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10. Dezember 2021

Teilkreditgarantiefonds für die ukrainische Landwirtschaft

Einleitung
1. Wer ist berechtigt, vom Fonds garantierte Darlehen zu erhalten?
2. Sonstige Bestimmungen

 

Am 24. November 2021 ist das ukrainische Gesetz „Über den teilweisen Kreditgarantiefonds für die Landwirtschaft“ (im Weiteren nur „Gesetz“) in Kraft getreten. Das Gesetz bietet eine Reihe von Möglichkeiten, die sowohl für landwirtschaftliche Produzenten als auch für Investoren und Finanzinstitute nützlich sein können.

Für landwirtschaftliche Produzenten liegt der Hauptvorteil des Gesetzes in der Möglichkeit, ein Darlehen von einem Finanzinstitut unter den Garantien des Teilkreditgarantiefonds für die Landwirtschaft zu erhalten. Auf diese Weise können die ukrainischen Agrarunternehmen und die Bauern effizienter mit Kreditmitteln versorgt werden, selbst wenn ihr eigenes Vermögen nicht ausreicht, um die Kreditverpflichtungen zu sichern.

1. Wer ist berechtigt, vom Fonds garantierte Darlehen in Anspruch zu nehmen?

Nicht alle ukrainischen landwirtschaftlichen Produzenten kommen für Darlehen in Frage, die durch den Teilkreditgarantiefonds für die Landwirtschaft garantiert werden. Dieses Recht kann nur von juristischen Personen und Einzelunternehmern in Anspruch genommen werden:

  • deren Haupttätigkeit die Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen ist;
  • die über eine Fläche von bis zu 500 ha verfügen;
  • deren Buchwert der Vermögenswerte 20.000.000 EUR nicht übersteigt;
  • mit einem Nettoeinkommen aus Verkäufen von höchstens 40.000.000 EUR;
  • mit einer Mitarbeiterzahl von nicht mehr als 250 Personen.

Das Gesetz sieht noch weitere Beschränkungen vor, von denen diejenige besonders zu beachten ist, die die missbräuchliche Ausübung des Rechts, für Verpflichtungen aus Darlehensverträgen zu bürgen, einschränkt. Insbesondere kann ein Produzent dieses Recht nicht ausüben, auch wenn er die oben genannten, im Gesetz dazu festgelegten Kriterien erfüllt, wenn:

  • sein Teilnehmer oder Endbegünstigter gleichzeitig ein Teilnehmer oder Endbegünstigter anderer ukrainischer juristischer Personen ist, die landwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben;
  • der Produzent eine natürliche Person ist und gleichzeitig als Teilnehmer oder Endbegünstigter von juristischen Personen handelt, die Tätigkeiten im Bereich der Landwirtschaft ausüben; oder
  • Personen, die mit dem Produzenten verbunden sind, besitzen Land, dessen Gesamtfläche zusammen mit der Fläche des Produzenten 500 Hektar übersteigt.

Beispiel: Ein ukrainisches landwirtschaftliches Unternehmen, das 300 ha Land besitzt und über ein Vermögen von 1.000.000 EUR, über Einnahmen von 3.000.000 EUR und über 100 Beschäftigte verfügt, dessen Eigentümer aber gleichzeitig der Gründer eines anderen landwirtschaftlichen Unternehmens ist oder dessen Angehörige mehr als 200 ha Land besitzen, kommt nicht für eine Besicherung von Verpflichtungen aus Darlehensverträgen gemäß dem Gesetz in Betracht.

Es ist auch wichtig zu beachten, dass die Liste der Kriterien für die ukrainischen Produzenten, die das Recht auf eine Garantie ausüben können, nicht erschöpfend ist und durch eine Entscheidung des Fonds erweitert werden kann.

Die Garantien, die nach dem Gesetz gewährt werden können, stehen nur für Darlehen zur Verfügung, die von Finanzinstituten gewährt werden. Dabei können die Garantien für bis zu 50 % des ausstehenden Kapitalbetrags und für höchstens 10 Jahre gewährt werden.

2. Sonstige Bestimmungen

Das Gesetz gibt den Investoren auch die Möglichkeit, direkt in den Fonds zu investieren und Dividenden aus dessen Aktivitäten zu erhalten. Der Fonds hat nicht den Status eines staatlichen Treuhandfonds, aber mindestens 51 % seines genehmigten Kapitals müssen sich im Besitz des Staates befinden. Der restliche Teil kann von internationalen Finanzorganisationen und juristischen Personen des Privatrechts gehalten werden.

Das Gesetz eröffnet den Banken vor allem die Möglichkeit, die Kreditvergabe an den ukrainischen Agrarsektor zu erhöhen. Eine gewisse Unsicherheit ergibt sich jedoch aus der Tatsache, dass noch nicht bekannt ist, wie die vom Fonds gewährten Garantien bei der Berechnung der Bankreserven und anderer Indikatoren für das Risikoniveau der Kreditvergabe berücksichtigt werden sollen. Auch die spezifischen Zulassungskriterien für Finanzinstitute, deren Verbindlichkeiten durch den Fonds garantiert werden können, sind unbekannt.

Die Banken sollten jedoch schon jetzt die folgenden Punkte berücksichtigen:

  • Eine Bank ist nicht berechtigt, vom Fonds weitere Garantien für die Verpflichtungen ihrer Kreditnehmer zu erhalten, wenn die Bank 12 (zwölf) Monaten lang in Folge vom Fonds die Zahlung eines Betrags für einen Kreditnehmer verlangt, der 20 % des Gesamtbetrags aller bestehenden Garantien der Bank übersteigt;
  • Der Fonds kann auch einen Zeitraum festlegen, in dem die Ausstellung neuer Bankgarantien ausgesetzt wird, wenn die Bank weniger als 10 (zehn) Garantien vom Fonds erhalten hat und die Zahlung für die Verletzung der Verpflichtungen des ukrainischen Kreditnehmers in einem Betrag verlangt, der 20 % der Summe aller aktiven Garantien, die die Bank erhalten hat, übersteigt.

Das Gesetz sieht vor, dass das Ministerkabinett der Ukraine den Fonds einrichtet und die im Gesetz vorgesehenen Vorschriften innerhalb von 3 (drei) Monaten (ab dem 24. November 2021) verabschiedet und seine Vorschriften innerhalb von 6 (sechs) Monaten mit dem Gesetz in Einklang bringt. Die ukrainische Nationalbank muss die Fragen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Fonds bis zum 24. August 2022 regeln. Daher ist damit zu rechnen, dass der Fonds frühestens im Herbst 2022 effektiv und zuverlässig arbeiten wird.

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