1. Home
  2. /
  3. Insights
  4. /
  5. Umstrukturierung (Reorganisation) einer ukrainischen GmbH durch Eingliederung
11. November 2024

Umstrukturierung (Reorganisation) einer ukrainischen GmbH durch Eingliederung

1. Allgemeine Bestimmungen
2. Phasen der Umstrukturierung einer GmbH durch Eingliederung
2.1. Beschlussfassung über die Eingliederung einer GmbH
2.2. Beendigungskommission (Umstrukturierungskommission)
2.3. Benachrichtigung der Gläubiger einer GmbH
2.4. Bestandsaufnahme
2.5. Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit Arbeitnehmern einer GmbH
2.6. Wirtschaftsprüfung durch Aufsichtsbehörden
2.7. Übergabe von Unterlagen an eine Archivierungsstelle
2.8. Erstellung des Übergabeprotokolls
2.9. Staatliche Registrierung der Beendigung einer Rechtsvorgänger-GmbH
2.10. Neuregistrierung von dinglichen Immobilienrechten und Fahrzeugen

 

1. Allgemeine Bestimmungen

Die Umstrukturierung eines ukrainischen Unternehmens durch Eingliederung ist ein Vorgang, bei dem das Vermögen von zwei oder mehr Unternehmen zusammengelegt wird. Das Ergebnis ist das Erlöschen (die Beendigung) der einen juristischen Person und die Fortsetzung der Tätigkeit der anderen. Alle Vermögenswerte, Geld- und Sachwerte gehen auf das Rechtsnachfolgeunternehmen über, das für die Verbindlichkeiten des umstrukturierten Unternehmens haftet.

Es ist ratsam, im Vorfeld des Eingliederungsverfahrens die bestehenden vertraglichen Verpflichtungen der Rechtsvorgänger-GmbH im Hinblick auf das Bestehen einer Verpflichtung zur Unterrichtung und/oder Abstimmung mit den Gläubigern über eine Umstrukturierung oder sonstige Änderung der Unternehmensstruktur zu überprüfen. In der Praxis gibt es vertragliche Regelungen, die den Schuldner verpflichten, die schriftliche Zustimmung der Gläubiger zur Umstrukturierung einzuholen. Im Falle der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung können dem Schuldner Strafen auferlegt werden (die im Übrigen beträchtlich sein können).

Darüber hinaus ist es notwendig, die an der Umstrukturierung beteiligten Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Hinblick auf das Fehlen von Informationen über diese Gesellschaften und ihre Gesellschafter in den Schuldner-, Vollstreckungs- und anderen Registern und Verzeichnissen zu überprüfen (da die staatliche Registrierungsbehörde den Abschluss des Umstrukturierungsverfahrens verweigern kann).

Zu beachten sind auch die Bestimmungen des ukrainischen Gesetzes „Über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs“, das die Eingliederung eines Unternehmens in ein anderes als Unternehmenskonzentration (Zusammenschluss) anerkennt, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. Bei Zweifeln, ob es sich in einem bestimmten Fall um eine Unternehmenskonzentration (Zusammenschluss) handelt, sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, eine vorläufige Stellungnahme (ein vorläufiges Gutachten) des Antimonopolkomitees der Ukraine einzuholen, allerdings unbedingt vor Einleitung des Umstrukturierungsprozesses.

2. Phasen der Umstrukturierung einer GmbH durch Eingliederung

2.1. Beschlussfassung über die Eingliederung einer GmbH

Im Falle der Eingliederung juristischer Personen ist die staatliche Registrierung der Beendigung der juristischen Personen (durch Eingliederung), die infolge der Eingliederung aufgelöst werden, sowie die staatliche Registrierung der Änderungen der im ukrainischen Handelsregister enthaltenen Angaben über die Rechtsnachfolge der juristischen Person, auf die die Eingliederung erfolgt, erforderlich.

Die Eingliederung einer juristischen Person wird durch einen Beschluss ihrer Gesellschafter eingeleitet und durchgeführt.

