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26. Mai 2021

Körperschaftsteuer in der Ukraine – Transferpreisbildung und Unterkapitalisierungsregeln

1. Transferpreisbildung
2. Unterkapitalisierungsregeln

Transferpreisbildung

Zum Zwecke der Berechnung der Körperschaftsteuer wird eine Kontrolle über die wirtschaftlichen Operationen zwischen verbundenen Personen ausgeübt. Es geht um die Personen, die u.a. mindestens 25% Gesellschaftsrechte an einer juristischen Person besitzen.

Darüber hinaus wird solch eine Kontrolle über die außenwirtschaftlichen Geschäftsoperationen zum Verkauf und/oder Kauf der Waren und/oder Dienstleistungen durch Kommissionären-Nichtresidenten; über die Geschäftsoperationen mit Nichtresidenten, die keine Körperschaftssteuern auf Auslandseinkünfte zahlen; sowie über Geschäftsoperationen zwischen einem Nichtresidenten und seiner ständigen Betriebsstätte ausgeübt. Dabei werden auch Operationen mit Nichtresidenten kontrolliert, die in einer Rechtsordnung mit einem niedrigen Niveau der Besteuerung registriert sind.

Die Einstufung eines Landes als Off-Shore-Land wird im Hinblick auf drei wesentliche Kriterien durchgeführt:

  • der allgemeine Steuersatz für Körperschaftsteuer ist in diesem Land um 5% oder mehr niedriger, als in der Ukraine, oder es werden in diesem Land den Wirtschaftssubjekten vorteilhafte Besteuerungsverfahren zur Verfügung gestellt, oder bestimmte Merkmale der Berechnung der Besteuerungsgrundlage erlauben es tatsächlich den Wirtschaftssubjekten in diesem Land, keine Körperschaftsteuer zu zahlen oder diese zu einem Steuersatz, der um 5% oder mehr niedriger ist, als in der Ukraine, zu zahlen;
  • die Ukraine hat mit diesem Land kein internationales Abkommen über den Informationsaustausch abgeschlossen;
  • Staaten, deren zuständige Organe keinen rechtzeitigen und vollen Austausch der steuerlichen und finanziellen Information sicherstellen.

Was die finanziellen Kennziffern angeht, so wird die Kontrolle über die Transferpreisbildung über diese wirtschaftlichen Operationen ausgeübt, die gleichzeitig zwei Bedingungen erfüllen:

  • das Jahreseinkommen des Steuerzahlers von jeglicher Tätigkeit für das entsprechende Buchungsjahr überschreitet UAH 150 Mio. (umgerechnet ca. EUR 4,5 Mio.);
  • der Umfang der wirtschaftlichen Operationen mit jedem Vertragspartner (einer verbundenen Person) für das entsprechende Buchungsjahr überschreitet UAH 10 Mio. (umgerechnet ca. EUR 300 Tsd.).

Geschäftstransaktionen, die zwischen einem Nichtresidenten und seiner ständigen Betriebsstätte in der Ukraine abgewickelt werden, gelten als kontrolliert, wenn der Wert dieser Geschäftstransaktionen gemäß den Rechnungslegungsvorschriften UAH 10 Mio. (abzüglich indirekter Steuern) im betreffenden Steuerjahr (Berichtsjahr) überschreitet.

Die Strafen für die Nichtzurverfügungstellung der Berichte über die zu kontrollierenden Operationen und der Dokumentation über die Transferpreisbildung und ähnliche Pflichtverletzungen werden auf dem nachfolgenden Niveau bestimmt:

  • das 300-fache des Existenzminimums (entspricht etwa EUR 20 Tsd.) im Falle einer Nichtzurverfügungstellung von Berichten über die zu kontrollierenden Operationen;
  • 3% der Summe der zu kontrollierenden Operationen, zu denen keine Dokumentation eingereicht worden ist, aber nicht mehr als 200-fache des Existenzminimums (entspricht etwa EUR 13 Tsd.);
  • das 300-fache des Existenzminimums im Falle einer Nichtzurverfügungstellung von globaler Dokumentation zur Transferpreisbildung (Masterfile);
  • das 1000-fache des Existenzminimums (entspricht etwa EUR 65,4 Tsd.) im Falle einer Nichtzurverfügungstellung von Berichten in Bezug auf Länder der internationalen Unternehmensgruppe;
  • das 50-fache des Existenzminimums (entspricht etwa EUR 3,3 Tsd.) im Falle einer Nichtzurverfügungstellung von Meldung über die Teilnahme an einer internationalen Unternehmensgruppe.

Unterkapitalisierungsregeln

Mit dem Ziel der Verhinderung der Aushöhlung der Besteuerungsgrundlage und der Überführung des Gewinns gelten in der Ukraine, nach dem Beispiel von entwickelten Ländern, die Unterkapitalisierungsregeln.

Die Regeln der Unterkapitalisierung sehen vor, dass in die Ausgaben eines Residenten innerhalb des laufenden Geschäftsjahres die Zinsen für Kredite einberechnet werden, die nicht 30% seines Gewinns überschreiten, ohne die Verluste auf die Auszahlung der Zinsen. Dabei muss berücksichtigt werden, dass die Summe der Schuldverpflichtungen des Steuerzahlers gegenüber dem Nichtresidenten die Summe der reinen Aktiva des Steuerzahlers um mehr als 3,5-mal überschreitet.

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