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Aktuelle Beschränkungen auf dem Devisenmarkt
Am 4. September 2015 ist die Verordnung Nr. 581 der Nationalbank der Ukraine „Über die Regulierung der Situation auf dem Finanz- und Devisenmarkt der Ukraine“ in Kraft getreten. Mit dieser Verordnung wird die Geltung der meisten Beschränkungen auf dem ukrainischen Devisenmarkt bis zum 4. Dezember 2015 verlängert. Gleichzeitig führt die Verordnung Nr. 581 bestimmte Änderungen von einigen Beschränkungsmaßnahmen ein, die der Stabilisierung der Situation auf dem Devisenmarkt der Ukraine dienen sollen.
So hat die Nationalbank das Erfordernis über die obligatorische Vorlage der Bescheinigungen vom Staatlichen Finanzdienst über das Fehlen einer Verschuldung bezüglich von Steuern und Gebühren für den Kauf und die Überweisung von Fremdwährung ins Ausland bei Importoperationen in einem Umfang von mehr als USD 50.000,- abgeschafft.
Gemäß der Verordnung Nr. 581 wird die Beschränkung bei der Ausgabe von Bargeld an juristische Personen und Einzelunternehmer in den Grenzen von bis zu UAH 300.000,- (ca. EUR 12.500,-) im Verlauf von einem Geschäftstag beibehalten. Eine Ausnahme ist die Auszahlung von Lohn, Dienstreisekosten, Sozialleistungen und die Auszahlung von garantierten Entschädigungen aus dem Fonds der Garantierung von Einlagen natürlicher Personen.
Den Banken ist es weiterhin verboten, Fremdwährung an Kunden (außer an natürliche Personen) zu verkaufen, die über Einlagen auf laufenden oder Depositkonten in einer Fremdwährung in dieser oder einer anderen Bank verfügen. Allerdings bezieht sich das angeführte Verbot nicht auf Fälle, wenn der Gesamtbetrag der Mittel auf den Devisenkonten des Kunden weniger als USD 25.000,- beträgt. Dabei werden Mittel auf den Bankkonten der Kunden nicht berücksichtigt, deren Vermögensrechte verpfändet sind. Dies betrifft auch Geldmittel in Banken, für welche eine vorübergehende Verwaltung eingeführt wurde oder gegen welche ein Auflösungsverfahren eingeleitet wurde.
Es bleibt beim Erfordernis des zwingenden Verkaufs von 75% aller Deviseneinnahmen aus dem Ausland für juristische Personen, Einzelunternehmer und ausländische Vertretungen (außer offiziellen Vertretungen).
Deviseninländer dürfen weiterhin Darlehensverträge in einer Fremdwährung, die mit Devisenausländern abgeschlossen wurden, nicht vorzeitig tilgen. Diese Beschränkung erstreckt sich auch auf die vertraglichen Zinsen. Die Nationalbank der Ukraine verweigert die Registrierung von Änderungen von Darlehensverträgen, die mit der Verkürzung der Fristen für die Rückzahlung des Darlehens durch Deviseninländer sowie einer vorfristigen Vertragserfüllung verbunden sind.
Gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 581 hat die Nationalbank auch die Durchführung einer Registrierung von Vertragsänderungen über die Hinzuziehung durch einen Deviseninländer (außer einer bevollmächtigten Bank) von Darlehen in Fremdwährung von einem Devisenausländer verboten, falls diese Änderungen mit dem Wechsel des Gläubigers oder des Schuldners verbunden sind. Dabei bezieht sich ein solches Verbot nicht auf:
- solche Fälle, wenn der Wechsel des ersten Schuldners in Zusammenhang mit dessen Verschmelzung und / oder dessen Liquidierung erfolgt;
- Verträge, die von Deviseninländern mit internationalen finanziellen Organisationen, deren Mitglied die Ukraine ist, abgeschlossen werden, und auf Verträge mit internationalen finanziellen Organisationen, durch die sich die Ukraine verpflichtet hat, ein rechtliches Regime sicherzustellen, das anderen internationalen finanziellen Organisationen zur Verfügung gestellt worden ist.
