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30. April 2024

Internationale technische Hilfe in der Ukraine: Entzug der Akkreditierung und Monitoring

1. Internationale technische Hilfe in der Ukraine
2. Widerruf der Entscheidung über die Akkreditierung von Auftragnehmern
3. Monitoring von Projekten der internationalen technischen Hilfe

 

1. Internationale technische Hilfe in der Ukraine

Als internationale technische Hilfe (ITH) werden finanzielle Ressourcen und Dienstleistungen bezeichnet, die durch Hilfegeber im Rahmen von durch die Ukraine ratifizierten internationalen Abkommen unentgeltlich und unwiderruflich geliefert werden, um die Ukraine zu unterstützen.

Internationale technische Hilfe kann in der Ukraine in Form von Sachanlagen, Arbeiten und Dienstleistungen, geistigen Eigentumsrechten, finanziellen (Zuschüssen) und sonstigen Ressourcen, einschließlich Stipendien, erbracht werden.

Das könnte Sie auch interessieren: Registrierung einer internationalen technischen Hilfe in der Ukraine

Projekte der internationalen technischen Hilfe unterliegen in der Ukraine der staatlichen Registrierungspflicht. Die staatliche Registrierung eines Projektes bildet wiederum die Grundlage für die Akkreditierung des Auftragnehmers für internationale technische Hilfe in der Ukraine. Es ist jedoch zu beachten, dass unter bestimmten Umständen die Entscheidung über die Akkreditierung eines Auftragnehmers widerrufen werden kann.

2. Widerruf der Entscheidung über die Akkreditierung von Auftragnehmern

Das Sekretariat des Ministerkabinetts der Ukraine ist berechtigt, die Entscheidung über die Akkreditierung des Auftragnehmers in folgenden Fällen zu widerrufen:

  • bei einem offiziellen Antrag des Auftragnehmers auf Widerruf der Akkreditierungsentscheidung,
  • bei Beendigung des Projektumsetzungsvertrags, und
  • bei Widerruf der Entscheidung über die staatliche Registrierung des Projekts.

3. Monitoring von Projekten der internationalen technischen Hilfe

Das Monitoring von Projekten der internationalen technischen Hilfe wird vom Sekretariat des Ministerkabinetts der Ukraine gemeinsam mit dem Begünstigten und den bevollmächtigten Vertretern des Entwicklungspartners während der Projektumsetzung (laufendes Monitoring) und in der Endphase der Umsetzung (Abschlussmonitoring) durchgeführt.

Um ein kontinuierliches Monitoring zu gewährleisten, legt der Hilfenehmer dem Begünstigten Folgendes vor:

  • bis spätestens 10. Juli des Berichtsjahres die Ergebnisse des halbjährlichen Monitorings des Projekts (Programms) und bis spätestens 10. Januar des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres die Ergebnisse des jährlichen Monitorings des Projekts (Programms), die von der verantwortlichen Person bestätigt und von der Leitung des Hilfenehmers unterzeichnet wurden;
  • Kopien der Sitzungsprotokolle von Aufsichtsräten und Expertengruppen, die zur Unterstützung der Projekt-/Programmaktivitäten eingerichtet wurden, sofern dies im Projekt/Programm vorgesehen ist.

Um ein kontinuierliches Monitoring zu gewährleisten, legt der Auftragnehmer dem Sekretariat des Ministerkabinetts der Ukraine jährlich eine Kopie des im Vertrag mit dem Entwicklungspartner vorgesehenen Berichts oder einen Teil davon vor, der Informationen über den Stand der Projektumsetzung, die den Hilfenehmern gewährte Unterstützung und die Höhe der verwendeten Mittel enthält.

Anmerkung: Sollte der Hilfenehmer gegenüber dem Begünstigten bzw. der Begünstigte gegenüber dem Sekretariat des Ministerkabinetts der Ukraine die oben genannten Unterlagen nicht vorlegen, wird dies als unzureichende Projektumsetzung betrachtet, woraufhin das Sekretariat des Ministerkabinetts der Ukraine den Entwicklungspartner über die unzureichende Projektumsetzung informiert und mit dem Entwicklungspartner die Frage der Aussetzung des Projektes bis zum Erhalt der erforderlichen Unterlagen durch das Sekretariat des Ministerkabinetts der Ukraine aufwirft.

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