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26. Juli 2017

Ausländische Investoren können Aufenthaltsgenehmigungen erlangen

Am 23. Mai 2017 hat die Werchowna Rada der Ukraine das Gesetz der Ukraine „Über die Änderung von einigen Gesetzgebungsakten der Ukraine zur Beseitigung von Hindernissen für Anziehung von ausländischen Investitionen“ verabschiedet. Dieses Gesetz tritt am 27. September 2017 in Kraft.

Das Gesetz hat zum Ziel, das Verfahren der Erteilung von vorübergehenden Aufenthaltsgenehmigungen in der Ukraine an ausländische Investoren, die eine wesentliche Beteiligung an einer ukrainischen Gesellschaft halten, bei dieser jedoch nicht angestellt sind, zu vereinfachen.

So berechtigt das Gesetz Gründer, Gesellschafter und Endbegünstigte (Kontrolleure) von ukrainischen Gesellschaften, die in die Ukraine mit dem Ziel der Kontrolle über die Tätigkeit von solchen Gesellschaften gekommen sind, vorübergehende Aufenthaltsgenehmigungen in der Ukraine unter folgenden Bedingungen zu erlangen:

  • ein Ausländer tritt als Gesellschafter, Gründer oder Endbegünstigter (Kontrolleur) einer solchen juristischen Person auf und ist im Einheitlichen Staatlichen Register von juristischen Personen und Einzelunternehmern eingetragen;
  • eine Beteiligung, die von einem Ausländer oder Staatenlosen oder einer ausländischen juristischen Person, als deren Endbegünstigter er handelt, gehalten wird, am Stamm- bzw. Grundkapital einer ukrainischen juristischen Person beträgt mindestens 100.000 Euro zum Wechselkurs der Nationalbank der Ukraine am Tag der Einbringung der ausländischen Investition.

Zur Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung hat der ausländische Investor Folgendes nachzuweisen:

  • Beschäftigung an dieser Kapitalgesellschaft von mindestens drei ukrainischen Staatsbürgern, die zumindest 6 Monate vor Einreichung des Antrags auf Erlangung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung angestellt wurden; oder
  • Entrichtung der Körperschaftsteuer durch die Gesellschaft von mindestens fünfzig Mindestlöhnen für das letzte volle Geschäftsjahr vor Einreichung des Antrags auf Erlangung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung.

Die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsgenehmigungen, die an die Gründer, Gesellschafter oder Endbegünstigte (Kontrolleure) von ukrainischen Gesellschaften erteilt werden, wird auf 2 Jahre befristet sein.

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