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20. Juni 2022

Behandlung mit Pestiziden aus der Luft in der Ukraine: rechtliche Besonderheiten

Einleitung
1. Anforderungen an die Behandlung aus der Luft
2. Haftung des Auftraggebers
3. Zu behandelnde Flächen
4. Behandlungsbedingungen
5. Kommunikation mit der Bevölkerung
6. Schadenersatz
7. Feststellung der tatsächlichen Schadenszufügung
8. Feststellung der tatsächlichen Gesetzesverletzung
9. Herstellung des Zusammenhangs zwischen Schäden und Luftarbeiten
10. Einschätzung von zugefügten Schäden

 

Die Behandlung von Nutzpflanzten aus der Luft gilt in der Ukraine als zugelassenes technologisches Verfahren in der Agrarproduktion. Es stellt jedoch eine potenzielle Gefahr für die Umwelt und die Bevölkerung dar. Daher gibt es im ukrainischen Recht eine Reihe von Regeln, die von Agrarunternehmen einzuhalten sind. Die Nichteinhaltung dieser Regeln kann zu Gerichtsklagen sowie zu einer verwaltungsrechtlichen oder sogar strafrechtlichen Haftung führen.

1. Anforderung an die Behandlung aus der Luft

Die Behandlung von Feldern aus der Luft in der Ukraine muss gemäß den Anforderungen durchgeführt werden, die durch die staatlichen Hygienevorschriften speziell festgelegt sind.

Solche Anforderungen schließen grundsätzlich Folgendes ein:

  • Anforderungen an Luftfahrzeuge, aus welchen besprüht wird;
  • Anforderungen an Flugplätze und Hubschrauberlandeplätze, auf denen solche Luftfahrzeuge basieren oder von denen sie starten;
  • Anforderungen an den Arbeitsschutz für Mitarbeiter, die an technologischen Prozessen beteiligt sind;
  • Anforderungen an Bedingungen der Behandlung von Feldern aus der Luft, darunter:
    • Regeln zur Benachrichtigung der Bevölkerung über bevorstehende Behandlungen von Feldern aus der Luft;
    • wetterbedingte Einschränkungen für solche Arbeiten;
    • Einschränkungen in Abständen von zu behandelnden Flächen zu Siedlungen, Gewässern, Imkereien usw.
  • Anforderungen an die Reinigung und Lagerung von technischen Ausrüstungen nach dem Einsatz von Pestiziden aus der Luft.

Zusätzlich zu den Regelungen für Arbeiten unmittelbar bei der Behandlung aus der Luft sollten durch Auftraggeber auch die Regeln für die Verwendung und Lagerung von Pestiziden und Agrochemikalien tendenziell eingehalten werden.

2. Haftung des Auftraggebers

Wenn Schäden infolge einer Behandlung von Feldern aus der Luft entstehen, ist meist der Auftraggeber dafür haftbar. Auf Schadenersatz verklagen in der Regel Eigentümer oder Nutzer der anliegenden Parzellen, deren Ernten durch Agrochemikalien geschädigt wurden. Solche Klagen werden oft durch Inspektionen der zuständigen ukrainischen Behörden begleitet, so dass Verwaltungsstrafen gegen Auftraggeber verhängt werden können.

Die Rechtsprechung zeigt, dass die Hauptgründe, aus welchen Auftragnehmer für Behandlungen aus der Luft bei Ernteschäden haftbar gemacht werden können, wie folgt sind:

  • Nichteinhaltung der Anforderungen an Abstände von zu behandelnden Flächen zu den gesetzlich vorgeschriebenen Objekten;
  • Nichteinhaltung der Regeln zur Benachrichtigung der Bevölkerung über eine bevorstehende Behandlung von Feldern aus der Luft;
  • Nichteinhaltung von wetterbedingten Einschränkungen für solche Arbeiten.

