Veräußerung/Verkauf von Geschäftsanteilen einer ukrainischen GmbH
1. Allgemeine Bestimmungen
2. Veräußerungsbedingungen
3. Vorzugsrecht auf Erwerb eines Geschäftsanteils
4. Kaufvertrag über Geschäftsanteile
5. Übergabe-Übernahme-Protokoll von Geschäftsanteilen
6. Registrierung von Änderungen
1. Allgemeine Bestimmungen
Gemäß der ukrainischen Gesetzgebung sind die Rechte der Gesellschafter einer juristischen Person (Gesellschaftsrechte) die Gesamtheit der Befugnisse, die einer Person als Gesellschafter (u.a. Gründer) einer juristischen Person gemäß dem Gesetz und der Satzung der Gesellschaft zustehen.
Eine Person erwirbt die Gesellschaftsrechte durch den Erwerb des Eigentumsrechts an einem Geschäftsanteil am Stammkapital der jeweiligen Gesellschaft.
Der Besitz von Gesellschaftsrechten ermöglicht es:
- an der Verwaltung der Gesellschaft mitzuwirken;
- einen Anteil am Gewinn der Gesellschaft (Dividende) zu erhalten;
- einen Teil der Vermögenswerte (Aktiva) derzu liquidierenden Gesellschaft zu erhalten;
- Informationen über die Tätigkeit der Gesellschaft gemäß dem in der Satzung festgelegten Verfahren zu erhalten;
- Gesellschaftsrechte, einschließlich eines Geschäftsanteils am Stammkapital, zu veräußern bzw. zu verkaufen; und
- sonstige in der Satzung festgelegte Befugnisse auszuüben.
2. Veräußerungsbedingungen
Das Gesetz der Ukraine „Über Gesellschaften mit beschränkter und zusätzlicher Haftung“ legt die Bedingungen für die Veräußerung eines Anteils am Stammkapital einer Gesellschaft an andere Gesellschafter oder Dritte fest. Gleichzeitig werden in diesem Gesetz die wesentlichen Bedingungen eines Kaufvertrags über Gesellschaftsrechte klar definiert:
- ein Gesellschafter ist berechtigt, seinen Geschäftsanteil (bzw. auch nur einen Teil seines Geschäftsanteils) am Stammkapital der Gesellschaft entgeltlich oder unentgeltlich an andere Gesellschafter oder an Dritte zu veräußern;
- die Satzung der Gesellschaft kann vorsehen, dass die Veräußerung eines Geschäftsanteils und dessen Verpfändung als Sicherheit nur mit Zustimmung der anderen Gesellschafter zulässig ist. Diese Bestimmung kann durch einstimmigen Beschluss der Gesellschafterversammlung, an der alle Gesellschafter der Gesellschaft teilnehmen müssen, in die Satzung aufgenommen oder aus ihr gestrichen werden;
- ein Gesellschafter kann seinen Geschäftsanteil am Stammkapital nur in dem Umfang veräußern, in dem er eingezahlt ist;
- ein Gesellschafter kann die notarielle Beurkundung des Veräußerungsgeschäfts, die Verpfändung seines Geschäftsanteils am Stammkapital der betreffenden Gesellschaft und die Löschung dieser Forderung verlangen, was im ukrainischen Handelsregister gemäß dem gesetzlich festgelegten Verfahren eingetragen werden muss. Eine solche Forderung eines Gesellschafters sowie der Verzicht auf diese Forderung durch einen Gesellschafter ist ein einseitiges Rechtsgeschäft und bedarf der notariellen Beurkundung.
3. Vorzugsrecht auf Erwerb eines Geschäftsanteils
Das Gesetz der Ukraine „Über Gesellschaften mit beschränkter und zusätzlicher Haftung“ sieht vor, dass ein Gesellschafter der Gesellschaft, der beabsichtigt, seinen Geschäftsanteil (bzw. nur einen Teil seines Geschäftsanteils) an einen Dritten zu veräußern, die anderen Gesellschafter der Gesellschaft schriftlich davon in Kenntnis zu setzen und ihnen den Preis und die Höhe des zu veräußernden Geschäftsanteils sowie die sonstigen Bedingungen der Veräußerung mitzuteilen hat.
Wenn keiner der Gesellschafter der Gesellschaft innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Verkaufsabsicht des Gesellschafters dem Gesellschafter, der den Geschäftsanteil zu veräußern beabsichtigt, schriftlich seine Absicht mitgeteilt hat, sein Vorkaufsrecht auszuüben, so wird davon ausgegangen, dass dieser Gesellschafter am 31. Tag nach Erhalt der Mitteilung seine Zustimmung erteilt hat, und der Geschäftsanteil kann zu den den Gesellschaftern mitgeteilten Bedingungen an einen Dritten veräußert werden.