Der Beschluss über die Beendigung der Rechtsvorgänger-GmbH infolge ihrer Umstrukturierung durch Eingliederung wird mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen aller in den betreffenden Angelegenheiten stimmberechtigten Gesellschafter dieser GmbH gefasst, sofern die Satzung der Rechtsvorgänger-GmbH nichts anderes vorsieht.

Der Beschluss über die Beendigung einer juristischen Person muss Angaben über die personelle Zusammensetzung der Beendigungskommission (Umstrukturierungskommission), ihren Vorsitzenden oder Liquidator, die ukrainische Steuernummer enthalten.

Die Gesellschafter einer juristischen Person, die die Beendigung der juristischen Person (durch Eingliederung) beschlossen haben, sind verpflichtet, dies der staatlichen Registrierungsbehörde innerhalb von drei Werktagen ab dem Tag der Beschlussfassung schriftlich mitzuteilen.

2.2. Beendigungskommission (Umstrukturierungskommission)

Nach Bestellung der Beendigungskommission (Umstrukturierungskommission) ist diese für solche Verpflichtungen verantwortlich, wie die Führung der Geschäfte der Rechtsvorgänger-GmbH, die Einhaltung der arbeits- und steuerrechtlichen Vorschriften, die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern, die Bestandsaufnahme und Bewertung des Vermögens sowie die Durchführung aller sonstigen Maßnahmen zur Beendigung der Rechtsvorgänger-GmbH (durch Eingliederung), die während des gesamten Umstrukturierungsprozesses der GmbH zu beachten sind.

2.3. Benachrichtigung der Gläubiger einer GmbH

Gemäß dem Gesetz der Ukraine „Über Gesellschaften mit beschränkter und zusätzlicher Haftung“ ist jede an der Beendigung beteiligte Gesellschaft verpflichtet, alle ihr bekannten Gläubiger innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum des Beschlusses über die Eingliederung der letzten an der Eingliederung beteiligten Gesellschaft schriftlich zu benachrichtigen.

Ein Gläubiger einer solchen Gesellschaft, dessen Forderung gegen die Gesellschaft nicht durch eine Sicherungsvereinbarung gesichert ist, hat das Recht, innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Absendung der Mitteilung an ihn oder ab dem Tag der Veröffentlichung der Mitteilung einen schriftlichen Antrag auf eine der folgenden Maßnahmen nach Wahl der Gesellschaft zu stellen:

  • Sicherheitsleistung zur Erfüllung der Verpflichtung,
  • vorzeitige Beendigung oder Erfüllung der Verpflichtung(en) gegenüber dem Gläubiger und Erstattung des Verlusts, sofern der Vertrag zwischen der Gesellschaft und dem Gläubiger nichts anderes vorsieht.

Stellt ein Gläubiger nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist einen schriftlichen Antrag an eine Gesellschaft, die in eine andere Gesellschaft eingegliedert wird, so wird vermutet, dass der Gläubiger von dieser Gesellschaft keine weiteren Maßnahmen in Bezug auf die ihm gegenüber bestehende(n) Verbindlichkeit(en) verlangt.

Folglich muss die Rechtsvorgänger-GmbH ab dem Datum des Eingliederungsbeschlusses der letzten an der Eingliederung beteiligten Gesellschaft alle ihr bekannten Gläubiger von dem gefassten Beschluss in Kenntnis setzen.

Weitere Fragen im Zusammenhang mit der Erfüllung etwaiger Forderungen an die Gläubiger werden an die Beendigungskommission (Umstrukturierungskommission) übertragen.

2.4. Bestandsaufnahme

Nach der Befriedigung der Forderungen der Gläubiger ist eine Bestandsaufnahme des Vermögens erforderlich. Ziel der Inventur ist es, zuverlässige Daten über den Stand der Aktiva, der Forderungen und Verbindlichkeiten, der liquiden Mittel, der Dokumente und der Buchführung des Unternehmens zu erhalten.