Natürlich können auch andere Verletzungen in Betracht genommen werden (z. B., ob Mitarbeiter zur Arbeit mit Pestiziden zugelassen sind, ob Flugzeuge und Flugplätze zertifiziert sind usw.). In den meisten Fällen stehen solche Verletzungen nicht in direktem Zusammenhang mit den zugefügten Schäden, aber sie können als Grundlage dafür dienen, dass der Auftraggeber verwaltungsrechtlich haftbar gemacht werden kann. Daher sollte es in jedem Fall überwacht werden, ob alle Anforderungen an die Luftarbeiten eingehalten worden sind.

Wenn die zuständige Behörde entscheidet, dass ein Verstoß gegen die Regeln für solche Arbeiten vorliegt, gilt dies als Grundlage dafür, dass die Handlungen des Auftraggebers als rechtswidrig anerkannt werden können. Mit einer solchen behördlichen Entscheidung genießt der Besitzer der beschädigten Ernten erheblich höhere Chancen, dass seiner Klage gegen den Auftraggeber gerichtlich stattgegeben wird.

Zuallererst sollten ukrainische Agrarunternehmen überwachen, ob die Anforderungen eingehalten werden, die für Folgendes festgelegt sind:

  • zu behandelnde Flächen;
  • Behandlungsbedingungen;
  • Kommunikation mit der Bevölkerung.

3. Zu behandelnde Flächen

Die Hauptanforderung an aus der Luft zu behandelnde Flächen ist die Einhaltung des Abstands von zu behandelnden Flächen zu den Objekten, die in den Hygienevorschriften festgelegt sind.

Zu solchen Objekten gehören vor allem Siedlungen, Gewässer, Wasserquellen, Obstgärten, Weinberge und andere Gebiete, in denen verzehrfertige Produkte angebaut werden.

Nach ukrainischem Recht ist es verboten, Nutzpflanzen, Wälder und andere Gebiete mit Pestiziden aus der Luft zu behandeln, die näher liegen als:

  • 5 km von Standorten von Imkereien entfernt;
  • 2 km von Fischereigewässern, offenen Wasserversorgungsquellen, Weiden, Naturschutzgebieten entfernt;
  • 1 km von Siedlungen, Vieh- und Geflügelfarmen, Feldern mit gesäten Nutzpflanzen, die ohne Wärmebehandlung verzehrt werden, sowie Obstgärten und Weinbergen entfernt;
  • 1 км von Orten entfernt, in welchen landwirtschaftliche Arbeiten durchgeführt werden.

Die Anforderungen an Abstände beim Einsatz von Mineraldüngern und Biopräparaten aus der Luft sind anders: mindestens 500 m von zu behandelnden Feldern zu Siedlungen, Vieh- und Geflügelfarmen, Wasserversorgungsquellen.

4. Behandlungsbedingungen

Bei der Behandlung aus der Luft sollen Felder durch Flugzeuge und Hubschrauber von einer Höhe von maximal 3 Meter über den Pflanzen behandelt werden.

Dabei sollen die Arbeiten morgens oder abends durchgeführt werden.

Darüber hinaus, unabhängig von der Tageszeit, dürfen keine Luftarbeiten durchgeführt werden, wenn die Lufttemperatur +22Cº überschreitet und die Windgeschwindigkeit mehr als 3 bis 4 m/s beträgt (beim Sprühen von Mineraldüngern und Biopräparaten 8 m/s).

Wenn die Behandlungshöhe aus irgendeinem Grund 3 Meter um das Doppelte oder mehr übersteigt, soll auch der Abstand zu geschützten Objekten entsprechend erhöht werden.

5. Kommunikation mit der Bevölkerung

Ein Auftraggeber für die Behandlung von Feldern aus der Luft muss die Bevölkerung in Nachbargebieten über solche Arbeiten vor drei Tagen vor deren Beginn benachrichtigen.

