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Öko-Modernisierung in der Ukraine: Integrierte Umweltgenehmigung
Einleitung
1. Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung
1.1 Voraussetzungen für die Erteilung
1.2 Geltungsbereich
1.3. Festlegungen für die Erteilung
1.4. Geltungsdauer
1.5. Genehmigungsgebühr
1.6. Einheitliches staatliches Register der Genehmigungen
2. Liste von genehmigungspflichtigen Tätigkeiten
3. Genehmigungsverfahren
4. Hauptverantwortlichkeiten des Anlagenbetreibers
5. Kontrolle der Anlagenbetreiber
5.1. Inspektionen anhand der Anlagenliste
5.2. Inspektionen auf Antrag Dritter
6. Widerruf der Genehmigung
Am 8. August 2025 tritt das ukrainische Gesetz „Über die integrierte Vermeidung und Verminderung der industriellen Umweltverschmutzung“, auch bekannt als Gesetz über die Öko-Modernisierung der Ukraine (nachstehend „Gesetz“), in Kraft. Das Gesetz legt den rechtlichen und organisatorischen Rahmen für die Vermeidung, Verminderung und Kontrolle der Umweltverschmutzung durch bestimmte Arten von Tätigkeiten in der Ukraine fest.
Ziel des Gesetzes ist die Gewährleistung eines hohen Umweltschutzniveaus und des verfassungsmäßigen Rechts auf eine sichere Umwelt für Leben und Gesundheit in der Ukraine durch die Anwendung eines integrierten Konzepts zur Regelung der Umweltverschmutzung und die Umsetzung der besten verfügbaren Technologien und Managementpraktiken in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung).
1. Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung
1.1. Voraussetzungen für die Erteilung
Die integrierte Umweltgenehmigung (nachfolgend „Genehmigung“ genannt) ist eine umweltrechtliche Genehmigung, die von einer Genehmigungsbehörde in der Ukraine erteilt wird und zum Betrieb von Anlagen, d.h. zu den im Gesetz genannten Tätigkeitsarten, unter den in der Genehmigung festgelegten Bedingungen berechtigt, die der Anlagenbetreiber grundsätzlich vor Aufnahme des Betriebs einholen muss.
Betreiber von Anlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits in Betrieb sind, haben vier Jahre Zeit, um eine Genehmigung zur Änderung anderer Arten von Genehmigungen (für die Emission von Schadstoffen in die Luft aus ortsfesten Quellen, für bestimmte Wassernutzungen und für die Abfallbehandlung) zu erhalten, die während der festgelegten Übergangsfrist gültig sind. Betreiber von Anlagen, die unter das Gesetz fallende Tätigkeiten ausüben, müssen die Genehmigung innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes beantragen.
Das Gesetz sieht auch Änderungen der Genehmigung vor, wenn die Art oder der Betrieb der Anlage geändert oder erweitert wird, sowie im Falle der Überprüfung und Aktualisierung ihrer Auflagen, in manchen Fällen – Änderungen im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens.
1.2. Geltungsbereich der Genehmigung
Die Genehmigung wird für eine oder mehrere Anlagen erteilt, die sich an demselben Industriestandort befinden und von demselben Anlagenbetreiber betrieben werden.
Ein Anlagenbetreiber ist ein Wirtschaftssubjekt, das den technischen Betrieb einer Anlage, deren Eigentümer, Treuhänder, Betreiber, Verwalter oder Nutzer es ist, durchführt oder durchzuführen beabsichtigt.
Wenn die Genehmigung für zwei oder mehrere Anlagen erteilt wird, enthält sie Auflagen, die die Einhaltung der Rechtsvorschriften durch alle Anlagen gewährleisten.
1.3. Festlegungen für die Erteilung der Genehmigung
Die Genehmigung wird auf der Grundlage der Festlegungen zu den besten verfügbaren Technologien und besten Managementpraktiken (nachstehend „Festlegungen“) erteilt.