Nicht zu vergessen ist auch, dass die Zustimmung des Ehegatten eingeholt werden muss, wenn der Geschäftsanteil von einer natürlichen Person veräußert wird. Wenn der Veräußerer verheiratet ist und das Eigentumsrecht (GmbH-Anteil) im Miteigentum der Ehegattensteht, ist die Zustimmung des Ehegatten zur Veräußerung erforderlich. Es kann auch eine notariell beglaubigte Erklärung über die Zustimmung zur Veräußerung vorgelegt werden.
4. Kaufvertrag über Geschäftsanteile
Der Verkauf von Gesellschaftsrechten bzw. Geschäftsanteilen am Stammkapital wird durch einen Kaufvertrag über Gesellschaftsrechte formalisiert. Das Gesetz der Ukraine „Über Gesellschaften mit beschränkter und zusätzlicher Haftung“ schreibt das Verfahren für den Abschluss eines Kaufvertrages über Geschäftsanteile nicht vor, so dass in diesem Fall die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches der Ukraine anzuwenden sind.
Der Käufer kann sowohl eine juristische als auch eine natürliche Person sein. Wenn es sich bei dem Käufer um eine juristische Person handelt, ist darauf zu achten, dass der Vertreter zur Unterzeichnung des Vertrages bevollmächtigt ist. Im Namen einer juristischen Person kann der Vertrag von einer Person unterzeichnet werden, die auf der Grundlage der Gründungsdokumente handelt, oder von einem Vertreter, der auf der Grundlage einer ordnungsgemäß erteilten Vollmacht handelt.
Der Kaufvertrag über Geschäftsanteile wird schriftlich abgeschlossen und von beiden Parteien unterzeichnet. Eine notarielle Beurkundung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Auf Antrag einer der Parteien kann er jedoch notariell beglaubigt werden. Der Vertrag muss die wesentlichen Bedingungen entsprechend den allgemeinen Anforderungen an Handelsverträge enthalten: Gegenstand, Preis und Laufzeit. Darüber hinaus ist es zweckmäßig, insbesondere das Zahlungsverfahren, den Zeitpunkt der Übertragung des Eigentums an dem Geschäftsanteil, das Verfahren der Übergabe-Übernahme des Geschäftsanteils, die Frist für die Eintragung von Änderungen ins ukrainische Handelsregister und andere wesentliche Umstände im Einzelnen festzulegen.
5. Übergabe-Übernahme-Protokoll von Geschäftsanteilen
Das Übergabe-Übernahme-Protokoll von Geschäftsanteilen als Nachtrag zum Kaufvertrag über Geschäftsanteile (nachfolgend auch „Protokoll“) dient der Dokumentation der wirksamen Übertragung der Geschäftsanteile vom Verkäufer auf den Käufer im Rahmen des betreffenden Kaufvertrages.
Das Protokoll ist kein selbständiges Dokument, sondern wird in Übereinstimmung mit dem zuvor zwischen dem Verkäufer und dem Käufer abgeschlossenen Kaufvertrag über die Geschäftsanteile erstellt, notariell beglaubigt und bildet einen untrennbaren Bestandteil dieses Kaufvertrages.
Das Protokoll ist für die staatliche Registrierung des Käufers als neuer Gesellschafter der ukrainischen GmbH erforderlich. Im Übergabe-Übernahme-Protokoll von Geschäftsanteilen werden nur die Tatsache der Übertragung des jeweiligen Geschäftsanteils vom Verkäufer auf den Käufer, die Höhe des jeweiligen Geschäftsanteils und dessen Nennwert sowie die Angaben und Identifizierungsdaten des Käufers und des Verkäufers festgehalten.
6. Registrierung von Änderungen
Gemäß den Bestimmungen des ukrainischen Gesetzes „Über die staatliche Registrierung von juristischen Personen, Einzelunternehmern und staatlichen Einrichtungen“ sind bei der staatlichen Registrierungsbehörde für die Registrierung der Veräußerung eines Geschäftsanteils (oder eines Teils eines Geschäftsanteils) am Stammkapital einer ukrainischen GmbH folgende Unterlagen einzureichen:
- Antrag auf staatliche Registrierung von Änderungen der im ukrainischen Handelsregister enthaltenen Angaben über die juristische Person;
- Nachweis über die Zahlung der Verwaltungsgebühr (Bearbeitungsgebühr);
- Übergabe-Übernahme-Protokoll eines Geschäftsanteils (eines Teils eines Geschäftsanteils) am Stammkapital der Gesellschaft.
Sowohl die Person, die den Geschäftsanteil am Stammkapital veräußert hat, als auch die Person, die den Geschäftsanteil erworben hat, sind berechtigt, bei der staatlichen Registrierungsbehörde einen Antrag auf staatliche Registrierung von Änderungen im Gesellschafterverzeichnis zu stellen.