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Neues System zur Kontrolle der Qualität und Sicherheit von Lebensmitteln in der Ukraine eingeführt
Am 4. April 2018 tritt das am 18. Mai 2017 verabschiedete Gesetz der Ukraine “Über die staatliche Kontrolle über die Einhaltung der Rechtsvorschriften im Bereich Lebensmittel, Futter, tierische Nebenprodukte, Tiergesundheit und Tierschutz” in Kraft. Das Gesetz wurde mit dem Ziel verabschiedet, die ukrainischen Rechtsvorschriften zur staatlichen Kontrolle der Lebensmittelsicherheit und -qualität mit den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission und der Richtlinie 97/78/EG des Rates zu harmonisieren.
Das Gesetz enthält eine Reihe von Neuerungen, insbesondere in Bezug auf das Verfahren, die Gründe und die Protokollierung der Prüfung von Lebensmittelunternehmen, richtet einen Mechanismus für die öffentliche Aufsicht ein und aktualisiert die Höhe und die Gründe für Strafen für Verstöße gegen Rechtsvorschriften im Bereich Lebensmittelqualität und -sicherheit.
Die wichtigste Neuerung des Gesetzes ist der risikobasierte Ansatz der Kontrollen von Marktanbietern. Das heißt, je geringer das Risiko der Tätigkeiten des Marktanbieters ist, desto geringer ist die Häufigkeit der Kontrollen durch die Aufsichtsbehörden. Die Unternehmen werden je nach dem Grad des Risikos ihrer Tätigkeiten für das Leben und die Gesundheit der Menschen geprüft, und der Grad dieses Risikos ist nach den Kriterien zu beurteilen, die in einem normativen Akt des Ministerkabinetts der Ukraine festgelegt werden. Ein Beispiel für einen solchen normativen Akt ist die Verordnung des Ministerkabinetts der Ukraine vom 17. Juni 2015 Nr. 402, die die Kriterien für die Beurteilung des Grades der Gefahr von Geschäftstätigkeiten, die der staatlichen Veterinär- und Pflanzenschutzkontrolle und -aufsicht unterliegen, festlegt und die die Regelmäßigkeit der ordentlichen Kontrollen durch den Staatlichen Veterinär- und Pflanzenschutzdienst der Ukraine bestimmt.
Im Gegensatz zum vorherigen Verfahren, nach welchem die Unternehmen vor den Kontrollen im Voraus gewarnt wurden, werden die staatlichen Kontrollen nach dem neuen Gesetz ohne Warnung (Mitteilung) an den Marktbetreiber durchgeführt, außer in den Fällen der Wirtschaftsprüfung und in anderen Fällen, in denen die Warnung eine Voraussetzung für die Gewährleistung der Wirksamkeit der staatlichen Kontrolle ist. Bei der Wirtschaftsprüfung und den Kontrollen von Marktbetreibern verlangt das Gesetz auch die Anwendung eines Akts der staatlichen Kontrolle. Die Inspektoren des Staatlichen Dienstes für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz werden Kontrollen in Übereinstimmung mit einem Akt durchführen, der eine erschöpfende Liste von Fragen umfassen wird und der es unmöglich machen wird, Fragen zu prüfen, die in dem Akt der staatlichen Kontrolle nicht angegeben sind. Dabei ist der Inhalt des Akts der staatlichen Kontrolle im Voraus bekannt zu geben.
Bei Verstößen gegen die Qualitätsvorschriften sieht das Gesetz neue Sanktionen vor. Generell beläuft sich die Höhe der Geldbuße je nach dem Verstoß auf etwa 10 bis 50 Mindestlöhne (zum 1. April 2018 beträgt der Mindestlohn 3,723 UAH) für juristische Personen und auf etwa 6 bis 40 Mindestlöhne für Einzelunternehmer. So entscheidet der Inspektor bei der Feststellung in der Produktion von Faktoren, die eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen darstellen, über die vorübergehende Einstellung der Produktion und des Verkehrs von Lebensmitteln. Bei Nichterfüllung bzw. Verzug mit der Erfüllung der Entscheidung des staatlichen Inspektors über die vorübergehende Einstellung der Produktion und des Verkehrs von Lebensmitteln ist den juristischen Personen eine Geldbuße in Höhe von 50 Mindestlöhnen und den Einzelunternehmern eine Geldbuße in Höhe von 40 Mindestlöhnen zu verhängen.
Eine weitere Neuerung dieses Gesetzes bezieht sich auf die Pflicht von Inspektoren, für bestimmte Verstöße Anordnungen zur Beseitigung der Verstöße gegen die Qualitätsvorschriften zu erlassen, anstatt Geldbußen zu verhängen. Zum Beispiel, wenn ein Marktbetreiber zum ersten Mal innerhalb von drei (3) Jahren Lebens- oder Futtermittel mit Verwendung der nicht registrierten Betriebsausstattung herstellt bzw. in Verkehr bringt oder die nicht registrierten Sanitärmittel bzw. Sanitärobjekte oder Futtermittelzusatzstoffe verwendet, hat der Inspektor, anstatt eine Geldbuße zu verhängen, eine Anordnung an den Marktbetreiber zur Beseitigung der Verstöße gegen die Rechtsvorschriften im Bereich Lebens- bzw. Futtermittel zu erlassen, ohne ein Protokoll zu erstellen.