Werden die Genehmigungsauflagen auf der Grundlage anderer als der in den Festlegungen beschriebenen besten verfügbaren Technologien und besten Managementpraktiken für den Betrieb der Anlage festgelegt, so müssen diese Technologien und Managementpraktiken die in den Rechtsvorschriften festgelegten Kriterien erfüllen, und die höchstzulässigen Emissionen müssen den in den einschlägigen Festlegungen festgelegten höchstzulässigen Emissionswerten entsprechen.
Wenn die Art der Tätigkeit oder des Produktionsprozesses in der Anlage nicht festgelegt ist, wird die Genehmigung auf der Grundlage der besten verfügbaren Technologien und Managementpraktiken erteilt, die auf der Grundlage der gesetzlich festgelegten Kriterien und im Einklang mit den Umweltstandards bestimmt werden.
Für eine Anlage, die zum ersten Mal in Betrieb genommen wird, in der Tätigkeiten ausgeübt werden oder die zu den Anlagen gehört, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß dem Gesetz der Ukraine „Über die Umweltverträglichkeitsprüfung“ unterliegen (im letzteren Fall auch im Falle der Änderung der Art oder des Betriebs der Anlage oder ihrer Erweiterung), wird die Genehmigung nach Einholung eines Gutachtens über die Umweltverträglichkeitsprüfung erteilt, in dem die Zulässigkeit der geplanten Tätigkeit festgestellt wird.
1.4. Geltungsdauer
Die Geltungsdauer der Genehmigung ist unbegrenzt.
1.5. Genehmigungsgebühr
Die Gebühr für die Erteilung der Genehmigung (deren Änderungen) entspricht der Höhe von 30 gesetzlich festgelegten Existenzminima für arbeitsfähige Personen
zum 1. Januar des Kalenderjahres (im Jahr 2025 – 90.840 UAH, ca. 2.000 EUR), in dem der entsprechende Antrag auf Erteilung der Genehmigung (deren Änderungen) bei der Genehmigungsbehörde eingereicht wird.
Die Gebühr wird weder für die Änderung der Genehmigung im vereinfachten Verfahren, noch für die Überprüfung und Aktualisierung der Bedingungen einer solchen Genehmigung erhoben.
1.6. Einheitliches staatliches Register der Genehmigungen
Alle Informationen über Genehmigungen in elektronischer Form sind im Einheitlichen Staatlichen Register der integrierten Umweltgenehmigungen enthalten.
Das Einheitliche Staatliche Register der integrierten Umweltgenehmigungen (nachstehend „Register“) ist ein öffentliches elektronisches Register, das die Erstellung, Sammlung, Akkumulation, Aufbewahrung, Buchführung, den Schutz, die Anzeige, Verarbeitung, Bereitstellung und Veröffentlichung von Informationen und Dokumenten sowie die elektronische Interaktion zwischen Betreibern, Genehmigungsbehörden, zuständigen Behörden, anderen staatlichen Behörden, Organen der örtlichen Selbstverwaltung und der Öffentlichkeit mit dem Ziel der Verhütung, Verminderung und Kontrolle der Umweltverschmutzung durch die im Gesetz genannten Tätigkeiten gewährleistet.
2. Liste von genehmigungspflichtigen Tätigkeiten
Das Gesetz schreibt für die folgenden Tätigkeiten in der Ukraine eine Genehmigung vor (oft unter der Bedingung, dass bestimmte Leistungsniveaus erreicht oder bestimmte Techniken angewandt werden):
- Energiewirtschaft, einschließlich Öl- und Gasverarbeitung, Koksherstellung, Vergasung oder Verflüssigung von Kohle und anderen Brennstoffen;
- Metallerzeugung und -verarbeitung, insbesondere Rösten oder Sinterung von Metallerzen, Erzeugung von Roheisen oder Stahl, Verarbeitung von Eisen- und Nichteisenmetallen;
- Mineralverarbeitende Industrie, insbesondere Herstellung von Zement, Kalk und Magnesiumoxid, Glas, Mineralien und keramischen Erzeugnissen;
- Chemische Industrie, insbesondere Herstellung von organischen und anorganischen Chemikalien;
- Abfallwirtschaft, einschließlich Beseitigung oder Verwertung gefährlicher und ungefährlicher Abfälle;
- sonstige Tätigkeiten, einschließlich Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff aus Holz; Vorbehandlung von Textilfärbungen; Betrieb von Schlachthöfen, Milchverarbeitung usw.