Die Rechtsprechung in der Ukraine zeigt, dass es genug ist, eine solche Benachrichtigung in der lokalen Presse veröffentlichen zu lassen. Dabei ist es notwendig, die Regeln für den Inhalt der Benachrichtigung zu befolgen; sie muss Folgendes enthalten:

  • die aus der Luft zu behandelnden Flächen;
  • Zeit und Gesamtdauer der Luftarbeiten;
  • Informationen darüber, dass es verboten ist, landwirtschaftliche und andere Arbeiten durchzuführen oder Vieh näher als 1 km von den aus der Luft zu behandelnden Flächen entfernt zu weiden;
  • Informationen darüber, dass es notwendig ist, Imkereien auf einen Abstand von über 5 km von den aus der Luft zu behandelnden Flächen zu befördern.

Es versteht sich dabei, dass eine solche Kommunikation nicht nur mit der Bevölkerung von am nächsten liegenden Ortschaften, sondern in erster Linie mit den Eigentümern von Feldern und Grundstücken erfolgen sollte, die sich in der Nähe von den zu behandelnden Flächen befinden. Sie sind nicht immer in Nachbargebieten ansässig und können von Gefahren bedroht werden. Dies gibt ihnen daher einen Anlass dazu, beim Auftraggeber für die Luftarbeiten eine Entschädigung für die jeweils zugefügten Schäden zu verlangen.

Für solche Fälle gibt es in der Ukraine die Anforderungen an die unmittelbare Benachrichtigung: es geht nämlich um die Anforderungen, spezielle Sicherheitswarnschilder anzubringen, und zwar mit der Angabe der endgültigen Wartefrist und in einem Abstand von 300 m von den zu behandelnden Flächen. Die gleichen Schilder müssen auf den Straßen angebracht werden, die durch die zu behandelnden Flächen führen.

Wenn die Benachrichtigung ordnungsgemäß nicht erledigt wurde und einer der Nachbarbetriebe einen Schaden erlitten hat, wird dieser Schaden höchstwahrscheinlich auf gerichtlichem Wege ersetzt.

6. Wie ist ein Schaden zu ersetzen

Neben dem Risiko, dass eine Haftung für Schäden gegenüber Eigentümern der anliegenden Parzellen eintreten kann, sind Agrarunternehmen auch berechtigt, einen Ersatz für die Schäden zu verlangen, die durch andere ukrainische Agrarbetriebe an ihre Ernten zugefügt wurden.

Als Grundvoraussetzungen für eine erfolgreiche Klage gelten in solchen Fällen eine korrekte Feststellung von Klagegründen und eine ordnungsgemäße dokumentarische Erfassung von zugefügten Schäden.

Nach ukrainischem Recht sollen alle zugefügten Schäden durch den Auftraggeber für die Behandlung aus der Luft ersetzt werden.

Um einen Schadensersatz zu erhalten, muss das betroffene Agrarunternehmen eine Reihe von Umständen nachweisen, und zwar:

  • tatsächliche Schadenszufügung;
  • Verletzung der geltenden Regeln durch den Auftraggeber für die Behandlung aus der Luft;
  • Kausalzusammenhang zwischen dem ersten und dem zweiten Umstand.

Jeder dieser Umstände muss ordnungsgemäß begründet und dokumentarisch nachgewiesen werden. Gleichzeitig zur Vorbereitung von Nachweisen für die Schadensumstände muss ein solcher Schaden auch sachgerecht eingeschätzt werden.

7. Feststellung der tatsächlichen Schadenszufügung

Sobald festgestellt wird, dass Ernten auf den Grundstücken eines Agrarunternehmens nach der Behandlung von anliegenden Feldern aus der Luft abgestorben sind, muss diese Tatsache ordnungsgemäß erfasst werden.

Dazu soll eine Kommission gebildet werden, in deren Zusammensetzung auch Vertreter der zuständigen Behörde unbedingt aufzunehmen sind, die zum Zeitpunkt des jeweiligen Ereignisses zur Überwachung der Einhaltung der Hygienevorschriften befugt war. Das Ergebnis der Untersuchung des Grundstücks mit den beschädigten Ernten muss in einem Untersuchungsprotokoll erfasst werden.