Außerdem hat die Nationalbank der Ukraine die Geltung folgender Maßnahmen verlängert:
- das Verbot des Fremdwährungsverkaufs zwecks der Dividendenausschüttung an ausländische Investoren;
- das Verbot des Fremdwährungsverkaufs zwecks der Rückzahlung von Geldmitteln, die von ausländischen Investoren durch den Verkauf der Gesellschaftsrechte juristischer Personen (außer Aktien), der Herabsetzung des Stamm- bzw. Grundkapitals oder durch den Austritt ausländischer Investoren aus einer Gesellschaft erwirtschaftet wurden;
- das Verbot des Fremdwährungsverkaufs zwecks der Rückzahlung von Geldmitteln, die von ausländischen Investoren durch den Verkauf von Wertpapieren ukrainischer Emittenten (außer dem Verkauf von Schuldverschreibungen an der Börse) erwirtschaftet wurden;
- das Verbot von Überweisungen durch natürliche Personen in einer Fremdwährung ins Ausland aufgrund laufender nichtkommerziellen Devisenoperationen ohne bestätigende Unterlagen. Der Grenzwert der Ausgabe wurde von UAH 15.000,- (ca. EUR 625, ) auf UAH 20.000,- (ca. EUR 830, ) im Verlauf von einem Geschäftstag erhöht. Dies gilt nicht für die Überweisungen von Beträgen durch Ausländer, die diese als Gehalt bezogen haben;
- das Verbot des Fremdwährungsverkaufs an natürliche Personen im Verlauf von einem Geschäftstag zu einem Gegenwert von über UAH 3.000,- (ca. EUR 125, ).
Die Bargeldausgabe innerhalb der Ukraine über Online-Überweisungen ist ausschließlich in der ukrainischen Nationalwährung zulässig.
Die Verordnung Nr. 581 verbietet außerdem den bevollmächtigten Banken, auf Anweisung von einem Deviseninländer den Kauf von Fremdwährung für den Import von Waren durchzuführen, deren Zollabwicklung vor dem 1. Januar 2014 durchgeführt worden ist, wenn ein Wechsel des Schuldners und / oder des Gläubigers erfolgt ist. Solche Verpflichtungen werden von Deviseninländern aus eigenen Mitteln in Fremdwährung erfüllt. Dabei ist anzumerken, dass sich dieses Verbot nicht auf den Kauf von lebensnotwendigen Waren bezieht (Erdgas, Erdöl, Elektroenergie, Kohle etc.).
Gemäß der Verordnung Nr. 581 sind der Verkauf und die Verrechnung von Fremdwährung verboten, außer den Operationen von juristischen Personen, die aufgrund individueller Lizenzen der Nationalbank durchgeführt werden, unter der Bedingung, dass der Gesamtbetrag dieser Operationen in den Grenzen einer individuellen Lizenz im Verlauf eines Kalendermonats nicht USD 50.000,- überschreiten darf (das Äquivalent dieser Summe in einer anderen Währung nach dem offiziellen Wechselkurs der Hrywnia (UAH) zu der Fremdwährung, der von der Nationalbank am Tag der Überweisung festgelegt worden ist).
Außerdem sehen die Bestimmungen der Verordnung Nr. 581 vor, dass die Verrechnungen bei den Operationen von Export und Import von Waren, die in den Artikeln 1 und 2 des Gesetzes der Ukraine „Über das Regime der Durchführung von Verrechnungen in ausländischer Währung“ vorgesehen sind, auch im weiteren innerhalb einer Frist realisiert werden, die 90 Kalendertage nicht überschreitet.
Zusätzlich muss angemerkt werden, dass die Nationalbank begonnen hat, die Geld-Kredit-Politik nach und nach zu mildern. Davon zeugt eine Verringerung des Zinssatzes von 30 % auf 27 % seit dem 28. August 2015 und eine weitere Reduzierung des Zinssatzes auf 22 % seit dem 24. September 2015. Die Änderung des Zinssatzes betrifft die Höhe der Strafsanktionen, die von den Vertragsparteien in vertraglichen Beziehungen aufgestellt werden, da die Höhe der Strafsanktionen von dem Zinssatz der Nationalbank abhängt.