3. Genehmigungsverfahren
Das Genehmigungsverfahren umfasst folgende Schritte:
1) Einreichung des Genehmigungsantrags (Änderungen);
2) Vorprüfung des Antrags;
3) Öffentliche Verhandlung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens (Änderung der Genehmigung);
4) Prüfung des Genehmigungsantrags (Änderungen);
5) Grenzüberschreitende Konsultation (in den gesetzlich vorgesehenen Fällen);
6) Erteilung der Genehmigung oder Entscheidung über die Ablehnung der Genehmigung; und
7) Benachrichtigung über die Erteilung der Genehmigung.
4. Hauptverantwortlichkeiten des Anlagenbetreibers
Das Gesetz legt die Hauptverantwortlichkeiten des Anlagenbetreibers in der Ukraine fest, um die Einhaltung der Genehmigungsbedingungen zu gewährleisten, nämlich:
- Maßnahmen zur Vermeidung von Umweltverschmutzung zu ergreifen;
- die besten verfügbaren Technologien und Managementpraktiken anzuwenden;
- keine Umweltverschmutzung zu verursachen, die zu einer Verletzung der Umweltschutz-, Gesundheits- und Sicherheitsstandards und der staatlichen Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften führt;
- die Entstehung von Abfällen zu vermeiden;
- im Falle der Entstehung von Abfällen diese vorrangig zur Wiederverwendung, zum Recycling oder zur Verwertung vorzubereiten und, falls dies technisch und wirtschaftlich nicht möglich ist, zu beseitigen und dabei negative Auswirkungen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu verringern;
- Energie sparsam zu verwenden;
- Maßnahmen zur Vermeidung von Unfällen und zur Minimierung ihrer Folgen zu ergreifen;
- im Falle der Einstellung des Betriebs der Anlage und/oder der Nutzung des Industriegeländes oder eines Teils davon Maßnahmen zu ergreifen, um die Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und das Industriegelände in einen Zustand zu versetzen, der den Anforderungen des Gesetzes entspricht.
Zur Umsetzung der Anforderungen des Gesetzes richtet der Anlagenbetreiber eine Umweltschutzabteilung ein und legt deren Aufgaben fest.
5. Kontrolle der Anlagenbetreiber
5.1. Inspektionen anhand der Anlagenliste
Die Genehmigungsbehörde prüft und genehmigt vierteljährlich eine Liste der Anlagen, die auf Einhaltung der Genehmigungsauflagen zu inspizieren sind, und übermittelt diese über das Register an die Aufsichtsbehörde. Die Häufigkeit der Inspektionen wird auf der Grundlage einer systematischen Bewertung der Umweltrisiken festgelegt und darf folgende Zeiträume nicht überschreiten:
- 1 Jahr – bei Anlagen der höchsten Risikostufe; oder
- 3 Jahre – bei Anlagen der niedrigsten Risikostufe.
5.2. Inspektionen auf Antrag Dritter
Anlageninspektionen werden auch auf Antrag Dritter durchgeführt:
- der Öffentlichkeit;
- Volksvertreter der Ukraine;
- der örtlichen Selbstverwaltungsorgane der territorialen Gemeinschaften, die von der Tätigkeit der Anlage betroffen sein können; und
- der regionalen staatlichen Verwaltungen von Kyjiw und Sewastopol, der Exekutivbehörde der Autonomen Republik Krim für Umweltschutz und natürliche Ressourcen am Standort der Anlage im Falle von Verstößen gegen die Umweltgesetzgebung infolge der Tätigkeit der Anlage oder in anderen gesetzlich vorgesehenen Fällen.
