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Integrierte Umweltgenehmigung in der Ukraine: die wichtigste Bedingungen
Einleitung
1. Bedingungen der Integrierten Umweltgenehmigung
2. Kriterien für die Bestimmung der besten verfügbaren Technologien und Managementpraktiken
3. Höchstzulässige Emissionen
4. Abweichung von den höchstzulässigen Emissionen – Ausnahmegenehmigung
4.1. Bedingungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
4.2. Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigung
5. Besonderheiten bei Überwachung von Emissionen, Boden- und Grundwasserverschmutzung
6. Einhaltung der Genehmigungsauflagen
Die integrierte Umweltgenehmigung (nachstehend „Genehmigung“) ist ein Genehmigungsdokument im Bereich des Umweltschutzes, das gemäß dem Gesetz der Ukraine „Über die integrierte Vermeidung und Verminderung der industriellen Umweltverschmutzung“ (nachstehend „Gesetz“) ab dem 8. August 2025 ein wichtiges Instrument zur Regelung der Umweltauswirkungen von Industriebetrieben sein wird. Die Genehmigung wird von der Genehmigungsbehörde der Ukraine erteilt und berechtigt, Anlagen zu betreiben bzw. die im Gesetz genannten Tätigkeiten unter den in der Genehmigung festgelegten Bedingungenauszuüben.
1. Bedingungen der integrierten Umweltgenehmigung
Nach ukrainischem Recht enthält die Genehmigung folgende Bedingungen:
1) höchstzulässige Emissionswerte;
2) Grenzwerte für die Wasserentnahme und -nutzung, die Einleitung von Schadstoffen sowie andere Merkmale und Bedingungen der Wassernutzung;
3) Anforderungen und Maßnahmen, die sich aus den Rechtsvorschriften über Wasserschutz, Luftreinhaltung, Abfallwirtschaft, Verhütung und Beseitigung von Folgen von Katastrophen, Energieeinsparung, Bodenschutz, öffentliche Gesundheit und sanitäre und epidemiologische Belange der Bevölkerung ergeben;
4) Anforderungen zum Schutz des Bodens und des Grundwassers sowie Maßnahmen zur Erfassung und Bewirtschaftung der von der Anlage erzeugten Abfälle;
5) Anforderungen zur Überwachung der Emissionen und zur Überwachung der Boden- und Grundwasserverschmutzung;
6) die Verpflichtung, regelmäßig einen Bericht über die Einhaltung der Genehmigungsauflagen durch den Betreiber innerhalb der von der Genehmigungsbehörde festgelegten Fristen vorzulegen;
7) Verpflichtung Umwelt- und Energieaudits in den gesetzlich vorgesehenen Fällendurchzuführen;
8) Anforderungen zur regelmäßigen Durchführung und Bewertung der Wirksamkeit von Maßnahmen zur Vermeidung von Emissionen in den Boden und das Grundwasser sowie Anforderungen zur Überwachung von Boden- und Grundwasserverschmutzungen;
9) Anforderungen zur Durchführung von Maßnahmen bei anderen als normalen Betriebszuständen der Anlage (An- und Abfahren, Leckagen, Betriebsstörungen, kurzzeitiges Abschalten, Stilllegung der Anlage);
10) Vorkehrungen zur Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung;
11) Auflagen für den Betreiber der Anlage, die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte zu überwachen, oder Verweis auf die einschlägigen Rechtsvorschriften für diese Überwachung; und
12) Anforderungen zur Einstellung des Betriebs der Anlage und/oder der Nutzung des Industriegeländes oder eines Teils davon.
Die Genehmigungsbehörde legt die Genehmigungsauflagen gemäß den Feststellungen zu den besten verfügbaren Technologien und Managementpraktiken (im Folgenden „Feststellungen“) oder gemäß dem Gesetz fest, sofern diese nicht in den Feststellungen beschrieben sind, und sie kann zusätzliche Maßnahmen oder strengere Genehmigungsauflagen ergreifen, um die Einhaltung von Umweltstandards zu gewährleisten.
