Endbegünstigten und begründet die Haftung für die unterlassene, verspätete oder ungenaue Übermittlung von Daten über die wirtschaftlichen Endbegünstigten einer juristischen Person oder deren Abwesenheit.

1. Alternative zu einer notariell beglaubigten Kopie des Reisepasses

In der Ukraine wurde eine Alternative zur Vorlage einer notariell beglaubigten Kopie eines Ausweisdokuments des wirtschaftlichen Endbegünstigten (weiter nur UBO) eingeführt. Jetzt kann der Antragsteller nach seiner Wahl dem staatlichen Registeramt eine Kopie seines Ausweisdokuments (Reisepasses) vorlegen, das die Identität des wirtschaftlichen Endbegünstigten nachweist, und zwar als:

  • eine notariell beglaubigte Kopie, oder
  • eine Kopie, die durch eine elektronische Signatur beglaubigt ist.

Es ist wichtig, dass eine Kopie des Reisepasses mindestens 90 Tage vor dem Datum ihrer Einreichung zur staatlichen Registrierung beglaubigt werden muss.

2. Aufhebung der Pflicht zur jährlichen Bestätigung von UBO-Informationen

Das Gesetz schafft die Pflicht zur jährlichen Übermittlung von UBO-Informationen und die Eigentümerstruktur an das staatliche Registeramt ab. Allerdings müssen juristische Personen nach wie vor Informationen über ihre wirtschaftlichen Endbegünstigten und die Eigentumsverhältnisse aktuell halten.

Im Falle einer Änderung ihrer wirtschaftlichen Endbegünstigten müssen juristische Personen Dokumente zur Bestätigung dieser Änderungen innerhalb von 30 Werktagen ab deren Eintritt beim staatlichen Registeramt einreichen.

3. Erweiterung der Liste der juristischen Personen, die von der Auskunftspflicht befreit sind

Das Gesetz erweitert die Liste der juristischen Personen, die nicht der Pflicht zur Übermittlung und Bestätigung von UBO-Informationen unterliegen. Insbesondere sind derzeit von der Pflicht zur Bestätigung von Informationen über die Anwesenheit oder Abwesenheit des wirtschaftlichen Endbegünstigten in der Ukraine folgende Organisationen ausgenommen:

  • politische Parteien;
  • Berufsverbände;
  • Anwaltsvereine und -kanzleien;
  • Organisationen für die berufliche Selbstverwaltung im Bereich des Notariats;
  • Behörden, Organe der lokalen Selbstverwaltung;
  • Industrie- und Handelskammern;
  • öffentliche Gesellschaften (juristische Personen, die in Form einer öffentlichen Aktiengesellschaft gegründet wurden und deren Aktien zum Handel an mindestens einer Wertpapierbörse (einem geregelten Markt) aus der Liste von ausländischen Wertpapierbörsen (geregelten Märkten) zugelassen sind), die gemäß dem von der ukrainischen Regierung festgelegten Verfahren zusammengestellt wird, und die den Anforderungen für die Offenlegung von UBO-Informationen unterliegen, die den Standards in der EU entsprechen);
  • Wohnungs- und Baugenossenschaften sowie Landhaus-, Garten- und Garagengenossenschaften;
  • Vereinigungen der Miteigentümer von Wohnblöcken, Vereine der Eigentümer von Wohngebäuden;
  • landwirtschaftliche Genossenschaften sowie landwirtschaftliche Genossenschaftsvereine, die in das Register der gemeinnützigen Einrichtungen und Organisationen eingetragen sind;
  • separate strukturelle Organisationseinheit mit dem Status einer juristischen Person (mit Ausnahme der separaten Organisationseinheiten von ausländischen NGOs) usw.

4. Pflichten und Verantwortlichkeiten der Beteiligten (Gründer) von juristischen Personen

Jetzt sind juristische und natürliche Personen, die als Gründer (Beteiligte) von juristischen Personen in der Ukraine auftreten oder einen entscheidenden Einfluss auf ihre Aktivitäten ausüben, verpflichtet:

  • auf Anfrage einer juristischen Person Informationen bereitzustellen, die zur Aktualisierung von Daten über die wirtschaftlichen Endbegünstigten und die Eigentumsstruktur erforderlich sind, sowie
  • juristische Personen selbstständig innerhalb von 5 Werktagen ab dem Datum einer solchen Änderung über eine Änderung des wirtschaftlichen Endbegünstigten oder der Eigentumsstruktur zu informieren.

Wenn in der Ukraine ansässige juristische und natürliche Personen, die an juristischen Personen beteiligt sind oder auf die deren Aktivitäten einen maßgeblichen Einfluss ausüben, es verweigern, die für die Eingabe oder Aktualisierung von UBO-Informationen und die Eigentümerstruktur erforderlichen Informationen auf Anfrage der Amtspersonen der juristischen Person bereitzustellen, hat dies zur Folge, dass eine Geldstrafe in Höhe von 17.000,- bis 340.000,- UAH (etwa umgerechnet von 424,- bis 8.500,- EUR) verhängt werden kann.

Darüber hinaus gibt es eine gesetzliche Pflicht, Informationen über alle verfügbaren Staatsbürgerschaften (Nationalitäten) der wirtschaftlichen Endbegünstigten zu übermitteln.

5. Wann ist es nicht erforderlich, UBO-Informationen zu übermitteln

Es wurde eine Liste von Registrierungshandlungen eingeführt, bei deren Abwicklung keine UBO-Angaben bereitgestellt werden müssen, darunter auch bei der staatlichen Registrierung. Es geht um Folgendes:

  • Änderungen von Angaben zu einer juristischen Person, ausgenommen im Fall der Eintragung einer Änderung von Angaben zu wirtschaftlichen Endbegünstigten sowie einer Änderung von Angaben zur Höhe des Stamm- bzw. Grundkapitals, der Höhe der Anteile am Stamm- bzw. Grundkapital oder der Zusammensetzung der Beteiligten;
  • Übergang einer juristischen Person zur Tätigkeit auf der Grundlage einer Mustersatzung und umgekehrt – zur Tätigkeit auf der Grundlage eines eigenen Gründungsdokuments;
  • Auflösung einer juristischen Person infolge ihrer Umstrukturierung;
  • Schaffung einer separaten Organisationseinheit;
  • Änderung der Informationen über separate Organisationseinheiten;
  • Auflösung einer separaten Organisationseinheit bei einer juristischen Person.

6. Haftung von juristischen Personen

In der Ukraine nimmt die Haftung für die Verletzung der Pflicht und des Verfahrens zur Offenlegung von UBO-Informationen zu. Das Gesetz sieht eine Geldbuße in Höhe von 17.000,- bis 340.000,- UAH (etwa umgerechnet von 424,- bis 8.500,- EUR) pro eine juristische Person vor, insbesondere für Folgendes:

  • es wurden wissentlich falsche Angaben über die wirtschaftlichen Endbegünstigten oder deren Abwesenheit in die zur staatlichen Registrierung eingereichten Unterlagen eingetragen;
  • es wurden keine Informationen über die wirtschaftlichen Endbegünstigten oder deren Abwesenheit vorgelegt oder diese sind verspätet vorgelegt worden.

Gleichzeitig werden während des Kriegszustands und innerhalb von 3 Monaten nach dessen Beendigung keine Geldstrafen verhängt.

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