Die Aufsichtsbehörde ergreift im Rahmen ihrer Zuständigkeit Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Betreiber die Bestimmungen der Genehmigung einhält und die Maßnahmen, die in den von der Aufsichtsbehörde aufgrund der Inspektionsergebnisse erstellten Unterlagen aufgeführt sind, vom Betreiber fristgerecht umgesetzt werden.
Werden Gründe für einen Widerruf der Genehmigung festgestellt, so wendet sich die Aufsichtsbehörde an die Genehmigungsbehörde.
6. Widerruf der Genehmigung
Die Genehmigung kann auf Initiative des Betreibers oder der Genehmigungsbehörde in Übereinstimmung mit dem Gesetz der Ukraine „Über das Verwaltungsverfahren“ und unter Berücksichtigung der in diesem Gesetz festgelegten Besonderheiten in folgenden Fällen widerrufen werden:
1) auf Antrag des Betreibers;
2) bei Einstellung des Betriebs der Anlage unter der Bedingung, dass die Anforderungen des Gesetzes erfüllt werden;
3) bei Begehung von zwei oder mehr rechtswidrigen Behinderungen der Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde innerhalb eines Jahres, die durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil festgestellt wurden;
4) bei Nichtbefolgung der Aufforderung der Genehmigungsbehörde zur Änderung der Genehmigung im Falle der Überprüfung und Aktualisierung ihrer Auflagen und Bedingungen durch den Betreiber;
5) bei Änderungen der Beschaffenheit oder des Betriebs der Anlage oder deren Erweiterung, die eine Änderung der Genehmigung erforderlich machen, bevor diese Änderungen bei einer Inspektion durch die Aufsichtsbehörde oder aufgrund der Ergebnisse der Überprüfung der Berichte des Betreibers durch die Genehmigungsbehörde festgestellt wurden;
6) bei Anwendung spezieller wirtschaftlicher und anderer restriktiver Maßnahmen (Sanktionen) gegen den Eigentümer, den Betreiber der Anlage oder Personen, die unter ihrer Verfügungsgewalt stehen, gemäß dem Gesetz der Ukraine „Über Sanktionen“;
7) bei Nichtaufnahme der Tätigkeit, für die die Genehmigung erteilt wurde, innerhalb von 4 Jahren ab dem in der Genehmigung angegebenen Datum und, wenn dieses Datum nicht angegeben ist, innerhalb von 2 Jahren ab dem Datum der Inbetriebnahme der Anlage; und / oder
8) bei Nichteinhaltung der Genehmigung oder der Genehmigungsauflagen durch den Betreiber der Anlage, für deren Behebung ein Bescheid, eine Anordnung oder ein anderer Verwaltungsakt mit einer bestimmten Frist erlassen wurde.
Die Genehmigungsbehörde entscheidet über die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zum Widerruf der Genehmigung:
- auf eigene Initiative – innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang eines Antrags der zuständigen Behörden, anderer Exekutivbehörden oder lokaler Selbstverwaltungsorgane oder der Öffentlichkeit; oder
- auf Initiative des Betreibers – spätestens am nächsten Arbeitstag nach Eingang des entsprechenden Antrags.
Der Anlagenbetreiber hat das Recht, innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Veröffentlichung der Entscheidung über die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zum Widerruf der Genehmigung im Register gegenüber der Genehmigungsbehörde Einwendungen zu erheben, Erläuterungen abzugeben und zusätzliche Informationen zu übermitteln sowie eine Schlichtungsverhandlung zu beantragen.
Die Genehmigungsbehörde beschließt:
- die Genehmigung zu widerrufen; oder
- das Verwaltungsverfahren zum Widerruf der Genehmigung innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang der Einwendungen, Erläuterungen und etwaigen zusätzlichen Informationen des Anlagenbetreibers oder innerhalb von 5 Arbeitstagen nach der Schlichtungsverhandlung einzustellen und teilt dies dem Anlagenbetreiber über das Register mit.
Der Beschluss wird mittels des Registers veröffentlicht und ist mit einer Begründung zu versehen.