Zusätzlich zur Protokollausfertigung müssen Boden-, Luft- und Pflanzenproben entnommen und an ein Labor zur weiteren Untersuchung übergeben werden. Alle Ergebnisse der Laboruntersuchungen sind zum Protokoll zu nehmen.

8. Feststellung der tatsächlichen Gesetzesverletzung

Der nächste Schritt besteht darin, die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Auftraggebers für die Behandlung aus der Luft festzustellen, wodurch die Ernten abgestorben sind. Es muss nachgewiesen werden, dass der Verletzende die Pestizidbehandlung unter Verstoß gegen die Anforderungen der geltenden ukrainischen Gesetzgebung, der staatlichen Hygienevorschriften usw. durchgeführt hat. Als geeigneter Nachweis dafür gilt hier eine Verordnung über die Heranziehung des Schuldigen zur verwaltungsrechtlichen Haftung oder ein entsprechender Beschluss über die Beseitigung von begangenen Verletzungen.

In dieser Phase ist es auch zweckmäßig, sich um die Sammlung von Zeugenaussagen zu kümmern, so dass es beispielsweise festgestellt werden kann, ob die Regel über die Anbringung von Warnschildern an den zu behandelnden Flächen eingehalten worden ist.

9. Herstellung des Zusammenhangs zwischen Schäden und Luftarbeiten

Ein Kausalzusammenhang zwischen einer Behandlung aus der Luft und einem zugefügten Schaden kann insbesondere durch einen verfügbaren Laboruntersuchungsbericht bestätigt werden.

Dieser Bericht gibt die Art der Chemikalien an, die zur Behandlung des Feldes eingesetzt wurden, auf welchem die Ernten abgestorben sind. Mit diesem Gutachten, wenn mit Dokumenten über die Durchführung der Behandlung aus der Luft verglichen, kann es ermittelt werden, dass der Schaden gerade durch die Behandlung von fremden Feldern aus der Luft verursacht wurde.

10. Einschätzung von zugefügten Schäden

Zur Einschätzung von zugefügten Schäden ist es notwendigen, den Zustand der Ernten zu prüfen. Dazu wird auch eine Kommission gebildet (die normalerweise aus einem Agronomen, einem Ingenieur, einem Hauptbuchhalter und anderen Fachleuten des betroffenen ukrainischen Agrarunternehmens besteht). Die Kommission schätzt den Zustand der Ernten ein und bestimmt die Menge an abgestorbenen Pflanzen. Nach den Ergebnissen der Kommissionsarbeit werden ein Protokoll und ein Prüfungsbericht angefertigt.

Bei der Ermittlung von Schäden ist zu beachten, dass die Schadenshöhe Folgendes umfassen kann:

  • Selbstkosten der Ernten, in welche alle Kosten für Saatgut, Anbau, Einsatz von Düngemitteln usw. eingeschlossen werden müssen, die dem Agrarunternehmen zum Zeitpunkt des Pflanzensterbens entstanden sind;
  • Kosten für die Neuaussaat der abgestorbenen Pflanzen, in welche alle Kosten für die vorbereitende Bodenbearbeitung, die Aussaat und andere Arbeiten eingeschlossen werden müssen, die erneut durchgeführt werden, wenn die Pflanzen neu ausgesät werden.

Im Großen und Ganzen, um das Risiko der Schadenszufügung gegenüber den Nachbarn und der lokalen Bevölkerung zu vermeiden, sollten Agrarunternehmen systematisch überwachen, wie ihre Felder aus der Luft behandelt werden, sowie alle dazugehörigen Vorschriften zur Kenntnis nehmen. Und ein richtiger und rechtzeitig ausgeführter Algorithmus der Erstattung von Schäden, die die Ernten eines Agrarunternehmens seitens anderer Betriebe erlitten haben, wird es erlauben, den Schadensersatz auf gerichtlichem Wege erfolgreich eintreiben zu lassen.

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