2. Kriterien für die Bestimmung der besten verfügbaren Technologien und Managementpraktiken
Bei der Beurteilung, ob die im Genehmigungsantrag (oder in dessen Änderungen) angegebenen Techniken und Betriebsmethoden den besten verfügbaren Techniken und Managementpraktiken entsprechen, lassen sich der Anlagenbetreiber und die Genehmigungsbehörde in der Ukraine von folgenden Kriterien leiten:
1) Einsatz abfallarmer Technologien;
2) Verwendung weniger gefährlicher Stoffe;
3) Rückgewinnung und Recycling von Stoffen, die im Produktionsprozess und bei der Abfallbehandlung entstehen und verwendet werden;
4) vergleichbare Verfahren, technische Mittel und Betriebsmethoden, die im industriellen Maßstab erfolgreich erprobt wurden;
5) technologische Fortschritte und Änderungen des wissenschaftlichen Kenntnisstands;
6) Art, Auswirkungen und Umfang der Emissionen;
7) Datum der Inbetriebnahme der Anlage;
8) Zeitraum für die Einführung der besten verfügbaren Techniken und Managementpraktiken;
9) Verbrauch und Art der im Produktionsprozess eingesetzten Rohstoffe (einschließlich Wasser) und Energieeffizienz;
10) die Notwendigkeit, die Gesamtauswirkungen der Emissionen auf die Umwelt und die damit verbundenen Risiken, insbesondere für das Leben und die Gesundheit von Menschen, zu vermeiden oder zu minimieren;
11) die Notwendigkeit, Unfälle zu vermeiden und ihre Folgen für die Umwelt und die öffentliche Gesundheit zu minimieren; und
12) die von internationalen zwischenstaatlichen Organisationen veröffentlichten Informationen.
Die gleichen Kriterien gelten für die Festlegung der Genehmigungsauflagen, wenn keine genehmigten Feststellungen vorliegen oder wenn die Genehmigungsauflagen auf der Grundlage der besten verfügbaren Technik festgelegt werden, die nicht in den Feststellungen zum Betrieb der Anlage beschrieben ist.
3. Höchstzulässige Emissionen
Eine Emission liegt bei einer direkten oder indirekten Freisetzung, einschließlich der Ableitung, von Stoffen, Erschütterungen, Wärme, Lärm oder anderen physikalischen und biologischen Faktoren aus der Anlage in die Luft, das Wasser, den Boden oder den Untergrund vor.
Die Genehmigungsbehörde legt im Rahmen der Genehmigung die höchstzulässigen Emissionen von Stoffen, Erschütterungen, Wärme, Lärm und anderen physikalischen und biologischen Faktoren fest, die durch den Betrieb der Anlage freigesetzt werden:
- nach Maßgabe der Feststellungen zu den besten verfügbaren Techniken und Managementpraktiken; und
- nach Maßgabe der Umweltstandards (für Emissionen, die nicht in diesen Feststellungen enthalten sind bzw. beim Fehlen von genehmigten Feststellungen).
In bestimmten Fällen können die Emissionsgrenzwerte durch andere Parameter oder technische Maßnahmen, die ein gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten, ergänzt oder ersetzt werden.
4. Abweichung von den höchstzulässigen Emissionen – Ausnahmegenehmigung
Nach ukrainischem Recht kann die Genehmigungsbehörde für eine bestimmte Anlage Emissionsgrenzwerte festlegen, die weniger streng sind als die in den Feststellungen festgelegten Normen (nachstehend „Ausnahmegenehmigung“).
4.1. Bedingungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
Die Ausnahmegenehmigung wird unter folgenden Voraussetzungen erteilt:
1) Es liegen gültige Feststellungen für die betreffende Tätigkeit in der Anlage vor;
2) die Anlage ist bereits in Betrieb (bei erstmaliger Erteilung der Genehmigung oder bei Aktualisierung der Genehmigungsauflagen);
Anmerkung: Für Anlagen, die zum ersten Mal in Betrieb genommen werden, wird keine Ausnahmegenehmigung erteilt.
3) unverhältnismäßig hohe Kosten für die Einhaltung der höchstzulässigen Emissionen im Vergleich zu den Vorteilen für die Umwelt aufgrund des geografischen Standortes, der örtlichen Umweltbedingungen der Anlage oder der technischen Merkmale der Anlage, die die Kosten für die Einhaltung der in den Feststellungen festgelegten höchstzulässigen Emissionen im Vergleich zu anderen Anlagen, die dieselbe Art von Tätigkeit oder dasselbe technologische Verfahren durchführen, erhöhen.
Anmerkung: Die Ausnahmegenehmigung wird nicht erteilt, wenn die Genehmigungsbehörde im Falle der Erteilung der Ausnahmegenehmigung nicht gewährleisten kann, dass die gemäß den Rechtsvorschriften erlassenen Umwelt- und Gesundheitsnormen sowie die staatlichen Gesundheitsvorschriften eingehalten werden.
4.2. Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigung
1) Höchstdauer
Nach ukrainischem Recht wird die Ausnahmegenehmigung für die Dauer der Durchführung bestimmter, in der Genehmigung festgelegter Maßnahmen erteilt und darf sieben Jahre ab dem Zeitpunkt der Anwendung der Feststellungen zu den besten verfügbaren Techniken und besten Managementpraktiken, für die die Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, nicht überschreiten.
