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Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen: neue Regeln
Am 15. April 2017 sind die Änderungen des Gesetzes der Ukraine „Über Wärmeversorgung“ in Kraft getreten, mit welchen das Verfahren der Festsetzung von Tarifen für Wärme, die in Anlagen (einschließlich Heizwerke, Wärmekraftwerke und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen) mit Hilfe von erneuerbaren Energiequellen erzeugt wird, neugeregelt wurde. Insbesondere geht es um Wärmelieferung an Verbraucher und Kunden, die aus Mitteln des Staats- und Lokalhaushalts finanziert werden (Verwaltungsgebäude, Kindergärten, Krankenhäuser, Schulen usw.).
Der Hauptvorteil der Neuregelung liegt in der Möglichkeit der Ersetzung von Erdgas durch erneuerbare Energiequellen und der Erhöhung des Tarifs für „alternative“ Wärmeversorgung.
Von nun an wird der Tarif für solche Wärme bei 90 Prozent des Tarifs für die aus Erdgas erzeugte Wärme (für den Bedarf der jeweiligen Kategorie der Verbraucher) festgesetzt. Falls das Unternehmen keine Wärme aus Erdgas produziert, wird der Tarif bei 90 Prozent des gewichteten Durchschnitts des Tarifs für die aus Erdgas erzeugte Wärme festgesetzt.
Der gewichtete Durchschnitt für Tarife für die aus Erdgas erzeugte Wärme wird von der staatlichen Agentur der Ukraine für Energieeffizienz und Energieeinsparung vierteljährlich genehmigt. Die Wärmeerzeuger aus erneuerbaren Energien wenden sich an lokale Selbstverwaltungsorgane mit einem Antrag mit der Angabe des entsprechenden Tarifs. Wenn innerhalb von 30 Kalendertagen ab Datum des Erhalts des Antrags das Selbstverwaltungsorgan den Tarif nicht festsetzt und keine begründete Verweigerung der Festsetzung erfolgt, wird davon ausgegangen, dass der entsprechende Tarif genehmigt ist (Prinzip der „stillschweigenden Zustimmung“).
Die Tarife für die mit Hilfe von erneuerbaren Energiequellen erzeugte Wärme, die bis zum 15. April 2017 (Datum des Inkrafttretens dieser Änderungen des Gesetzes) genehmigt wurden, gelten weiterhin bis zum 31. Dezember 2020 und können nur auf Antrag des jeweiligen Wärmerzeugers korrigiert werden.