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13. Mai 2024

Untersuchung von betrieblichen Arbeitsunfällen in der Ukraine

1. Allgemeine Informationen
2. Sonderkommission
3. Aufgaben der Sonderkommission

 

1. Allgemeine Informationen

Arbeitsunfälle, die Mitarbeiter von Unternehmen (Einrichtungen, Organisationen), deren Zweigniederlassungen, Vertretungen und anderen selbständigen und strukturellen Untergliederungen erleiden, werden unabhängig von der Schwere der Verletzung (Gesundheitsschädigung) gesondert untersucht.

Ebenfalls untersucht werden in der Ukraine Betriebsunfälle:

  • bei Personen, die im Rahmen eines zivilrechtlichen Vertrags oder aus anderen gesetzlich vorgesehenen Gründen arbeiten;
  • bei natürlichen Personen-Einzelunternehmern;
  • bei Personen, die eine selbständige berufliche Tätigkeit ausüben;
  • bei Mitgliedern eines landwirtschaftlichen Betriebs;
  • bei Personen, die de facto ohne Arbeitsvertrag zur Arbeit zugelassen sind;
  • bei der Erfüllung von Dienstpflichten infolge militärischer (Kampf-)Handlungen (Bombenangriffe, Raketen- und Artillerieangriffe, Verminung von Gebieten und Räumlichkeiten, Gefangennahme, andere rechtswidrige Handlungen, massenhafte Terroranschläge, die mit dem Verlust von Menschenleben oder der Zerstörung von lebenswichtigen Einrichtungen einhergehen, usw.).

Diese Unfälle werden von einer Kommission (Sonderkommission) vor Ort untersucht.

Die Untersuchung von Unfällen mit schweren Folgen, einschließlich einer möglichen bleibenden Gesundheitsschädigung des Betroffenen, wird von der Betriebskommission ohne schriftlichen Auftrag der örtlichen Dienststelle des Staatlichen Arbeitsamtes durchgeführt.

Wenn der Arbeitgeber nicht in der Lage ist, solch eine Kommission zu bilden und eine Unfalluntersuchung durchzuführen, so obliegt diese Pflicht der zuständigen örtlichen Dienststelle des Staatlichen Arbeitsamtes am Ort des Unfalls oder am Ort des Betriebes, in dem der/die Betroffene angestellt ist.

Bei einem Unfall mit zwei bis vier Toten wird die Untersuchung von einer Sonderkommission durchgeführt, die von der zuständigen örtlichen Dienststelle des Staatlichen Arbeitsamtes eingesetzt wird, es sei denn, dass das Arbeitsamt innerhalb eines Tages nach Eingang der Meldung eine andere Entscheidung trifft.

Die Sonderuntersuchung eines Unfalls, bei dem fünf oder mehr Personen getötet oder zehn oder mehr Personen verletzt wurden, wird von einer Sonderkommission durchgeführt, die vom Staatlichen Arbeitsamt eingesetzt wird.

Nach Erhalt der Information über einen solchen Unfall meldet der Arbeitgeber diesen:

  • der örtlichen Dienststelle des Staatlichen Arbeitsamtes;
  • der örtlichen Dienststelle des Rentenfonds der Ukraine;
  • der Militärverwaltung (Militär-Zivilverwaltung, örtliche Staatsverwaltung oder örtliche Selbstverwaltungsbehörde); und
  • der leitenden Gewerkschaftsorganisation.

2. Sonderkommission für Unfalluntersuchung

Innerhalb eines Arbeitstages nach Eingang einer Unfallmeldung des Arbeitgebers oder von Informationen aus anderen Quellen (Gesundheitseinrichtung, Ermittlungsbehörde, Antrag des Unfallopfers oder seiner Familienangehörigen oder einer von ihnen bevollmächtigten Person usw.) setzt die örtliche Dienststelle des Staatlichen Arbeitsamtes eine besondere Untersuchungskommission ein. Eine solche Kommission besteht aus:

  • einem Beamten der örtlichen Dienststelle des Staatlichen Arbeitsamtes (Vorsitzender der Kommission);
  • einem Vertreter der örtlichen Dienststelle des Rentenfonds der Ukraine; und
  • einem Vertreter der Militärverwaltung (Militär-Zivilverwaltung, örtliche Staatsverwaltung oder örtliche Selbstverwaltungsbehörde).

3. Aufgaben der Sonderkommission

Die Sonderkommission für Unfalluntersuchung ist verpflichtet:

  • eine Sitzung in einem geeigneten Raum oder per Telefonkonferenz (Fernübertragung) abzuhalten, um die Informationen über den Unfall zu prüfen, die Aufgaben unter den Kommissionsmitgliedern zu verteilen und ein Protokoll der Kommissionssitzung zu erstellen; und
  • den Unfallort zu besichtigen (wenn möglich) und darüber ein Protokoll anzufertigen.