Gemäß der ukrainischen Gesetzgebung wird für die Durchführung der Bestandsaufnahme in einem Unternehmen durch eine Verfügung des Unternehmensleiters eine Bestandsaufnahmekommission gebildet, die aus Vertretern der Unternehmensleitung, der Buchhaltungsabteilung (Vertreter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Buchhaltungszentrale, eines Unternehmens – einer natürlichen Person, die die Buchhaltung im Unternehmen auf Vertragsbasis führt) und erfahrenen Mitarbeitern des Unternehmens besteht, die sich mit dem Gegenstand der Bestandsaufnahme, den Preisen und der Primärbuchhaltung auskennen (Ingenieure, Techniker, Mechaniker, Facharbeiter, Warenexperten, Ökonomen, Buchhalter).

2.5. Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit Arbeitnehmern einer GmbH

Nach ukrainischem Recht ist die Umstrukturierung eines Unternehmens kein Grund für die Beendigung eines Arbeitsvertrages. Bei einem Wechsel des Arbeitgebers sowie bei einer Umstrukturierung (Fusion, Eingliederung, Teilung, Ausgliederung, Umwandlung) bleibt der Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers bestehen. In der Regel führt eine Umstrukturierung nicht zu Massenentlassungen, da das Unternehmen in veränderter Form weitergeführt wird und nur die juristische Person beendet wird. Der Eigentümer eines Unternehmens, das sich in einem Umstrukturierungsprozess befindet, ist nur berechtigt, die Zahl der Beschäftigten zu reduzieren. Eine vollständige Entlassung aller Arbeitnehmer wie bei einer Liquidation ist nicht möglich.

Häufig erfordert der Umstrukturierungsprozess die Versetzung von Arbeitnehmern in ein anderes Unternehmen oder an einen anderen Arbeitsplatz. Eine solche Maßnahme kann nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers durchgeführt werden. Außerdem ist zu beachten, dass dem Arbeitnehmer besondere Garantien gewährt werden müssen:

  • keine Probezeit;
  • Beibehaltung der Dienstzeit, für die der Urlaub angesammelt wurde (d. h. Gewährung des Urlaubs zu einem angemessenen Zeitpunkt);
  • Beibehaltung der tarifvertraglichen Sozialleistungen.

2.6. Wirtschaftsprüfung durch Aufsichtsbehörden

Im Zuge der Umstrukturierung einer GmbH, einschließlich durch Eingliederung, besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit einer Dokumentenprüfung durch eine Finanzbehörde.
Gemäß dem Steuergesetzbuch der Ukraine ist im Falle einer Umstrukturierung des Steuerpflichtigen eine außerordentliche Dokumentenprüfung erforderlich, unabhängig vom Zeitpunkt und Gegenstand der vorherigen Prüfung.

Die Frist für eine außerplanmäßige Prüfung darf 3 Jahre oder 1095 Tage nicht überschreiten.

Bei der Prüfung werden u.a. Verträge mit Lieferanten, Käufern (Auftraggebern), Leistungsnachweise, primäre Buchhaltungsunterlagen, Bankauszüge, Lohnabrechnungen usw. berücksichtigt.

2.7. Übergabe von Unterlagen an eine Archivierungsstelle

Die Beendigungskommission (Umstrukturierungskommission) der Rechtsvorgänger-GmbH ist verpflichtet, die der langfristigen Aufbewahrung unterliegenden Dokumente an die Archivierungsstelle am Sitz dieser GmbH zu übergeben und eine entsprechende Bestätigung zu erhalten.

