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Kontrolle über Vorauszahlungen bei Importgeschäften verschärft
Am 24. Februar 2015 ist die Verordnung der Nationalbank der Ukraine bezüglich der Besonderheiten der Durchführung bestimmter Devisengeschäfte Nr. 124 vom 23. Februar 2015 in Kraft getreten. Mit dieser Verordnung hat die Nationalbank der Ukraine eine schärfere Kontrolle über die Vorauszahlungen nach Importverträgen eingeführt. Von nun an unterliegen alle Importverträge im Wert von über USD 50.000 (zuvor – USD 100.000) einer vorherigen Überprüfung seitens der Zentralbank.
Für die Vornahme einer Vorauszahlung nach Importverträgen, deren Wert USD 50.000 überschreitet, haben die Banken jetzt eine Genehmigung der Nationalbank der Ukraine einzuholen. Diese Beschränkung findet auf die Importgeschäfte bei der Vornahme von Verrechnungen in Form eines Dokumentenakkreditivs keine Anwendung. Allerdings muss das Akkreditiv von einer Bank bestätigt werden, die laut einer internationalen Ratingagentur (Fitch IBCA, Standard&Poor’s, Moody’s) den Anforderungen einer erstklassigen Bank (mindestens der Investitionsklasse) entspricht.
Verrechnungen der Banken für die Vornahme von Vorauszahlungen laut Importverträgen, deren Wert USD 500.000 überschreitet, sollen nur aufgrund eines Akkreditivverfahrens vorgenommen werden. Auch hier ist das Akkreditiv von einer Bank zu bestätigen, die den Anforderungen einer erstklassigen Bank entspricht.
Die angeführten Beschränkungen finden ihre Anwendung auch bei der Vornahme von Vorauszahlungen in einer Fremdwährung nach Importverträgen, die mit demselben Nichtresidenten abgeschlossen wurden, wenn der Gesamtumfang der Zahlungen laut diesen Verträgen innerhalb eines Kalendermonats USD 50.000 bzw. USD 500.000 überschreitet.
Falls der Gesamtwert des Importvertrages nicht bestimmt ist, finden die vorgenannten devisenrechtlichen Einschränkungen Anwendung, wenn der Umfang der Überweisungen laut diesem Vertrag, die seit dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 124 vorgenommen wurden, USD 50.000 bzw. USD 500.000 überschreitet.
Außerdem ist es den Banken untersagt, Fremdwährungen auf Anfrage der Kunden aufzukaufen, falls der Kauf auf Kosten von Kreditmitteln erfolgt. Diese Forderung findet auf Transaktionen natürlicher Personen, die Fremdwährungen für die Tilgung von Verbraucherkrediten kaufen, keine Anwendung.