Die Geltungsdauer der erteilten Ausnahmegenehmigung kann nicht verlängert werden.
2) Befristete Ausnahmegenehmigungen
Die Genehmigungsbehörde erteilt dem Anlagenbetreiber befristete Ausnahmen (bis zu 9 Monaten) von bestimmten Anforderungen des Gesetzes zur Erprobung und Anwendung der neuesten Technologien und Managementpraktiken, die in den Referenzdokumenten über die besten verfügbaren Technologien und Managementpraktiken (BREF) aufgeführt sind, unter der Voraussetzung, dass:
- die Technologie nach Ablauf des festgelegten Zeitraums nicht mehr eingesetzt wird, oder
- mit dieser Technologie Emissionsgrenzwerte erreicht werden, die mindestens den in den Feststellungen für die betreffende Tätigkeit in der Anlage festgelegten höchstzulässigen Emissionen entsprechen.
5. Besonderheiten bei Überwachung von Emissionen, Boden- und Grundwasserverschmutzung
In der Genehmigung wird für jede Anlage entsprechend den Feststellungen und den Umweltnormen unter anderem Folgendes festgelegt:
- die Häufigkeit der Messungen und die Anforderungen an die Überwachung der Emissionen;
- die Anforderungen an die Installation und den Betrieb automatischer Einrichtungen zur Überwachung der Emissionen (gemäß den in den Feststellungen und Umweltnormen festgelegten Bedingungen); und
- die Anordnung der Probenahme- und Messstellen für die Überwachung.
Automatische Emissionsüberwachungsanlagen unterliegen:
- einer jährlichen Überprüfung gemäß den Anforderungen der Rechtsvorschriften über das Messwesen und die messtechnischen Tätigkeiten;
- einer Überprüfung durch Parallelmessungen mit Kontrollverfahren mindestens einmal jährlich.
Die Ergebnisse der Emissionsüberwachung durch automatische Messsysteme werden in Echtzeit an die Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden übermittelt.
Eine regelmäßige Überwachung der Verschmutzung wird unter Berücksichtigung der Anforderungen in den Feststellungen durchgeführt:
- Grundwasser – mindestens alle 5 Jahre,
- Boden – mindestens alle 10 Jahre,
wenn sie nicht auf einer systematischen Bewertung des Verschmutzungsrisikos beruht.
Der Anlagenbetreiber hat die Ergebnisse der Emissionsüberwachung sowie der Überwachung der Boden- und Grundwasserverschmutzung so zu erfassen, zu verarbeiten und darzustellen, dass die Aufsichtsbehörde die Richtigkeit der Ergebnisse überprüfen und die Einhaltung der Genehmigungsauflagen kontrollieren kann.
Die Ergebnisse der Überwachung von Emissionen, Boden- und Grundwasserverschmutzung sind:
- während der gesamten Betriebsdauer der Anlage und bis zu ihrer Stilllegung aufzubewahren;
- den Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden gemäß den Rechtsvorschriften vorzulegen.
6. Einhaltung der Genehmigungsauflagen
Der Anlagenbetreiber sorgt für die Einhaltung der Genehmigungsauflagen und legt der Genehmigungsbehörde über das Einheitliche Staatliche Register für Integrierte Umweltgenehmigungen den Bericht des Anlagenbetreibers über die Einhaltung der Genehmigungsauflagen (nachstehend „Bericht“) vor, dessen Form und Inhalt vom Ministerium für Umweltschutz und natürliche Ressourcen der Ukraine genehmigt werden. Die Daten, auf deren Grundlage der Bericht erstellt wird, sind während der gesamten Betriebsdauer der Anlage und bis zu ihrer Stilllegung aufzubewahren.
Häufigkeit der Berichterstattung:
- 1 x jährlich bis spätestens 31. März des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres;
- im Falle einer Ausnahmegenehmigung kann die Genehmigungsbehörde festlegen, dass der Bericht häufiger als einmal jährlich vorzulegen ist.
Im Falle eines Verstoßes gegen die Genehmigungsauflagen ist der Anlagenbetreiber verpflichtet:
1) die Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde innerhalb von 24 Stunden zu unterrichten;
2) Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der Genehmigungsauflagen so schnell wie möglich sicherzustellen;
3) die von der Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde für notwendig erachteten Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der Genehmigungsauflagen innerhalb der von der Behörde festgelegten Frist wiederherzustellen.
Wenn ein Verstoß gegen die Genehmigungsauflagen eine unmittelbare Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder eine Gefahr für die Umwelt darstellt, ist der Anlagenbetreiber verpflichtet, den Betrieb der Anlage vorübergehend einzustellen, bis die vorgenannten Maßnahmen durchgeführt sind und die Genehmigungsauflagen wieder eingehalten werden.