Folgende Dokumente unterliegen, u.a., der langfristigen Aufbewahrung und Übergabe an die Archivstelle:

  • Gründungsunterlagen (Satzung, Gründungsvertrag, Geschäftsordnung) und deren Änderungen, Auszüge aus dem ukrainischen Handelsregister;
  • Protokolle von Gesellschafterversammlungen, Sitzungen, Konferenzen des höchsten Organs (Arbeitskollektiv, Gesellschafter, Gründer, Aktionäre, Anteilseigner) der GmbH;
  • Innerbetriebliche Anordnungen, Weisungen über die Haupttätigkeit und innerbetriebliche Anordnungen, Weisungen über Personalangelegenheiten (Personal) der GmbH;
  • Arbeitsverträge (Verträge, Vereinbarungen, zivilrechtliche Vereinbarungen mit natürlichen Personen (über die Ausführung von Arbeiten, die Erbringung von Dienstleistungen usw.);
  • Gehaltsabrechnungen (persönliche Konten) der Mitarbeiter der GmbH;
  • Zahlungsbelege (Vorschüsse, Gehälter usw.);
  • Unterlagen (Protokolle, Anträge, Fragebögen, Akten) über die Festsetzung der persönlichen Gehälter, Zulagen und Zuschläge;
  • Untersuchungsberichte über Berufskrankheiten und Vergiftungen (falls vorhanden);
  • Tarifverträge, Verträge, Änderungen und Ergänzungen dazu.

2.8. Erstellung des Übergabeprotokolls

Nach Ablauf der Frist, innerhalb derer die Gläubiger ihre Forderungen anmelden und befriedigen oder ablehnen können, erstellt die Kommission für die Beendigung der Rechtsvorgänger-GmbH (Umstrukturierungskommission) ein Übergabeprotokoll, das Bestimmungen über die Rechtsnachfolge in Bezug auf alle Verpflichtungen (vermögensrechtliche und nicht vermögensrechtliche Rechte und Pflichten) der aufzulösenden GmbH gegenüber allen ihren Gläubigern und Schuldnern, einschließlich der von den Parteien bestrittenen Verpflichtungen, enthält.

Das Übergabeprotokoll muss von den Gesellschaftern der Rechtsvorgänger-GmbH genehmigt werden.

2.9. Staatliche Registrierung der Beendigung einer Rechtsvorgänger-GmbH

Im Falle der Eingliederung juristischer Personen erfolgt die staatliche Registrierung der Beendigung juristischer Personen, die infolge der Eingliederung aufgelöst werden, sowie die staatliche Registrierung von Änderungen der im ukrainischen Handelsregister enthaltenen Angaben über die Rechtsnachfolge der juristischen Person, in die eingegliedert wird.

Die Eingliederung gilt als abgeschlossen ab dem Zeitpunkt der staatlichen Registrierung der Änderungen in den im ukrainischen Handelsregister enthaltenen Angaben über die Rechtsnachfolge der juristischen Person, in die eingegliedert wird.

Bevor die Unterlagen für die staatliche Registrierung der Beendigung eingereicht werden, muss sichergestellt werden, dass das Unternehmen den Finanzbehörden die Berichte für den letzten Berichtszeitraum vorgelegt, das Siegel annulliert und die Bankkonten aufgelöst hat.

2.10. Neuregistrierung von dinglichen Immobilienrechten und Fahrzeugen

Im Falle der Beendigung der GmbH ist es notwendig, das Eigentumsrecht an den der GmbH gehörenden Vermögensgegenständen, die der staatlichen Registrierung unterliegen, zu übertragen.

Um das Eigentum an Immobilien auf eine Rechtsnachfolger-GmbH zu übertragen, muss der staatlichen Registrierungsbehörde Folgendes vorgelegt werden:

  • ein Dokument, das das Eigentumsrecht der Rechtsvorgänger-GmbH an dem auf die Rechtsnachfolger-GmbH übertragenen Vermögen nachweist (es sei denn, das Eigentumsrecht an diesem Vermögen war bereits im staatlichen Register der Rechte eingetragen);
  • ein von den Gesellschaftern der Rechtsvorgänger-GmbH genehmigtes Übergabeprotokoll.

Wenn die Rechtsvorgänger-GmbH Fahrzeuge besitzt, ist es nach der Eingliederung auch notwendig, diese Fahrzeuge neu zu registrieren.

Alle Nachrichten