Wenn die Sonderuntersuchungskommission wegen Kampfhandlungen oder vorübergehender Besetzung keinen Zugang zum Betriebsgelände (Einrichtung, Organisation) hat oder wenn eine von Menschen verursachte Katastrophe oder eine Umweltkatastrophe droht, wird ein solches Protokoll auf der Grundlage eines vom ukrainischen Arbeitgeber in beliebiger Form erstellten Dokuments erstellt.

Darin werden die Situation am Arbeitsplatz, der Zustand der Maschinen, Anlagen, Geräte und Ausrüstungen, in denen sie sich zum Zeitpunkt des Unfalls befanden, beschrieben. Zu diesem Zweck werden die verfügbaren technischen Unterlagen, Buchführungsdaten, Kopien von Eigentumsnachweisen (wenn die Originale vernichtet wurden), Foto- und/oder Videomaterial, über das der Arbeitgeber verfügt, Zeugenaussagen usw. verwendet.

Die Sonderkommission ist unter anderem verpflichtet:

  • Erklärungen vom Arbeitgeber, seinen Vertretern, Angestellten, anderen Mitarbeitern des Unternehmens, von Betroffenen, soweit möglich, einzuholen sowie Zeugen des Unfalls und Beteiligte zu befragen (und alles schriftlich festzuhalten). Die Erklärungen und Ergebnisse der Untersuchung müssen von dem Mitglied der Sonderkommission, das sie durchgeführt hat, unterzeichnet werden;
  • die verfügbaren Unterlagen und Materialien im Zusammenhang mit dem Unfall zu prüfen und gegebenenfalls vom Arbeitgeber die erforderlichen Informationen und Unterlagen über die betroffenen Personen und die Umstände des Unfalls anzufordern;
  • Militärsachverständige oder Vertreter anderer hochspezialisierter Einrichtungen hinzuziehen, um Aussagen über die Ursachen und Umstände des Unfalls zu machen (falls erforderlich);
  • die Art des Ereignisses, das zum Unfall geführt hat, und seine Ursachen zu ermitteln;
  • die Umstände des Unfalls zu ermitteln;
  • festzustellen, ob der Unfall betriebsbedingt eintrat; und
  • innerhalb von 5 Arbeitstagen nach der Unterzeichnung der Akten die Untersuchungsunterlagen und Kopien davon dem Leiter des Staatlichen Arbeitsamtes oder seiner örtlichen Dienststelle, die die Sonderkommission gebildet hat, zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.

Der Beschluss der Sonderkommission über die Untersuchungsergebnisse kann vom Arbeitgeber, dem Betroffenen (Familienangehörigen des Betroffenen oder dessen bevollmächtigtem Vertreter), Einrichtungen und Organisationen, deren Vertreter in der Kommission mitgewirkt haben, bei dem Staatlichen Arbeitsamt oder gerichtlich angefochten werden.

Innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Erstellung der Untersuchungsunterlagen hat der Arbeitgeber diese an folgende Stellen zu übermitteln:

  • ans Staatliche Arbeitsamt und dessen örtliche Dienststelle, die für den Ort des Unfalls zuständig ist;
  • an die örtliche Dienststelle des Rentenfonds der Ukraine am Ort der Registrierung des Unternehmens;
  • an die Nationale Polizei der Ukraine (im Falle eines Unfalls mit schweren (einschließlich möglicher Behinderung des Betroffenen) oder tödlichen Folgen, Tod eines Mitarbeiters bei der Ausübung seiner beruflichen (dienstlichen) Pflichten);
  • an eine übergeordnete Gewerkschaftsorganisation oder einen örtlichen Gewerkschaftsverband; und
  • an andere Unternehmen, deren Vertreter an der Untersuchung beteiligt waren (falls erforderlich).

Der Bericht wird dem Betroffenen, seinen Angehörigen oder einer von ihnen bevollmächtigten Person zusammen mit den Unterlagen zu diesem Bericht ausgehändigt.

Wenn eine Kommission weder gebildet, noch eine spezielle Untersuchung durchgeführt werden kann, weil das Leben und die Gesundheit der Mitglieder der Kommission durch Kriegshandlungen oder durch menschen- bzw. naturbedingte Katastrophen gefährdet werden, sammeln, registrieren und ordnen der Arbeitgeber und die zuständige örtliche Behörde des Staatlichen Arbeitsamtes die Informationen über den Arbeitsunfall so weit wie möglich. Dies geschieht zum Zweck der weiteren Untersuchung des Unfalls in Übereinstimmung mit den Anforderungen der ukrainischen Gesetzgebung nach Beendigung der Kriegshandlungen oder der Maßnahmen im Rahmen des Ausnahmezustandes.

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